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Informationen zum Corona-Virus im Kanusport

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Informationen zum Corona-Virus

Corona-Virus [CDC / Alissa Eckert, MS, Dan Higgins, MAMS]Hier informieren wir über alle The­men, die un­se­ren Ka­nu­ver­ein in der Corona-Krise be­schäf­tigen.

Zum Glück gelten aktuell keine Einschränkungen mehr und wir können unseren Sport und unsere Aktivitäten wieder wie gewohnt in der Ge­mein­schaft er­le­ben. Unter zu be­ach­ten­den Maß­nah­men in­for­mier­ten wir hier un­se­re Mit­glie­der über den aktuellen Stand. So enstand eine chro­no­lo­gische Dokumentation des Verlaufs der Pan­de­mie, die uns betreffenden Maß­nah­men und Ein­schrän­kun­gen und wie wir sie im Ver­eins­le­ben um­setz­ten.

Wir muss­ten zu Beginn der Saison im Frühjahr 2020 mit erheblichen Ein­schrän­kun­gen leben, die unser aktives Ver­eins­le­ben und unseren geliebten Sport eine Zeit lang zum Still­stand brach­ten.

Wir sind in Schleswig-Holstein zuhause und hier geht es um die Maß­nah­men im "Land zwi­schen den Meeren". In anderen Bun­des­län­dern gelten an­de­re Ver­ord­nun­gen.

Nach einer Schließung aller Sportanlagen im März 2020 zu Be­ginn der Epi­de­mie, beschloss die Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­stein eine Lan­des­ver­ord­nung mit ersten Er­leich­te­run­gen für den Was­ser­sport, die am 04. Mai 2020 in Kraft trat. Eine ein­geschränkte Ausübung des Kanusports in un­se­rem Ka­nu­ver­ein war nach knapp sieben Wochen ge­schlos­se­nem Ver­eins­ge­län­de und Still­stand mit Auf­la­gen wieder mög­lich. Seit­dem wurden die Maß­nah­men weiter gelockert und wir konn­ten auch das Trai­ning mit Auflagen und der Ein­hal­tung von Re­geln wieder aufnehmen. Seit dem 08. Juni 2020 waren in Schles­wig-Hol­stein auch sport­li­che Wett­kämp­fe wieder er­laubt.

Erste Schritte in Richtung Normalisierung un­se­res Ver­eins­le­bens wurden ge­macht. Wir nahmen unser Programm langsam wieder auf. Manches musste trotzdem noch abgesagt werden, andere Pro­gramm­punk­te änderten wir, um sie unter den gel­ten­den Be­schrän­kun­gen möglich zu ma­chen.

Mit Beginn des Herbsts stiegen die In­fek­tions­zah­len wieder dynamisch an. Bund und Länder be­schlos­sen eine erneute Ver­schär­fung der Maßnah­men, um den steilen Anstieg der In­fek­tions­zah­len abzuflachen. Im November wur­den die Maß­nah­men verschärft. Die In­fek­tions­zah­len gingen nicht zurück und blieben auf einem ho­hen Ni­veau. So gab es im Dezember weitere Ver­schär­fun­gen. Nach­dem die In­fek­tions­zah­len An­fang März 2021 zurück­ge­gan­gen waren, wur­den Lo­cke­run­gen dis­ku­tiert. Angesichts der zu­neh­men­den Aus­brei­tung von infektiöseren Mut­a­tio­nen und wieder stark an­stei­gen­den In­fek­tions­zah­len wurden dann die Maßnahmen wei­ter­ge­führt.

Ab dem 16. Dezember 2020 mussten Sport­an­la­gen für die Sport­aus­ü­bung geschlossen werden. Wir üben unseren Sport wie Jog­ger/in­nen oder Rad­fah­rer/in­nen im öf­fent­li­chen Raum aus und nicht auf un­se­rem Ver­eins­ge­län­de oder im Boots­haus. Die Bootslager sind weit über­wie­gend von außen direkt erreichbar und die Nut­zungs­fre­quenz unser Ver­eins­ein­rich­tun­gen ist sai­so­nal gering. Daher blieb das Ver­eins­ge­län­de dies­mal ge­öff­net. Unsere Ver­eins­mit­glie­der konnten unter Ein­hal­tung der Kon­takt­be­schrän­kun­gen das Ver­eins­ge­län­de betreten, ihre ei­ge­nen Boote aus den Lagern holen und weiter zur in­di­vi­du­el­len Sport­aus­übung auf das Wasser ge­hen.

Ab Mitte Mai 2021 sanken die Infektionszahlen und 7-Tage-In­zi­den­zen wie­der. Es durften sich in Schles­wig-Hol­stein wieder 10 Personen aus bis zu 10 Haus­halten im Freien tref­fen. Seit dem 31. Mai 2021 war die Sport­aus­übung au­ßer­halb ge­schlos­se­ner Räume mit bis zu 50 Sport­ler/in­nen erlaubt und es durf­ten wieder Ver­an­stal­tun­gen mit Auf­la­gen und be­grenz­ter Per­so­nen­zahl statt­fin­den. Voll­stän­dig Geimpfte und Genesene zähl­ten bei den Per­so­nen­zah­len der Kon­takt­be­schrän­kung und bei der Sportausübung nicht mehr mit.

Anfang Juli 2021 wurden im Kreis Steinburg vor­erst keine wei­te­ren In­fek­tio­nen festgestellt und die 7-Ta­ge-In­zi­denz fiel zwi­schen­zei­tlich auf Null.

Im September 2021 wurden in einer neuen Lan­des­ver­ord­nung zur Be­kämp­fung der Corona-Epi­de­mie viele ein­schrän­ken­de Maßnahmen zu­rück­ge­nom­men. Bei Ver­an­stal­tun­gen fielen Be­schrän­kun­gen weit­ge­hend weg. Sie wa­ren damit in­ner­halb und au­ßer­halb ge­schlos­se­ner Räume ohne Ein­hal­tung des Ab­stands­ge­bo­tes und ohne Mas­ken­pflicht möglich. Vor­aus­set­zung blieb die Er­stel­lung eines Hy­gie­ne­kon­zepts unter an­de­rem mit einer re­gel­mä­ßi­gen Lüf­tung der In­nen­be­rei­che. In Inn­en­be­rei­chen war zudem die 3G-Regel ein­zu­hal­ten.

Im November 2021 wurde dann angesichts er­neut stark steigender In­fek­tions­zah­len für Ak­ti­vi­tä­ten in In­nen­räu­men die 2G-Regel ein­ge­führt.

Die neue Vi­rus­va­ri­an­te Omikron ließ in einer vier­ten Wel­le die In­fek­tions­zah­len stei­gen und führ­te kurz nach Weih­nach­ten 2021 zu er­neu­ten Ein­schrän­kun­gen. Infektionen mit der Omikron-Va­ri­an­te führten zu weniger schweren Krank­heits­ver­läu­fen und das In­fek­tions­ge­sche­hen kop­pel­te sich von der Aus­las­tung der In­ten­siv­be­hand­lung ab. Da­rauf­hin wurde die Maßnahmen trotz hoher 7-Tage-Inzidenzen im Februar 2022 wieder ge­lo­ckert und Mitte März noch weiter zu­rück­ge­nom­men.

Trotz hoher Infektionszahlen mit dem Corona-Virus wurde das Bun­des­in­fek­tions­schutz­ge­setz ge­än­dert. Es lässt nur noch bestimmte Ein­schrän­kun­gen un­ter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen zu. Die Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­stein be­schloss daraufhin am 29. März 2022 eine neue Co­ro­na-Be­kämp­fungs­ver­ord­nung, die am 03. April 2022 in Kraft trat und praktisch alle Be­schrän­kun­gen auf­hob.

Es gelten aber weiter eine Reihe von Regeln für die Nut­zung un­se­rer Ver­eins­ein­rich­tun­gen.

Vereinsgelände Itzehoer Wasser-Wanderer e.V.
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Zahlen, Daten, Fakten

RKI Dashboard
Robert Koch-Institut: COVID-19-Dashboard
mit Übersichtskarte der Landkreise und kreisfreien Städte
zur Aktivität über 7 Tage / 100.000 Einwohner
deutsch

Bericht CAU Institut für Infektionsmedizin
Institut für Infektionsmedizin an der Christian-Albrechts-Universität
mit aktuellen Daten zu Infektionen mit SARC-COV-2 in Schleswig-Holstein
in den Kreisen und kreisfreien Städten.
deutsch


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Das Portal gesund.bund.de ist eine Initiative des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Ge­sund­heit und bietet wissenschaftlich gesicherte und allgemein ver­ständ­li­che Ge­sund­heits­in­for­ma­tio­nen auch zum Corona-Virus und der COVID-19-Pandemie.


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Informationen zur Corona-Schutz­imp­fung

Auf den Internetseiten der Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­stein gibt es In­for­ma­tio­nen zur Co­ro­na-Schutz­imp­fung in Schles­wig-Hol­stein und einen Link zum Buchungsportal für Impftermine.

Das Bundesministerium für Gesundheit informiert auf der Internetseite impfdashboard.de über Ent­wick­lung und Stand der Impf­kam­pa­gne.

Testangebote in Schleswig-Holstein

Karte mit den Testzentren in Schleswig-Holstein.


Verordnungen & Informationen

Land Schleswig-Holstein

Landesverordnungen

Kreis Steinburg

Aktuelle Informationen des Kreises Steinburg

Landessportverband Schles­wig-Hol­stein e.V.

Coronavirus und die Auswirkungen auf den Sport

Reiseinformationen

Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts mit aktuellen In­for­ma­tio­nen und An­for­de­run­gen zur Ein- und Durch­rei­se, Hy­gie­ne­re­geln u.a.m.

Liste des Robert-Koch-Instituts der Risikoländer und Regionen

de.statista.com zeigt die Länder mit den meisten Co­ro­na­in­fek­tio­nen (CO­VID-19) in den letzten sieben Tagen in Europa

Flagge Dänemark Statens Serum Institut Institut COVID-19 Dashboard
Flagge Schweden Folkhälsomyndigheten COVID-19 Dashboard

Wer aus dem Urlaub in einem Ri­si­ko­ge­biet (ein­fa­ches Ri­si­ko­ge­biet, Hoch­in­zi­denz­ge­biet, Vi­rus­va­ri­an­ten­ge­biet) nach Deutsch­land zurückkehrt, muss die Digitale Ein­rei­se­an­mel­dung des Ro­bert-Koch-Ins­ti­tuts ausfüllen. Es werden Reise- und Kon­takt­da­ten er­ho­ben und an die zuständige Behörde wei­ter­ge­lei­tet da­mit diese die Quarantäne, die Test-, die Impf- oder die Ge­ne­se­nen­nach­wei­se sowie die Aus­nah­men von Re­ge­lun­gen für Ein­rei­sen­de kon­trol­lie­ren kann.


Beiträge

23. Nov 2022Jetzt Impfschutz überpüfen!
05. Mai 2022Co­ro­na-Re­geln verlän­gert und Ab­son­de­rungs­re­geln an­ge­passt
31. Mrz 2022Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
30. Mrz 2022Eigenverantwortung
21. Mrz 2022Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
02. Mrz 2022Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
02. Mrz 2022RKI: Keine Hochrisikogebiete mehr mit Omikron-Variante
19. Feb 2022Anpassung der Co­ro­na-Be­kämpf­VO
08. Feb 2022Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
18. Jan 2022Corona-Warn-App Version 2.16 mit Statusanzeige
12. Jan 2022Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
28. Dez 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
15. Dez 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
07. Dez 2021Hauptversammlung zum Ab­schluss des Ge­schäfts­jah­res 2021
21. Nov 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
17. Nov 2021Schleswig-Holstein führt die 2G-Regel ein
15. Nov 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
24. Okt 2021Winterprogramm kann kommen!
14. Okt 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO und Ver­län­ge­rung COVID-19-Ge­setz
12. Okt 20213G-Regel und Testnachweise
21. Sep 20213G-Regel bei Veranstaltungen
15. Sep 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
23. Aug 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
12. Aug 20213G-Regel und Winterprogramm
23. Jul 2021Neues Hy­gie­ne­kon­zept und Nut­zungs­re­geln
23. Jul 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
15. Jul 2021Wieder mehr möglich...
13. Jul 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
12. Jun 2021Weitere Öffnungschritte
30. Mai 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
27. Mai 2021Landesregierung kündigt Öff­nun­gen an
18. Mai 2021Beschränkte Personenzahl und voll­stän­dig Ge­impf­te
12. Mai 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
10. Mai 2021Gültigkeit der Co­ro­na-Be­kämpf­VO verlängert
08. Mai 2021Kontaktverfolgung mit einer App?
06. Mai 2021Schleswig-Holstein macht auf?
02. Mai 2021Kreis Steinburg: 7-Tage-Inzidenz sinkt
24. Apr 2021Kreis Steinburg: 7-Tage-Inzidenz über 100
24. Apr 2021Ausnahmeregelung in DKV-Wan­der­sport­ord­nung
23. Apr 2021Notbremse beschlossen
13. Apr 2021Programmplanung
12. Apr 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
31. Mrz 2021Keine Übernachtung auf der Elb­in­sel Pa­gen­sand
29. Mrz 2021Lagebeurteilung und Maßnahmen bei einer Inzidenz über 100
26. Mrz 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
13. Mrz 2021Saisonstart?
09. Mrz 2021Niedrige Inzidenz im Kreis Stein­burg
07. Mrz 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
28. Feb 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
19. Feb 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
15. Feb 2021Ausnahmeregelung in DKV-Wan­der­sport­ord­nung
13. Feb 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
22. Jan 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
20. Jan 2021Mitgliederversammlungen
08. Jan 2021Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
20. Dez 2020Verein in Not?
14. Dez 2020Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
11. Dez 2020Härtere Maßnahmen angekündigt
29. Nov 2020Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
25. Nov 2020Hauptversammlung im Januar 2021!
12. Nov 2020Hauptversammlung im Januar 2021?
01. Nov 2020Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
29. Okt 2020Beschlüsse von Bund und Ländern
28. Okt 2020Wird Amateursportbetrieb ein­ge­stellt?
28. Okt 2020Kontakte einschränken: 10 Per­so­nen ma­xi­mal
21. Okt 2020Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz
19. Okt 2020Disziplin und Eigenverantwortung
25. Sep 2020Herausforderung Win­ter­pro­gramm
18. Sep 2020Stufenplan für Veranstaltungen
15. Sep 2020Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
06. Sep 2020Zwischenbilanz Saison 2019/2020
02. Sep 2020Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
30. Aug 2020Risikoländer und -regionen
20. Aug 2020Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO und Buß­geld­ka­ta­log
05. Aug 2020Vorerst keine weiteren Lo­cke­run­gen
16. Jul 2020Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
08. Jul 2020Ausnahmeregelung in DKV-Wan­der­sport­ord­nung Schüler / Jugend
02. Jul 2020Übergangsregeln 3.0 des Deut­schen Ka­nu-Ver­ban­des
29. Jun 2020Training im Junor-Drachenboot?
28. Jun 2020Einreise nach Dänemark für Ein­woh­ner/in­nen Schles­wig‑Hol­steins
27. Jun 2020Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
23. Jun 2020Übergangsregeln des DKV: Wett­käm­pfe?
18. Jun 2020Corona-Warn-App: Macht mit!
13. Jun 2020Hygienekonzept und Nut­zungs­re­geln über­ar­bei­tet
13. Jun 2020Einreise nach Dänemark für Ein­woh­ner/in­nen Schles­wig‑Hol­steins
08. Jun 2020Erläuterung der neuen Lan­des­ver­ord­nung
06. Jun 2020Training & Stör-Schleifenfahrt
06. Jun 2020Hygienekonzept und Nut­zungs­re­geln über­ar­bei­tet
05. Jun 2020Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
20. Mai 2020Beschränkungen zu Himmelfahrt und Pfingsten
16. Mai 2020Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO
07. Mai 2020DKV begrüßt Lockerungen
07. Mai 2020Ausnahmeregelung in DKV-Wan­der­sport­ord­nung
06. Mai 2020Regionalisierung der Maßnahmen
03. Mai 2020Bootshaus auf den Start vor­be­rei­tet
02. Mai 2020Hygienekonzept und Nut­zungs­re­geln be­schlos­sen
01. Mai 2020Neue Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2 BekämpfVO
01. Mai 2020Ausblick auf geplante Lo­cke­run­gen
28. Apr 2020Keine kreative Auslegung der Lo­cke­run­gen
27. Apr 2020Auf dem Weg zu Erleichterungen im Sport
24. Apr 2020Mund-Nasen-Be­deck­ungs­ver­ord­nung (MNB-VO)
18. Apr 2020Neue Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2 BekämpfVO
17. Apr 2020Lockerung der Maßnahmen?
11. Apr 2020Familienbesuche?
08. Apr 2020Neue Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2 BekämpfVO
05. Apr 2020Wir bleiben kreativ zuhause
03. Apr 2020Neue Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2 BekämpfVO
28. Mrz 2020Wir bleiben zuhause
26. Mrz 2020Kanusport als individuelle Sport­aus­ü­bung
25. Mrz 2020Vereinsprogramm in Zeiten der Corona-Krise
20. Mrz 2020Schließung des Vereinsgeländes


Jetzt Impfschutz überpüfen!

23. November 2022 von Martin Ölscher
Jetzt Impfschutz überpüfen!Ein Jahr ohne Einschränkungen durch Corona-Maß­nah­men liegt hinter uns. Unser Vereinsleben nor­ma­li­sier­te sich und wir ge­nos­sen die ge­mein­sa­men Ak­ti­vi­tä­ten.

Sehr viele unsere Ver­ein­smit­glie­der sind gegen CO­VID-19 geimpft. Jetzt heißt es, am Ball zu bleiben und mit aus­rei­chen­dem Impf­schutz das Co­ro­na-Virus weiter zu­rück zu drän­gen. Bitte überprüft Eu­ren Impf­schutz!

Seit dem 19. März 2022 ist im In­fek­tions­schutz­ge­setz (§ 22a) fest­ge­legt, welche Be­din­gun­gen er­füllt sein müssen, um als voll­stän­dig ge­impft zu gel­ten.

Seit dem 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impf­schutz vor:
  • nach drei Einzelimpfungen (die letzte Ein­zel­imp­fung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Ein­zel­imp­fung erfolgt sein),
  • nach zwei Einzelimpfungen:
    • PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Imp­fung

      ODER
    • PLUS einer mittels PCR-Test nach­ge­wie­se­nen SARS-CoV-2-In­fek­tion vor der zwei­ten Imp­fung

      ODER
    • PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zwei­ten Imp­fung; seit der Tes­tung müs­sen 28 Tage ver­gan­gen sein
Quelle: Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Ge­sund­heit: Ak­tu­el­le In­for­ma­tio­nen zur CO­VID-19-Imp­fung

Wer sich mit COVID-19 infiziert hat, sollte die In­fek­tion mit einen PCR-Test fest­stel­len las­sen. Nur so lässt sich die über­stan­de­ne In­fek­tion nach­wei­sen. Mit dem do­ku­men­tier­ten Test­er­geb­nis kann in ei­ner Arzt­pra­xis oder Apo­the­ke ein Ge­ne­se­nen­zer­ti­fi­kat aus­ge­stellt wer­den, das sich mit einem QR-Code auch in die Co­ro­na-Warn-App la­den lässt. So kann der voll­stän­di­ge Impf­schutz kor­rekt dar­ge­stellt werden.
Corona-Warn-App 2.16 mit Statusanzeige auf Smartphone
Wir alle hoffen, dass ein Nachweis des Im­mu­ni­sie­rungs­sta­tus nicht mehr nötig sein wird. Den ei­ge­nen Im­mu­ni­sie­rungs­sta­tus trotz­dem korrekt do­ku­men­tiert zu ha­ben und ak­tu­ell zu halten, ver­mei­det Auf­re­gung, wenn es an­ders kom­men soll­te und etwa bei einer Rei­se der Im­mu­ni­sie­rungs­nach­weis doch wie­der ge­for­dert sein soll­te.


Co­ro­na-Re­geln verlän­gert und Ab­son­de­rungs­re­geln an­ge­passt

05. Mai 2022 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Hol­stein hat am 26. April 2022 eine neue Co­ro­na-Be­kämp­fungs­ver­ord­nung be­schlos­sen. Sie trat am 01. Mai 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 28. Mai 2022. Die be­ste­hen­den Corona-Regeln wurden damit ver­län­gert.

Nach den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) hat das schleswig-holsteinische Gesundheitsministerium mit einem Erlass die Ab­son­de­rungs­re­geln angepasst. Damit gelten in Schles­wig-Hol­stein ab Mitt­woch, den 04. Mai 2022, verkürzte Iso­la­tions­zei­ten. Nachweislich infizierte Personen, die positiv auf das Co­ro­na­vi­rus getestet wurden oder einen positiven Selbst­test gemacht haben, müssen sich künftig nur noch für fünf Tage absondern. Die Isolation endet automatisch nach dem fünften Tag. Ein abschließender negativer Test zum Beenden der Ab­son­de­rung ist nicht not­wen­dig, wird jedoch empfohlen. Mit dem neuen Erlass wird außerdem die Qua­ran­tä­ne­pflicht für nicht in­fi­zier­te Haus­halts­an­ge­hö­ri­ge auf­ge­ho­ben.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

31. März 2022 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Hol­stein hat am 29. März 2022 eine neue Co­ro­na-Be­kämp­fungs­ver­ord­nung be­schlos­sen. Sie tritt am 03. April 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 30. April 2022.

Anpassungen des Bun­des­in­fek­tions­schutz­ge­set­zes, welches ab dem 03. April 2022 nur noch bestimmte Einschränkungen unter strengen Vor­aus­set­zun­gen zulässt, führten zu der Änderungen der Lan­des­ver­ord­nung.

In § 4 "Allgemeine Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr" gibt es jetzt nur noch Emp­feh­lun­gen zu einzuhaltenden Hygieneregeln und die Information von Besucher/innnen.

Nach § 2 "Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene" wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ins­be­son­de­re in Innenräumen empfohlen, in de­nen Gedränge oder vermehrtes Per­so­nen­auf­kom­men herrscht. Die je­weils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sol­len beachtet werden.

Die bisher geltenden Einschränkungen für Ver­an­stal­tun­gen und den Sport entfallen.

Damit sind praktisch alle Corona-Maßnahmen auf­ge­ho­ben. Wie im letzten Beitrag be­schrie­ben, kommt es jetzt bei den ak­tu­ell ho­hen In­fek­tions­zah­len auf die Ei­gen­ver­ant­wor­tung al­ler an.


Eigenverantwortung

30. März 2022 von Martin Ölscher
Der "Freedom Day" und das weitgehende Ende der Corona-Maßnahmen passt einfach nicht zu In­fek­tions­zah­len in einer nie zuvor gekannten Höhe. Mehr Bekannte, Freunde, Nachbarn und Ver­wand­te als zuvor in­fi­zier­ten sich zuletzt mit Corona.

Unsere Ver­eins­ak­ti­vi­tä­ten sind kaum noch durch Maß­nah­men re­gle­men­tiert. Jetzt kommt es um so mehr auf unsere Ei­gen­ver­ant­wor­tung an.
  • Bitte achtet auf Euch.

  • Bleibt zuhause, wenn Ihr euch nicht gut fühlt oder Symptome einer möglichen Infektion habt.

  • Macht lieber einen Test mehr, als einen zu wenig.



Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

21. März 2022 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Hol­stein hat eine neue Co­ro­na-Be­kämp­fungs­ver­ord­nung be­schlos­sen. Sie trat am 19. März 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 02. April 2022.

Bei der Sportausübung in Innenräumen entfallen die bisher geltenden G-Re­ge­lun­gen. Es dürfen wie­der alle Per­so­nen­grup­pen un­ein­ge­schränkt Sport aus­üben.

Für die Sportausübung in Innenräumen, bei Sport­wett­be­wer­ben drinnen und draußen und bei Ver­an­stal­tun­gen muss ein Hy­gie­ne­kon­zept er­stellt wer­den.

Einrichtungen mit Publikumsverkehr und damit auch Sportstätten müssen als Angebot für die Gäs­te einen QR-Code für die Registrierung mit der Co­ro­na-Warn-App des Robert Koch-Ins­ti­tuts be­reit­stel­len. Dies gilt auch für Ver­an­stal­tun­gen. Die Re­gis­trie­rung ist frei­wil­lig.

Gemäß § 11 Absatz 4 gilt § 5 für Zuschauende beim Training oder bei Sport­wett­be­wer­ben ent­spre­chend.

Bei Veranstaltungen haben alle Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Be­de­ckung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn bis zu 100 zeitgleich Teil­neh­men­de fes­te Sitz- oder Stehplätze haben und sich passiv ver­hal­ten. Au­ßer­halb ge­schlos­se­ner Räume gibt es bei Ver­an­stal­tun­gen keine Ein­schrän­kun­gen.

In der Gastronomie und damit auch in Ver­eins­gast­stät­ten ent­fal­len die G-Re­ge­lun­gen und auch die Mas­ken­pflicht.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

02. März 2022 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Hol­stein hat am 01. März 2022 eine neue Co­ro­na-Be­kämp­fungs­ver­ord­nung beschlossen. Sie tritt am 03. März 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 19. März 2022.

Bei der Sportausübung in Innenräumen dürfen fol­gen­de Personen als Teil­neh­men­de eingelassen wer­den (3G-Regel):
  • Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2,4 oder 6 Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­me­ver­ord­nung (SchAusnahmVO) ge­impft, ge­ne­sen oder ge­tes­tet sind.

  • Kinder bis zur Einschulung,

  • Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen ei­nes verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.

Bei Sportwettbewerben entfällt innerhalb und au­ßerhalb geschlossener Räu­me die Per­so­nen­be­gren­zung.

Wenn ein negatives Testergebnis gefordert ist, sind Kin­der bis zu ihrer Ein­schu­lung aus­ge­nom­men. Fol­gen­de Nachweise sind gültig:
  • Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in schriftlicher oder digitaler Form vor­zu­le­gen.

  • Selbsttests, die nach der Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­me­ver­ord­nung (SchAusnahmVO) verlangt vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist.

Smartphone mit CovPassCheck App§ 4 Absatz 4 Satz 1 regelt, dass der Impf-, Ge­ne­se­nen- oder Test­nach­weis sowie Nachweise der Auf­fri­schungs­imp­fung für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis über­prüft werden muss, um nach­voll­zie­hen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt. Es sei denn, er oder sie ist dem Sport­stät­ten­be­trei­ber oder der Sport­stät­ten­be­trei­ber­in persönlich bekannt. Zudem muss, so­weit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts über­prüft werden.

Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei Sport­aus­übung in In­nen­räu­men, Sport­wett­be­wer­ben und Ver­an­stal­tun­gen.

Einrichtungen mit Publikumsverkehr - somit auch Sportstätten - müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Co­ro­na-Warn-App des Robert Koch-In­sti­tuts be­reit­stel­len. Dies gilt auch für Ver­an­stal­tungen. Die Re­gis­trie­rung ist aber frei­wil­lig.

Gemäß § 11 Absatz 4 gilt § 5 für Zuschauende beim Training oder bei Sport­wett­be­wer­ben ent­spre­chend.

Bei Veranstaltungen mit (gleichzeitig) bis zu 500 Teilnehmenden in In­nen­räu­men gilt die 3G-Regel (geimpft/ genesen/getestet). Bei höchstens 100 zeit­gleich anwesenden Personen, die sich passiv verhalten und feste Sitz- oder Steh­plät­ze haben, entfällt die Maskenpflicht.

Bei mehr als 500 Teilnehmenden gilt die 2G-Regel (geimpft/genesen). Es sind feste Sitz- oder Steh­plät­ze erforderlich, die zudem gleichmäßig verteilt sein müssen. Die Kapazität nach Abzug der ersten 500 darf maximal zu 60 Pro­zent ausgelastet sein. Ins­ge­samt sind innerhalb geschlossener Räu­me nicht mehr als 6.000 Teilnehmende zu­ge­las­sen. Es gilt eine Maskenpflicht.

Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räu­me gibt es bis zu 500 Teilnehmenden keine Vor­ga­ben. Bei mehr als 500 Teilnehmenden gilt die 2G-Regel. Die Kapazität darf nach Abzug der ersten 500 maximal zu 75 Pro­zent bei gleichmäßiger Ver­tei­lung ausgelastet sein. Ins­ge­samt dürfen grund­sätz­lich nicht mehr als 25.000 Teilnehmende zeit­gleich anwesend sein. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dieser Ober­gren­ze zulassen. Bei mehr als 500 Teil­neh­men­den gilt eine Maskenpflicht.

In der Gastronomie gilt die 3G-Regel und weiterhin eine Maskenpflicht auf den Verkehrsflächen. Bei geschlossenen Privatveranstaltungen (z.B. Fa­mi­lien­fei­ern) in gesonderten Räumen, zu denen an­de­re Gäste keinen Zutritt haben, müssen die Gäste auch außerhalb ihrer festen Plätze keine Mund-Na­sen-Bedeckungen tragen.


RKI: Keine Hochrisikogebiete mehr mit Omikron-Variante

02. März 2022 von Martin Ölscher
Das Robert Koch Institut informiert, dass ab Don­ners­tag, 03. März 2022 um 0:00 Uhr, mit In­kraft­tre­ten der "Dritten Änderungsverordnung der Co­ro­na­vi­rus-Ein­rei­se­ver­ord­nung" keine Staaten/Regionen mehr als Hochrisikogebiete auf­grund der Ver­brei­tung der Omikron-Variante eingestuft werden. Die Fä­hig­keit dieser Variante eine be­droh­li­che Er­kran­kung her­vor­zu­ru­fen, zeigte sich als weniger schwer­wie­gend im Vergleich zu den vorherigen vor­herr­schen­den Va­ri­an­ten.

Damit ist Nor­we­gen dann kein Hoch­ri­si­ko­ge­biet mehr und für unsere in den Os­ter­fe­rien geplante Nor­we­gen-Reise zum Skilanglauf entfällt bei der Rück­kehr die Digitale Ein­rei­se­an­mel­dung und Qua­ran­tä­ne­pflicht.

Die Einstufung als Hochrisikogebiet erfolgt dann nur noch für solche Ge­bie­te, in denen eine hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung von Va­ri­an­ten mit im Vergleich zur Omikron-Variante höheren krank­ma­chen­den Ei­gen­schaf­ten besteht. Die Ein­stu­fung von Risikogebieten kann sich weiterhin kurz­fris­tig ändern. Vor Abreise sollte man prüfen, ob die Länder, in denen man sich in den letzten 10 Tage vor der Einreise nach Deutschland auf­ge­hal­ten hat, als Risikogebiete eingestuft sind und wel­che Einreiseregeln gelten.


Anpassung der Co­ro­na-Be­kämpf­VO

19. Februar 2022 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Hol­stein hat die ers­te Stufe seines Plans zur Rück­kehr in die Nor­ma­li­tät umgesetzt und eine Anpassung der Corona-Be­kämp­fungs­ver­ord­nung beschlossen, die heute in Kraft tritt. Damit werden die Kon­takt­be­schrän­kun­gen weitgehend zu­rück­ge­nom­men.

Künftig gelten für private Treffen, an denen nur vollständig Geimpfte und Genesene teilnehmen, keine Kontaktbeschränkungen mehr. Als voll­stän­dig geimpft oder genesen gelten Personen, deren
  • zweite Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt

  • Corona-Erkrankung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zu­rück­liegt

Personen, die aus medizinischen Gründen nicht ge­gen das Coronavirus geimpft werden können und über eine ärztliche Bescheinigung verfügen, wer­den ebenfalls nicht mitgezählt, sofern sie ne­ga­tiv getestet sind (höchs­tens 24 Stunden alter An­ti­gen-Schnell­test oder höchstens 48 Stunden alter PCR-Test).

Bei Kindern unter 14 Jahren kommt es nicht auf den Impf- oder Ge­ne­se­nen­sta­tus an – sie dürfen geimpfte und genesene Erwachsene begleiten. Für Tref­fen im privaten oder im öffentlichen Raum, so­wohl im Innen- oder im Außenbereich, gelten die gleichen Regeln.

Die Anpassungen regeln auch private Ver­an­stal­tun­gen wie Feste oder Hoch­zei­ten im öf­fent­li­chen Raum, zum Beispiel in Restaurants. Allerdings sind hier zusätzliche Bestimmungen zu beachten, etwa die 2G-Plus-Regel in gas­tro­no­mi­schen Betrieben.

Nehmen ungeimpfte oder nicht genesene Per­so­nen über 14 Jahren an pri­va­ten Treffen teil, liegt die Obergrenze bei 25 Personen. Min­der­jäh­ri­ge (unter 18 Jahren) werden dabei mitgezählt, außer wenn sie sich in Begleitung einer sorge- und um­gangs­be­rech­tig­ten Person befinden. Die Kon­takt­be­schrän­kun­gen gelten bei­spiels­wei­se bei Tref­fen unter Freunden und Bekannten, aber auch Fa­mi­lien­fei­ern, Hochzeiten oder Ge­burts­tags­par­tys zu Hause.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

08. Februar 2022 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 08. Februar 2022 eine neu­e Lan­des­ver­ord­nung zur Be­kämp­fung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 (Co­ro­na-Be­kämpf­VO) be­schlos­sen. Sie tritt am 09. Fe­bru­ar 2022 in Kraft und gilt bis zum 02. März 2022.

Gaststätten und Veranstaltungen dürfen in ge­schlos­se­nen Räumen nur
  • geimpfte oder genesene Personen, die zuätzlich ein negatives Ergebnis eines aktuellen Tests vor­le­gen können (2Gplus-Regel),

  • Kinder bis zur Ein­schu­lung und

  • Min­der­jäh­ri­ge, die eine Be­schei­ni­gung ihrer Schu­le vorlegen können, dass sie im Rah­men ei­nes verbindlichen schulischen Schutz­kon­zep­tes re­gel­mä­ßig ge­tes­tet werden.

besuchen.

Voll­stän­dig geimpfte Per­so­nen mit Auf­fri­schungs­imp­fung sind von der Test­pflicht be­freit.

Gäste müssen innerhalb ge­schlos­se­ner Räu­me, wenn sie sich nicht an ihrem Sitzplatz am Tisch be­fin­den, eine Mund-Na­se-Be­de­ckung tragen. Unter die­sen Bedingungen können wir un­se­re tra­di­tio­nel­le Grün­kohl­wan­de­rung am 27. Februar 2022 pla­nen.

Vor­stands­sit­zun­gen und Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen gelten als ge­schäft­li­che Zu­sam­men­künf­te, die wei­ter nach § 5a Absatz (2) unter der 3G-Re­gel statt­fin­den kön­nen.

Für Gast­stät­ten und Ver­eins­hei­me ent­fällt die bis­he­ri­ge Sperr­stun­de.

Bei Sport in Innenräumen gilt weiter die 2Gplus-Regel. Wettbewerbe mit mehr als 50 Sport­trei­ben­den innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind un­zu­läs­sig.


Corona-Warn-App Version 2.16 mit Statusanzeige

18. Januar 2022 von Martin Ölscher
Die neue Version 2.16 der offiziellen Corona-Warn-App zeigt auf den Zer­ti­fi­ka­ten den aktuellen Sta­tus in einem blau­en Symbol in der rechten oberen Ecke des Zer­ti­fi­kats. Damit ist schnell er­sicht­lich, wel­che Regel die vor­han­de­nen Zer­ti­fi­ka­te er­fül­len.
Corona-Warn-App 2.16 mit Statusanzeige auf Smartphone

Dafür gibt es vier verschiedene Möglichkeiten:
3G
vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet (Schnell- oder PCR-Test).
3G+
vollständig geimpft oder genesen oder ein negativer PCR-Test.
2G
vollständig geimpft oder genesen.
2G+
vollständig geimpft oder genesen und zu­sätz­lich ein negativer Test (Schnell- oder PCR-Test).
Corona-Warn-App auf SmartphoneAls Nachweis für alle vier Mög­lich­kei­ten gelten Impf- oder Ge­ne­sen­zer­ti­fi­kat. Die Schnell­test­zer­ti­fi­ka­te dür­fen maximal 48 Stun­den alt und PCR-Test­zer­ti­fi­ka­te ma­xi­mal 72 Stun­den alt sein.

Ein negatives Testergebnis ist kein Testzertifikat. Erst ein Test­zer­ti­fi­kat mit einem QR-Code bestätigt ein ne­ga­ti­ves Test­er­geb­nis offiziell. Das offizielle Test­zer­ti­fi­kat mit QR-Code für PCR- und Schnell­tests kann man anfordern, wenn man einen Test in der Corona-Warn-App registriert, sofern der An­bie­ter an die Corona-Warn-App angeschlossen ist.

Die neue Version der Corona-Warn-App ist bereits im Apple App Store ver­füg­bar. Im Google Play Store soll sie in Kür­ze zur Ver­fü­gung ste­hen.

Geimpfte oder Genesene, die eine Auf­fri­schungs­imp­fung (Boo­ster­imp­fung) erhalten haben, müssen bei einer 2G-Plus-Re­ge­lung momentan keinen ak­tu­el­len Test vorlegen. Die Corona-Warn-App be­rück­sich­tigt diese Regelung in der Statusanzeige derzeit noch nicht. Das Projektteam arbeitet bereits da­ran, dass die App Zertifikate von Auf­fri­schungs­imp­fun­gen entsprechend ein­be­zieht. An einer Lösung für Genesene , die ihre zweite Imp­fung bisher nicht als Auf­fri­schungs­imp­fung hin­ter­le­gen konnten, wird ebenfalls ge­ar­bei­tet.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

12. Januar 2022 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 11. Januar 2022 eine neu­e Lan­des­ver­ord­nung zur Be­kämp­fung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 (Co­ro­na-Be­kämpf­VO) be­schlos­sen. Sie tritt am 12. Ja­nu­ar 2022 in Kraft und gilt bis zum 08. Fe­bru­ar 2022.

Grundsätzliche gilt jetzt eine Maskenpflicht bei Ver­an­stal­tun­gen in In­nen­räu­men und eine Emp­feh­lung zum Tragen von FFP2-Masken.

Generell gilt beim Sport in Innenräumen für Per­so­nen ab 18 Jahre die 2Gplus-Regel. Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teil­neh­mer eingelassen werden
  • Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zu­sätz­lich im Sinne von § 2 Nummer 6 Sch­Aus­nahmV ge­tes­tet sind. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der voll­stän­di­gen Schutz­imp­fung eine Auf­fri­schungs­imp­fung er­folgt ist.
  • Kinder bis zur Einschulung
  • Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 Sch­Aus­nahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärzt­li­che Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Er­fasst werden auch Personen, bei denen ein sol­cher Zu­stand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die er­for­der­li­che Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Ka­renz­zeit aus § 2 Nummer 3 Buch­sta­be a) Sch­Aus­nahmV verstrichen ist.
  • Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 Sch­Aus­nahmV ge­impft, genesen oder getestet sind und nach Maß­ga­be von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Ein­schu­lung.
Der Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. hat in einer Übersicht die 2Gplus-Re­gel für Sport­ver­ei­ne dar­ge­stellt.

Sportwettbewerbe mit mehr als 50 Sport­trei­ben­den innerhalb ge­schlos­se­ner Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind un­zu­läs­sig.

Smartphone mit CovPassCheck App§ 4 Absatz 4 Satz 1 regelt, dass der Impf-, Ge­ne­se­nen- oder Test­nach­weis sowie Nachweise der Auf­fri­schungs­imp­fung für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Licht­bild­aus­weis über­prüft werden muss, um nach­voll­zie­hen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstät­ten­be­trei­ber oder der Sport­stät­ten­be­trei­be­rin persönlich be­kannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der Cov­Pass­Check-App des Robert Koch-In­sti­tuts überprüft werden.

Bei Veranstaltungen muss generell ein Hy­gie­ne­kon­zept er­stellt wer­den.

Einrichtungen mit Publikumsverkehr - dazu ge­hö­ren Sport­stät­ten - müssen als Angebot für die Gäs­te einen QR-Code für die Registrierung mit der Co­ro­na-Warn-App des Robert Koch-Instituts be­reit­stel­len. Dies gilt auch für Ver­an­stal­tun­gen. Die Registrierung ist freiwillig.

Es gelten die Regelungen gemäß § 5 mit den dort genannten Obergrenzen. Innerhalb geschlossener Räume haben alle Teilnehmenden eine Mund-Na­sen-Be­de­ckung zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person. Eingelassen werden dürfen nur Teilnehmende, die i.S. von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, oder die weiteren Vor­aus­set­zun­gen gemäß § 5 Absatz 2 Ziffern 2-4 erfüllen.

Bei Zusammenkünften, die aus geschäftlichen Gründen erforderlich sind, haben auch i.S. von § 2 Nr. 6 SchAusnahmV getestete Teilnehmende Zutritt (§ 5a Absatz 2 Ziffer1). Hierzu zählen z.B. Vor­stands­sit­zun­gen oder Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen.

Vereinsheime/Clubhäuser müssen zwischen 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr ge­schlos­sen werden.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

28. Dezember 2021 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 23. Dezember 2021 eine neu­e Lan­des­ver­ord­nung zur Be­kämp­fung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 (Co­ro­na-Be­kämpf­VO) be­schlos­sen. Sie tritt am 28. Dez­em­ber 2021 in Kraft und gilt bis zum 18. Ja­nu­ar 2022.

Es gibt keine wesentlichen Änderungen für den or­ga­ni­sier­ten Sport bei der Sport­aus­übung. Groß­ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 1000 Zu­schau­er­in­nen und Zu­schau­ern werden grundsätzlich untersagt. Dies gilt auch für Zu­schau­er­in­nen und Zu­schau­er im Innen– und im Au­ßen­be­reich beim Training oder bei Sport­wett­be­wer­ben.

§ 2 "Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kon­takt­be­schrän­kun­gen" regelt in Absatz 4, dass bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu pri­va­ten Zwe­cken im privaten Raum die Zahl der Per­so­nen ab 14 Jahren auf 10 be­grenzt ist. Als pri­va­ter Raum wird die Wohnung und der da­zu­ge­hö­ri­ge Gar­ten festgelegt. Diese Regelung betrifft nicht den organisierten Sport bei der Sport­aus­übung.

Wenn nicht alle Anwesenden geimpft oder genesen sind, gilt als weitere Kon­takt­be­schrän­kung, dass ne­ben den Angehörigen eines gemeinsamen Haus­halts höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren ge­mein­sa­men Haushalt teil­neh­men dür­fen. Paare mit getrennten Wohn­sit­zen gelten als ein Haushalt.

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen können nach § 5a Absatz 2 Punkt 1 weiterhin als Zu­sam­men­künf­te, die aus geschäftlichen, be­ruf­li­chen oder dienst­li­chen Gründen erforderlich sind, unter der 3G-Regel stattfinden.

In der zweiten Januarwoche müssen wir frist­ge­recht zu unserer am 29. Ja­nu­ar 2022 geplanten Jah­res­haupt­ver­samm­lung zum Ab­schluss des Ge­schäfts­jah­res 2021 einladen. Nach der ak­tu­el­len Lan­des­ver­ord­nung wäre eine Prä­senz­ver­samm­lung mit der 3G-Regel mög­lich. Spätestens mit dem Aus­laufen der Landesverordnung am 18. Ja­nu­ar 2022 wird eine neue Lan­des­ver­ord­nung in Kraft tre­ten. Wir müssen ab­war­ten, wie sich das In­fek­tions­ge­sche­hen entwickelt, welche Maß­nah­men be­schlos­sen werden und welchen Ein­fluss das auf das For­mat und Hy­gie­ne­kon­zept unserer Jah­res­haupt­ver­samm­lung hat.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

15. Dezember 2021 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 20. November 2021 eine neu­e Lan­des­ver­ord­nung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 (Co­ro­na-Be­kämpf­VO) be­schlos­sen. Sie tritt am 15. Dez­em­ber 2021 in Kraft und gilt bis zum 11. Ja­nu­ar 2022.

Für unseren Verein gibt es gegenüber den bis­he­ri­gen Regelungen keine re­le­van­ten Än­de­run­gen.

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen können nach § 5 Absatz 2 Punkt 1 weiterhin als Zu­sam­men­künf­te, die aus geschäftlichen, be­ruf­li­chen oder dienst­li­chen Gründen erforderlich sind, unter der 3G-Regel stattfinden.

Nach § 5 Absatz 2 können nun an Veranstaltungen mit der 2G-Regel auch getestete Personen ein­ge­las­sen werden, wenn die Anwesenheit für be­ruf­li­che, ge­schäft­li­che oder dienst­li­che Zwe­cke er­for­der­lich ist und sie in Be­rei­chen mit Pu­bli­kums­ver­kehr eine Mund-Na­sen-Be­de­ckung tragen, so­weit dies mit diesen Zwe­cken vereinbar ist.


Hauptversammlung zum Ab­schluss des Ge­schäfts­jah­res 2021

21. November 2021 von Martin Ölscher
Das Jahr 2021 endet in wenigen Wochen. Zeit sich Gedanken über die Haupt­ver­samm­lung zu ma­chen, die nach unserer Satzung zum Abschluss des Ge­schäfts­jah­res im Januar durchzuführen ist. Als Termin ist der 29. Januar 2022 geplant.

Auf Anfrage bekamen wir vom Landesportverband Schleswig-Holstein e.V. die Auskunft, dass Vor­stands­sit­zun­gen, Jahreshaupt- und Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen nach Aussage des Ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums zu den ge­schäft­li­chen Zu­sam­men­künf­ten zählen und somit nach der aktuellen Lan­des­ver­ord­nung unter der 3G-Regelung durchgeführt werden können (Corona-Be­kämpf­VO § 5a Absatz 2). Damit können alle Vereinsmitglieder an einer Prä­senz­ver­samm­lung - Im­mu­ni­sie­rungs­nach­weis oder ein aktuelles negatives Testergebnis vorausgesetzt - teilnehmen.

Wir müssen die weitere Entwicklung abwarten und dann über das Datum und das Format unserer Hauptversammlung entscheiden. Zu einer Haupt­ver­samm­lung müssen wir nach unserer Satzung mit einer Frist von 14 Tagen einladen. Da bleibt noch ein wenig Zeit.

Wer an einer Präsenzversammlung teil­neh­men möchte, meldet sich bitte früh­zei­tig im Ter­min­pla­ner jointour dazu an. So behalten wir Teil­neh­mer­zahl, An­for­de­run­gen an das Hy­gie­ne­kon­zept und not­wen­di­ge Raumgröße im Blick und können pla­nen.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

21. November 2021 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 20. November 2021 eine neue Lan­des­ver­ord­nung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 (Co­ro­na-Be­kämpf­VO) be­schlos­sen. Sie tritt am 22. No­vem­ber 2021 in Kraft und gilt bis zum 15. De­zem­ber 2021.

Smartphone mit CovPassCheck AppWie angekündigt, gelten ab 22. No­vem­ber 2021 in In­nen­be­rei­chen von Frei­zeit­ein­rich­tun­gen - wie un­ser Bootshaus - und Gast­stät­ten 2G-Re­geln (ge­ne­sen oder ge­impft). Aus­ge­nom­men sind Kinder bis zur Ein­schu­lung und min­der­jäh­ri­ge Schü­ler­in­nen und Schü­ler, die re­gel­mä­ßig in der Schule getestet werden. Per­so­nen, die aus medizinischen Grün­den nicht geimpft wer­den können, können mit Vorlage einer ärzt­li­chen Be­schei­ni­gung und eines ne­ga­ti­ven Tests auch Angebote wahr­neh­men, für die 2G-Re­geln gelten.

Bei der Prüfung von Nachweisen ist es nicht mit ei­nem flüch­ti­gen Blick auf den vor­ge­leg­ten QR-Code getan. Soweit der Impf-, Genesenen- oder Test­nach­weis mittels QR-Code erfolgt, ist dieser nach § 4 Ab­satz (3a) vom Betreiber oder Veranstalter mit der Cov­Pass­Check-App des Robert-Koch-Instituts zu über­prü­fen. Der Iden­ti­täts­ab­gleich erfolgt wei­ter­hin anhand eines amt­li­chen Licht­bild­aus­wei­ses.

Wer als Organisator/in zu einem Programmpunkt Gäste über den bekannten Kreis der Ver­eins­mit­glie­der hinaus im Boots­haus erwartet, muss sich recht­zei­tig die Cov­Pass­Check-App auf dem Mobil­te­lefon in­stal­lie­ren, um Nach­wei­se prüfen zu kön­nen.


Schleswig-Holstein führt die 2G-Regel ein

17. November 2021 von Martin Ölscher
In Kiel haben Ministerpräsident Daniel Günther, Ge­sund­heits­mi­nis­ter Dr. Hei­ner Garg und Fi­nanz­mi­nis­te­rin Monika Heinold heute auf einer Pres­se­kon­fe­renz über das weitere Vorgehen der Lan­des­re­gie­rung in­for­miert.

Ab dem 22. November 2021 gelte in In­nen­be­rei­chen von Frei­zeit­ein­rich­tun­gen und Gast­stät­ten die sogenannte "2G-Regel", kündigte der Re­gie­rungs­chef an. Damit dürfen nur noch ge­impf­te oder ge­ne­se­ne Per­so­nen die Räum­lich­kei­ten betreten. Dies gilt auch bei der Sport­aus­übung in In­nen­räu­men.

Davon betroffen ist unser Kentertraining im Schwimmzentrum Itzehoe und alle Aktivitäten in den Innenräumen unseres Boots­hau­ses.

Sehr viele unserer Vereinsmitglieder sind voll­stän­dig geimpft. Bei allen Zu­sam­men­tref­fen der letzten Wochen erfüllten wir bereits die 2G-Regel. Damit bedeutet die Verschärfung der Maßnahme keine wesentliche Ein­schrän­kung.

Von der 2G-Regelung ausgenommen sind Kinder bis ein­schließ­lich sieben Jahre sowie minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

15. November 2021 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat an­ge­sichts erneut stark an­stei­gen­der In­fek­tions­zah­len eine neue Lan­des­ver­ord­nung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 (Co­ro­na-Be­kämpf­VO) be­schlos­sen, die am 14. No­vem­ber 2021 in Kraft trat und bis zum 30. No­vem­ber 2021 gilt.

Diese neue Landesverordnung hat für unseren Sportverein und unser Pro­gramm­an­ge­bot keine Auswirkung. In Innenräumen gilt wie bisher die 3G-Regel.

Ministerpräsident Daniel Günther rief auf einer Pressekonferenz am 11. No­vem­ber 2021 Ver­an­stal­ter/in­nen auf, sich bei der Planung auf eine kom­men­de 2G-Regel einzustellen.

Wir waren schon mit der 3G-Regel auf einem guten Weg zu einem normalen Vereinsleben. Sehr viele unserer Vereinsmitglieder sind gegen COVID-19 ge­impft. An allen unsere Aktivitäten - im Freien und in Innenräumen - haben zuletzt ausschließlich Ge­impf­te oder Ge­ne­se­ne teilgenommen. Wir ha­ben da­bei die 2G-Regel bereits jetzt erfüllt.


Winterprogramm kann kommen!

24. Oktober 2021 von Martin Ölscher
Beim Herbstarbeitsdienst am 23. Oktober 2021 bauten wir den Tresen im Sanitärgang ab und ver­setz­ten den Fahr­ten­buch­com­pu­ter wieder an sei­nen normalen Platz. Damit ist die Sper­rung von Teilbereichen unseres Gebäudes aufgehoben und der Durchgang frei. Wir können die Innenräume wieder nut­zen. Die Regeln für die Nutzung un­se­rer Ver­eins­ein­rich­tun­gen wurden überarbeitet und an den Eingängen zum Boots­haus aus­ge­hängt.

Im Clubraum gilt die 3G-Regel. Zutritt haben nur geimpfte, ge­ne­se­ne oder negativ getestete Per­so­nen. Entsprechende Hin­weis­schil­der wurden an­ge­bracht.

Mit Blick auf die Teilnehmerlisten in unserem Ter­min­pla­ner jointour sind wir bis auf wenige Aus­nah­men alle gegen CO­VID-19 immunisiert. 93 Ver­eins­mit­glie­der haben ihren Status als geimpft oder genesen mitgeteilt. Wir tref­fen am und im Boots­haus weit überwiegend mit Geimpften und Ge­ne­se­nen zusammen und halten oft sogar die 2G-Re­gel ein. Das Win­ter­pro­gramm mit Pro­gramm­punk­ten in den In­nen­rä­umen unseres Bootshauses kann kom­men.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO und Ver­län­ge­rung COVID-19-Gesetz

14. Oktober 2021 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat eine neue Lan­des­ver­ord­nung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 (Co­ro­na-Be­kämpf­VO) be­schlos­sen, die am 17. Ok­to­ber in Kraft tritt und bis zum 14. No­vem­ber 2021 gilt. Die bisherigen Maß­nah­men werden damit ohne Anpassungen um vier Wochen verlängert.

Im September 2021 hat der Bundestag das Auf­bau­hil­fe­ge­set­zes 2021 ver­ab­schie­det. Mit Artikel 15 des Aufbauhilfegesetzes 2021 wird das Gesetz über Maßnahmen im Ge­sell­schafts-, Ge­nos­sen­schafts-, Ver­eins-, Stif­tungs- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht zur Be­kämp­fung der Aus­wir­kun­gen der COVID-19-Pandemie (sog. COVID-19-Gesetz) über den 31.12.2021 hinaus bis zum 31.08.2022 verlängert.

Die bekannten Regelungen des für Vereine maß­geb­li­chen § 5 des COVID-19-Gesetzes können nun bis einschließlich 31.08.2022 angewandt werden. Ver­ei­ne und Ver­bän­de haben hierdurch die Mög­lich­keit erhalten, bis ins nächs­te Jahr hinein ihre Satzungen mit Regelungen auszustatten, die aktuell durch § 5 COVID-19-Gesetz ermöglicht sind.


3G-Regel und Testnachweise

12. Oktober 2021 von Martin Ölscher
Das Gesundheitsministerium informiert über 3G-Regeln in Schles­wig-Hol­stein und offizielle Test­nach­wei­se.

Seit dem 20. September 2021 gilt in Schles­wig-Hol­stein in den meisten In­nen­räu­men die 3G-Regel. Für den Zutritt müssen Personen einen Nach­weis über eine voll­stän­di­ge Imp­fung oder eine Ge­ne­sung oder ein aktuelles ne­ga­ti­ves Test­er­geb­nis vor­le­gen.

Folgende Stellen sind dazu berechtigt, Test­nach­wei­se aus­zu­stel­len:
  • Arzt- sowie Zahnarztpraxen, Apotheken, me­di­zi­ni­sche La­bo­re, Rettungs- und Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen, die von den Kas­sen­ärz­tli­chen Vereinigungen be­trie­be­nen Testzentren sowie die von den Ge­sund­heits­äm­tern be­auf­trag­ten Test­sta­tio­nen privater Anbieter
  • Registrierte Stellen finden Sie auf einer in­ter­ak­ti­ven Karte unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-teststationen
  • Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die im Rahmen des Ar­beits­schut­zes betriebliche Tes­tun­gen ihrer Beschäftigten vornehmen. Sie sind al­ler­dings nicht dazu verpflichtet, Test­nach­wei­se auszustellen.
  • Schulen, die außerhalb der Freizeit ihre Schü­ler­in­nen und Schü­ler testen. Während der Herbst­fe­rien können sich Schülerinnen und Schüler kos­ten­los in den Testzentren oder per Testkit im Selbsttestverfahren testen las­sen. Mehr In­for­ma­tio­nen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Testen/wirtesten.html. Testzertifikate sind dann nur in Zusammenhang mit der vorhandenen Bestätigung der Schule 72 Stunden lang gültig.
Wer nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss bei Kon­trol­le der 3G-Regeln einen offiziellen Testnachweis vorlegen. Der Nachweis über ein ne­ga­ti­ves Testergebnis eines PoC-Tests darf ma­xi­mal 24 Stunden, der eines PCR-Tests ma­xi­mal 48 Stun­den alt sein. Kinder unter sieben Jahren blei­ben von den Testpflichten ausgenommen.

Grundsätzlich sind Selbsttests auch vor Ort unter Aufsicht zu­läs­sig. Das be­deu­tet, dass ein Test auch unter Aufsicht der­je­ni­gen Person ge­macht wer­den darf, die für die Einhaltung der 3G-Regel zuständig ist, z.B. im Fri­seur­sa­lon. Sofern es sich nicht um eine anerkannte Teststelle handelt, darf die­se Person aber keinen Testnachweis ausstellen.Smartphone mit CovPassCheck App Auch ist sie nicht ver­pflich­tet, einen sol­chen Selbst­test an­zu­bie­ten. Nach­wei­se über online be­ob­ach­te­te Selbst­tests wer­den nicht als of­fi­zi­el­le Testnachweise an­er­kannt.

Unser Kanuverein wird vor Ver­an­stal­tun­gen in In­nen­räu­men keine Selbst­ests un­ter Aufsicht vor Ort an­bie­ten. Wer nicht vollständig geimpfet oder ge­ne­sen ist, muss sich bei den o.g. Stellen tes­ten lassen und einen gül­tigen Nach­weis über ein negatives Test­er­geb­nis mit­brin­gen und vorlegen.

Vorgelegte Zertifikate zur Immunisierung gegen CO­VID-19 oder Testnachweis überprüfen wir mit der CovPassCheck-App.


3G-Regel bei Veranstaltungen

21. September 2021 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein erläutert in den FAQ - Häufig ge­stell­ten Fragen zur Lan­des­ver­ord­nung zur Be­kämp­fung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 (Co­ro­na-Be­kämpf­VO) die An­for­de­run­gen an Ver­an­stal­tun­gen und die Zu­gangs­kon­trol­len zur Ein­hal­tung der 3G-Regel.

Veranstalter/innen haben bei zulässigen Ver­an­stal­tun­gen nach Maß­gabe von § 4 der Co­ro­na-Be­kämp­fungs­ver­ord­nung ein Hy­gie­ne­kon­zept zu er­stel­len. Das Hygienekonzept kann im Rah­men des Haus­rechts Be­schrän­kun­gen die Zahl der Be­su­cher/in­nen im Hinblick auf die vorhandene Ka­pa­zi­tät vor­se­hen. Unser Verein hat die er­for­der­li­chen Maßnahmen zu tref­fen, um die Ein­hal­tung des Hy­gie­ne­kon­zepts zu ge­währ­leis­ten. Auf Ver­lan­gen der zu­stän­di­gen Behörde müs­sen wir das Hy­gie­ne­kon­zept vor­legen und über die Um­set­zung Aus­kunft erteilen. Darüber hinaus ge­hen­de Pflichten zur Auf­stel­lung von Hy­gie­ne­plä­nen nach dem In­fek­tions­schutz­ge­setz bleiben un­be­rührt.

Es gilt die 3G-Regel. Innerhalb geschlossener Räume dürfen an Ver­an­stal­tun­gen grundsätzlich nur vollständig geimpfte, ge­ne­se­ne und negativ getestete Personen (maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnell­test oder 48 Stunden alter PCR-Test) mit einem ent­spre­chen­den Nachweis teilnehmen. Auch dür­fen diese Personen keine typischen Coronavirus-Symp­to­me ha­ben. Kin­der unter sieben Jahren benötigen keinen Test. Bei minderjährigen Schü­ler/in­nen reicht die Vorlage einer Be­schei­n­igung der Schule aus, dass sie im Rah­men eines schu­li­schen Schutz­kon­zepts regelmäßig zweimal pro Woche ge­tes­tet wer­den. Für die Zeit der Herbstferien gilt, dass die Be­schei­ni­gung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbst­aus­kunfts­be­schei­ni­gung oder ei­ner Test­be­schei­ni­gung aus einer an­er­kann­ten Test­sta­tion gültig ist, die nicht älter als 72 Stun­den sein darf.

Kontaktdatenerfassung und Maskenpflicht gibt es bei Ver­an­stal­tun­gen nicht mehr. Allerdings wird weiterhin das Tragen von Mund-Na­sen-Be­de­ckun­gen empfohlen ins­be­son­de­re dann, wenn Ab­stän­de nicht eingehalten werden können.

Zur Einhaltung der 3G-Regel müssen Zu­gangs­kon­trol­len durch eine Person vor Ort ordnungsgemäß durchgeführt wer­den. Da­bei kann fol­gen­der­ma­ßen vorgegangen werden.

In einer Mitgliederliste kann festgehalten werden, welche Mit­glie­der grund­sätz­lich in den In­nen­be­rei­chen zu­sam­men­kom­men dür­fen. Das sind die voll­stän­dig Geimpften und die Ge­ne­se­nen (mindestens 28 Tage und bis zu ma­xi­mal 6 Monate nach In­fek­tion). Dies sollte aus Gründen des Da­ten­schut­zes (Artikel 9 DSGVO) nur durch Sicht­kon­trol­le und "Häkchen" bzw. Datum bei Ge­ne­se­nen in der Liste erfolgen. Kopien der Nach­wei­se dür­fen nicht an­ge­fer­tigt und aufbewahrt wer­den. Diese Mit­glie­der können dann – ohne jedes Mal beim Einlass kon­trol­liert zu werden – in Innenräumen zu­sam­men­kom­men.

Die­se An­for­de­run­gen erfüllt unser Terminplaner jointour. Statt bei den Ver­an­stal­tun­gen vor Ort Lis­ten zu führen, werden wir uns vorher in jointour anmelden. Dann ist die Liste fertig und die Or­ga­ni­sa­to­rin / der Or­ga­ni­sa­tor hat den Überblick für die Planung.

Bei negativ Getesteten ist eine Kontrolle auf Vorrat wegen der Be­gren­zung der Gültigkeit von Tests auf 24 Stunden nicht mög­lich. Wenn keine Trai­ner­per­son oder keine sonstige Auf­sichts­per­son zu­ge­gen ist, dürfen Teil­neh­mer/in­nen gegenseitig den vor­han­de­nen Test­nach­weis kontrollieren. Dies erfolgt durch Delegation der Kon­troll­pflicht des Vereins auf seine Mit­glie­der. Mindestens das Vier-Au­gen-Prin­zip ist aber zu ge­währ­leisten.

Das Robert Koch-Institut (RKI) als zentrale Ein­rich­tung des Bun­des im Be­reich der Öf­fent­li­chen Gesundheit und als na­tio­na­les Public-Health-In­sti­tut ver­öf­fent­licht die CovPassCheck-App für die deutsche Bun­des­re­gie­rung. Mit der kos­ten­frei­en App las­sen sich di­gi­ta­le COVID-Zer­ti­fi­ka­te der EU schnell und da­ten­spar­sam über­prü­fen. Wer sie nutzt, kann in Se­kun­den her­aus­fin­den, ob die ge­prüf­te Person ein gültiges Zer­ti­fi­kat besitzt. Dabei werden zu keiner Zeit sen­sib­le In­for­ma­tio­nen und Daten gespeichert.

Mit der CovPassCheck-App wird der QR-Code eines COVID-19-Im­mu­ni­sie­rungs­nach­wei­ses gescannt. Wenn der Nachweis gültig ist, zeigt das Display "Zertifikat gültig" und Namen und Geburtsdatum, um dies mit einem Aus­weis­do­ku­ment ab­glei­chen zu können. Diese In­for­ma­tio­nen werden nur in der App gezeigt und nicht gespeichert.

Wir werden diese App für die Prüfung uns von Gästen vor­ge­leg­ter di­gi­ta­ler Im­mu­ni­sie­rungs­nach­wei­se verwenden.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

15. September 2021 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat eine neue Lan­des­ver­ord­nung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 (Co­ro­na-Be­kämpf­VO) be­schlos­sen, die heute am 20. Sep­tem­ber in Kraft tritt und bis zum 17. Ok­to­ber 2021 gilt.

Nach § 2 mit allgemeinen Empfehlungen zur Hy­gie­ne und zu Kon­takt­be­schrän­kun­gen ist die Ein­hal­tung eines Min­dest­ab­stan­des von 1,5 Me­tern zu anderen Per­so­nen nur noch eine Empfehlung. In Situationen, in denen der Min­dest­ab­stand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer ge­eig­ne­ten Mund-Na­sen-Bedeckung empfohlen. Die je­weils aktuellen Emp­feh­lun­gen und Hin­wei­se der zuständigen öf­fent­li­chen Stel­len zur Ver­mei­dung der Über­tra­gung des Co­ro­na­vi­rus sol­len be­ach­tet werden.

Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwe­cken in­ner­halb geschlossener Räume dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­men­ver­ord­nung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) geimpft oder genesen sind.

Nach § 3 Allgemeine Anforderungen für Ein­rich­tun­gen mit Pu­bli­kums­ver­kehr, bei Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen müssen die Be­trei­ber­in­nen und Be­trei­ber, die Ver­an­stal­ter­in­nen und Ver­an­stal­ter oder Ver­samm­lungs­lei­ter­in­nen und Ver­samm­lungs­lei­ter die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung folgender Hy­gie­ne­stan­dards zu gewährleisten:
  1. enge Begegnungen von Be­su­cher­in­nen und Be­su­chern, Teil­neh­mer­in­nen und Teil­neh­mern werden reduziert;
  2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teil­neh­mer­in­nen und Teil­neh­mer halten die all­ge­mei­nen Regeln zur Husten- und Nies­eti­ket­te ein;
  3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teil­neh­mer­in­nen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Des­in­fi­zie­ren der Hände;
  4. Oberflächen, die häufig von Be­su­cher­in­nen und Be­su­chern, Teil­neh­mer­in­nen und Teil­neh­mern berührt werden, sowie Sa­ni­tär­an­la­gen werden re­gel­mä­ßig gereinigt;
  5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.
An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in ver­ständ­li­cher Form auf die Hy­gie­ne­stan­dards hinzuweisen und dass Zu­wi­der­hand­lun­gen zum Verweis aus der Ein­rich­tung oder Ver­an­stal­tung füh­ren können. Bei der Be­reit­stel­lung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Be­geg­nun­gen vermieden werden und leicht er­reich­ba­re Mög­lich­kei­ten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Ge­mein­schafts­ein­rich­tun­gen und für Sam­mel­um­klei­den ist ein Hy­gie­ne­kon­zept zu erstellen.

Nach § 5 hat bei Ver­an­stal­tun­gen die Ver­an­stal­terin oder der Ver­an­stal­ter ein Hygienekonzept zu er­stel­len. Innerhalb ge­schlos­se­ner Räume dürfen nur folgende Personen als Teil­neh­mer­in­nen und Teil­neh­mer eingelassen wer­den:
  1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ge­impft, ge­ne­sen oder ge­tes­tet sind,
  2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Le­bens­jah­res sowie
  3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Be­schei­ni­gung der Schule nach­wei­sen, dass sie im Rahmen eines ver­bind­li­chen schu­li­schen Schutz­kon­zep­tes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. In den Herbst­schul­fe­rien (07. - 17. Oktober 2021) muss ein ne­ga­ti­ves Test­er­geb­nis eines An­ti­gen-Schnell­tests vor­gelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden zu­rück­lie­gen darf. Alternativ kann ein/e Sor­ge­be­rech­tig­te/r Aus­kunft über die Durch­füh­rung eines zu­ge­las­se­nen Selbsttests geben, der nach Ge­brauchs­an­wei­sung im häus­li­chen Umfeld durch­ge­führt wurde und der höchs­tens 72 Stunden zu­rück­liegt (Selbst­aus­kunft).
Zusammenkünfte zu privaten Zwe­cken nach § 2 Absatz 4 und Zu­sam­men­künf­te zu privaten Zwe­cken außerhalb ge­schlos­se­ner Räume sind keine Ver­an­stal­tun­gen im Sinne dieser Vor­schrift.

Für die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 keine An­wen­dung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sport­an­la­gen in geschlossenen Räu­men, Schwimm-, Spaß- oder Frei­bä­dern hat ein Hy­gie­ne­kon­zept zu erstellen, das auch das be­son­de­re In­fek­tions­ri­si­ko der ausgeübten Sportart be­rück­sich­tigt. Innerhalb ge­schlos­se­ner Räume darf nur der Personenkreis ent­spre­chend § 5 teil­neh­men.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

23. August 2021 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat eine neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-BekämpfVO) be­schlos­sen, die heute am 23. August in Kraft tritt und bis zum 19. September 2021 gilt.

In vielen Bereichen wurde eine Testpflicht ein­ge­führt. Wenn eine Testpflicht besteht und ein ne­ga­ti­ves Test­er­geb­nis nachgewiesen werden muss, ist ein Antigen Schnelltests gefordert, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf oder ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Der Nachweis ist dabei in schriftlicher oder digitaler Form vor­zu­le­gen.

Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schut­zmaß­nah­men-Aus­nah­me­ver­ord­nung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort un­ter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme un­ter­wor­fen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein. Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines an­er­kann­ten Im­mu­ni­sie­rungs­nach­wei­ses über die voll­stän­di­ge Imp­fung oder Ge­ne­sung von COVID-19.

Vollständig geimpfte Personen und genesene Per­so­nen werden bei fest­ge­leg­ten Gruppengrößen mitgezählt. Bei privaten Zusammenkünften - und dazu gehört die Sportausübung - gilt diese Re­ge­lung laut Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­me­ver­ord­nung (SchAusnahmVO) nicht.

Für Sport im Freien gibt es keine Begrenzung der Teilnehmerzahl.

Beim Besuch von Schwimm- und Freibädern gibt es eine Testpflicht für Er­wach­se­ne und Jugendliche. Die Testpflicht entfällt für Kinder bis Vollendung des siebten Le­bens­jah­res und für minderjährige Schüler/innen, die mit einer Schul­be­schei­ni­gung die regelmäßige Testung nachweisen. Das Bil­dungs­mi­ni­ste­rium wird in Kürze für die Schulen eine Mu­ster­be­schei­ni­gung erstellen. Durch diese Bescheinigung können die Schülerinnen und Schüler ihre in der Schule durchgeführten Corona-Test (und Ergebnisse) auch außerhalb der Schule vorlegen.

Nach § 5a der Corona-BekämpfVO haben Teil­neh­men­de bei Ver­an­stal­tun­gen mit Grup­pen­ak­ti­vi­tät (Veranstaltungen auf Einladung wie Steh­emp­fän­ge, Ju­bi­lä­en, Sommerfeste, etc.) innerhalb ge­schlos­se­ner Räume eine qua­li­fi­zier­te Mund-Nasen-Be­de­ckung zu tragen. Es besteht im In­nen­be­reich Test­pflicht.

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (§ 5c Corona-BekämpfVO) (wie Sit­zun­gen, Zuschauende bei Sportwettkämpfen, etc.) sind ohne Per­so­nen­be­gren­zung möglich. Es besteht im Innenbereich Testpflicht. Das Ab­stands­ge­bot gilt bei Teil­neh­men­den nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitz­plät­ze besetzt wird, eine Platzierung im Schach­brett­mu­ster erfolgt und alle Teil­neh­men­den eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tra­gen soweit diese sich nicht auf festen Sitzplätzen außerhalb geschlossener Räu­me auf­hal­ten. Im Innenbereich muss auf den sog. Verkehrsflächen (z. B. Gänge, Flure, etc.) eine qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Bei Veranstaltungen mit Stehplätzen besteht im Innenbereich Testpflicht. Es gilt das Abstandsgebot nicht, wenn der Veranstalter gewährleistet, dass
  • nicht mehr als 25% der Stehplätze besetzt wer­den
  • eine Gruppe (max. 25 Personen gem. § 2 Abs. 4) sich nicht mit weiteren Grup­pen vermischt
  • alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Na­sen-Be­de­ckung tragen und
  • die Nahrungsaufnahme (auch trinken) und das Rauchen während des Auf­ent­hal­tes am Stehplatz untersagt ist.
Veranstaltungen ohne Abstandsgebot (im In­nen­raum und Außenbereich) (§ 5d Corona-Bekämpf­VO) (offene Veranstaltungen ohne Ein­la­dung, wie Tag des Sports, Dorf- und Stadtteilfeste, etc.) sind von der zuständigen Behörde (zu­meist das zu­stän­di­ge Gesundheitsamt) ge­neh­mi­gungs­pflich­tig.

Nach § 4 Absatz (1) der Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­me­ver­ord­nung (SchAus­nahmV) gilt die Be­schrän­kung privater Zusammenkünfte nach § 28b Ab­satz 1 Satz 1 Nummer 1 des In­fek­tions­schutz­ge­set­zes nicht für eine private Zu­sam­men­kunft, an der aus­schließ­lich geimpfte oder ge­ne­se­ne Per­so­nen teilnehmen.

Lasst Euch impfen!


3G-Regel und Winterprogramm

12. August 2021 von Martin Ölscher
In einer Videoschaltkonferenz haben die Bun­des­kanz­le­rin und die Re­gie­rungs­chef­in­nen und Re­gie­rungs­chefs der Länder am 10. Au­gust 2021 Re­ge­lun­gen für den Umgang mit Ungeimpften be­schlos­sen.

Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch ent­spre­chen­de Verordnungen oder Ver­fü­gun­gen spä­tes­tens ab dem 23. August 2021 für alle Personen, die weder voll­stän­dig Ge­impf­te noch Ge­ne­se­ne sind, eine Pflicht zur Vorlage eines ne­ga­ti­ven Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines ne­ga­ti­ven PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, Test­pflich­ten vor­se­hen. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und darüber hin­aus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines ver­bind­li­chen schu­li­schen Schutz­kon­zep­tes regelmäßig getestet werden.

Tests sollen Voraussetzung sein für:
  1. Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
  2. Zugang zur Innengastronomie
  3. Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
  4. Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
  5. Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sport­hallen)
  6. Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts
Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teil­wei­se ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das In­di­ka­to­ren­sys­tem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Ho­spi­ta­li­sie­rung) ein vergleichbar niedriges In­fek­tions­ge­sche­hen wi­der­spie­gelt und ein Anstieg der In­fek­tions­zah­len durch die Aus­set­zung der Re­ge­lun­gen nicht zu erwarten ist.

Im Winter 2020/2021 fiel unser Winterprogramm wegen der Corona-Maß­nah­men wei­test­ge­hend aus. Für viele unserer Aktivitäten im kommenden Winterprogramm wird, wenn sie in Innenräumen stattfinden, die 3G-Regel gelten. Dazu gehört auch unser Kentertraining im Schwimmzentrum Itzehoe.

Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impf­an­ge­bot gemacht werden kann, ist allerdings eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht an­ge­zeigt. Daher wird der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden. Für Personen, die nicht ge­impft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben.

Lasst Euch impfen!


Neues Hy­gie­ne­kon­zept und Nut­zungs­re­geln

23. Juli 2021 von Martin Ölscher
Unter Berücksichtigung der von der Lan­des­re­gie­rung beschlossenen neuen Lan­des­ver­ord­nung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 (Corona-BekämpfVO), die am Montag, 26. Juli 2021 in Kraft tritt, hat der Vorstand das Hy­gie­ne­kon­zept und die Nut­zungs­re­geln für unsere Ver­eins­ein­rich­tun­gen an­ge­passt.

Neben der Sportausübung gelten für uns Regeln für Einrichtungen mit Pu­bli­kums­ver­kehr, Ver­an­stal­tun­gen, Versammlungen und - im Falle von Über­nach­tun­gen von Gästen in Zel­ten auf un­se­rem Ver­eins­ge­län­de - sinn­ge­mäß die Regelungen für Be­her­ber­gungs­be­trie­be.

Die gesperrten Bereiche des Bootshauses bleiben erst einmal ge­sperrt. Da­mit be­schrän­ken wir die Nutzung und die damit verbundene in­ten­si­ve Rei­ni­gung weiter auf einen kleineren Gebäudeteil. Es gibt weitere Anforderungen, die sich leichter ein­hal­ten las­sen, wenn wir Räume nicht nutzen. Ein­zel­ne Per­so­nen dürfen diesen Bereich betreten, um zum Beispiel einen Spind zu er­rei­chen.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

23. Juli 2021 von Martin Ölscher
Die Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­stein beschloss eine neue Lan­des­ver­ord­nung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2. Die Ver­ord­nung tritt am 26. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum 22. August 2021.

Es gibt für uns gegenüber den bisherigen Re­ge­lun­gen keine wesentlichen Än­de­run­gen. Bei Ver­an­stal­tun­gen mit Gruppenaktivität (§ 5a) ist die ma­xi­ma­le Teil­neh­mer­zahl aufgehoben. Teil­neh­men­de müs­sen innerhalb ge­schlos­se­ner Räu­me eine qua­li­fi­zier­te Mund-Nasen-Be­deck­ung tragen.

Vollständig geimpfte Personen und genesene Per­so­nen werden bei fest­ge­leg­ten Gruppengrößen mitgezählt. Beim Sport gilt diese Regelung nicht.

Neu ist die Veranstaltung ohne Abstandsgebot im Freien (§ 5d) als offene Ver­an­stal­tung ohne Ein­la­dung, wie zum Beispiel ein Tag des Sports, Dorf- oder Stadtteilfest. Das Abstandsgebot gilt nicht. Diese Veranstaltungen müs­sen von der zu­stän­di­gen Behörde (zumeist das zuständige Ge­sund­heits­amt) genehmigt werden. Darüber hinaus dürfen nur getestete Personen teil­neh­men (§ 2 Nr. 6 SchAusnahmV), es besteht die Pflicht zum Tragen einer qua­li­fi­zier­ten Mund-Nasen-Bedeckung, das Hygienekonzept nach § 4 Abs. 1 muss zusätzlich den Alkoholausschank begrenzen und den An- und Ab­rei­se­ver­kehrs steuern. Das Einhalten der Vor­aus­set­zun­gen muss durch eine an­ge­mes­se­ne An­zahl an Ordnungskräften sichergestellt werden.

Bei Übernachtungen in Zelten auf unserem Ver­eins­ge­län­de nach vorheriger Anmeldung, muss bei Ankunft ein negativer Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 48 Stunden zurückliegen darf, der voll­stän­di­ge Impfschutz oder die Genesung von einer COVID19-Erkrankung nachgewiesen werden. Die bisher geforderte erneute Testung nach 72 Stunden entfällt.

Sofern Gäste oder Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (voll­stän­di­ge Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kon­trol­le die In­au­gen­schein­nah­me des Nach­weises aus. Es müssen keine Kopien an­ge­fer­tigt oder ab­ge­legt werden.


Wieder mehr möglich...

15. Juli 2021 von Martin Ölscher
Die Sommerferien gehen zu Ende. Es gab zuletzt im Kreis Steinburg keine weiteren COVID-19-In­fek­tio­nen und die 7-Tage-Inzidenz beträgt Null.

Wir starten in die zweite Hälfte der Saison. Mit Blick auf die geltenden Co­ro­na-Maßnahmen machen wir einen weiteren Öffnungsschritt.

Nach Rücksprache mit den Organisator/innen gibt es ab sofort für die Teil­nehmer/innen am Fei­er­abend­pad­deln montags und das Training mitt­wochs und freitags keine Begrenzung der Teil­neh­mer­zahl mehr. Für diese Ak­ti­vi­tä­ten ist kei­ne An­mel­dung im Terminplaner jointour mehr er­for­der­lich.

Die gesperrten Bereiche des Bootshauses bleiben erst einmal ge­sperrt. Damit beschränken wir die Nutzung und die damit verbundene in­ten­si­ve Rei­ni­gung weiter auf einen kleineren Gebäudeteil.

Da wir uns nun nicht mehr nur zur reinen Sport­aus­übung treffen und da­nach sofort aus­ein­an­der gehen müssen, sind nach der geltenden Lan­des­ver­ord­nung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 weiter einige Re­geln für eine Ein­rich­tung mit Publikumsverkehr, Ver­an­stal­tun­gen und - im Falle von Über­nach­tun­gen auf unserer Zeltwiese - Beherbergung einzuhalten. Das Hy­gie­ne­kon­zept und die Nut­zungs­re­geln für unsere Ver­eins­ein­rich­tun­gen werden in den nächsten Tagen angepasst.

Das Jugendwochenende der Kanuvereine der Un­ter­el­be vom 06. - 08. August 2021 findet (siehe Programm) statt. Dazu kann man sich jetzt im Ter­min­pla­ner jointour anmelden. Für diese Ver­an­stal­tung wird das all­ge­mei­ne Hy­gie­ne­kon­zept um einige Punkte ergänzt.

Wir werden ausgefallene Programmpunkte - wie einen Arbeitsdienst - in unser Programm auf­neh­men. Oder wie wäre es nach den Ferien mit einem "Kinoabend am Störufer"? Mit Picknick auf dem Vereinsgelände und einem Beamer, mit dem wir als Vorfilm ein paar Urlaubsbilder zeigen...


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

13. Juli 2021 von Martin Ölscher
Die Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­stein beschloss eine neue Lan­des­ver­ord­nung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2. Die Ver­ord­nung trat am 28. Juni 2021 in Kraft und gilt bis zum 25. Juli 2021.

Für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum gilt

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haus­halts sind nach Mög­lich­keit zu be­schrän­ken.

(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und pri­va­ten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kon­takt­be­schrän­kun­gen):

  1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Per­so­nen­zahl,
  2. von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person,
  3. von bis zu zehn Personen.
In § 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Pub­li­kums­ver­kehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen wird geregelt, wie wir unser Boots­haus nutzen können. Es müssen Hy­gie­ne­stan­dards gewährleistet wer­den. Dazu gehört die Mög­lichkeit, Hände zu waschen und zu des­in­fi­zie­ren. Ober­flä­chen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teil­neh­mer­in­nen und Teil­neh­mern berührt werden, sowie Sa­ni­tär­an­la­gen sind re­gel­mä­ßig zu reinigen, Innenräume sollen re­gel­mä­ßig gelüftet werden. An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form auf die Hy­gie­ne­stan­dards hinzuweisen. Dazu gehört auch, dass Zu­wi­der­hand­lun­gen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können. Bei der Bereitstellung von Toi­letten ist zu gewährleisten, dass enge Be­geg­nun­gen ver­mie­den werden und leicht erreichbare Mög­lich­kei­ten zur Durch­füh­rung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sa­ni­tä­re Ge­mein­schafts­ein­rich­tun­gen und Sammelumkleiden muss ein Hy­gie­ne­kon­zept er­stellt werden.

§ 5 Veranstaltungen legt allgemeine Anforderungen an Ver­an­stal­tun­gen fest. Veranstalter müssen ein Hy­gie­ne­kon­zept er­stel­len. Im Rahmen von Ver­an­stal­tun­gen dürfen mehr Per­so­nen zu­sam­men­tref­fen. Für uns im Kanusport kommen Ver­an­stal­tun­gen mit Gruppenaktivität au­ßer­halb ge­schlos­se­ner Räu­me in Betracht:

§ 5a Veranstaltungen mit Gruppenaktivität

(1) Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Feiern, Empfänge, Führungen und Exkursionen, dürfen eine Teilnehmerzahl von 250 Personen innerhalb geschlossener Räume und 500 Personen außerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben innerhalb geschlossener Räme nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht bei pri­va­ten Feierlichkeiten.

Nach § 11 Sport Absatz 1 ist die gemeinsame Sportausübung ist mit höchstens 25 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig. Im Freien gibt es keine Beschränkung der Teilnehmerzahl. Sport­wett­be­wer­be - dazu zählen wir unsere geplanten Gemeinschaftsfahrten - sind wie­der erlaubt. Es muss eine Hygienekonzept erstellt werden und die Kon­takt­daden der Teil­neh­mer/in­nen müssen erfasst werden.

Wenn wir Gäste in unserer Kanustation aufnehmen, muss § 17 Be­her­ber­gungs­be­trie­be beachtet werden. Gäste müssen sich zuvor anmelden. Es gilt unser Hygienekonzept für die Nutzung der Vereinsanlagen. Die Kontakt­da­ten der Gäste müssen erhoben werden. Gäste werden nur auf­ge­nom­men, wenn der Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest vorgelegt wird, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei einem längeren Aufenthalt auf un­se­rem Vereinsgelände muss ein weiterer negativer Antigen-Schnelltest spätestens alle 72 Stunden vorgelegt werden.


Weitere Öffnungsschritte

12. Juni 2021 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein angesichts niedriger 7-Ta­ge-In­zi­den­zen in einer neuen eine neue Lan­des­ver­ord­nung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 ab Montag, 14. Juni 2021, weitere Öffnungschritte be­schlos­sen.

Für die Sportausübung im Freien wird die Beschränkung der Personenzahl aufgehoben. Die Durchführung von Wettbewerben und Sportfesten ist au­ßerhalb geschlossener Räume mit maximal 1.000 Personen zulässig. Die Ver­an­stal­te­rin oder der Ver­an­stal­ter hat auch bei Wett­be­wer­ben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

Bei Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und pri­va­ten Raum zu privaten Zwecken bleibt es bei der Kontaktbeschränkung von maximal 10 Personen.

Als Ansammlungen und Zusammenkünfte gelten spontane Treffen, die nicht von langer Hand vorbereitet sind. Im Gegensatz dazu haben Ver­an­stal­tun­gen einen organisatorischen Rahmen und eine/n Veranstalter/in. Der/die Ver­an­stal­ter/in ist für die Organisation, die Einhaltung und Durchsetzung der Regeln, die für eine Ver­an­stal­tun­gen einzuhalten sind, verantwortlich. Es wird eingeladen, Teilnehmer/innen sagen zu oder kaufen Tickets. Bei Ver­an­stal­tun­gen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer/innen erfasst werden. Das ist bei spontanen Zusammenkünften schwierig bis unmöglich.

Gemeinsam auf das Wasser gehen ist Sportausübung. Dazu gehört auch die notwendige Vor- und Nachbereitung der Boote und der Ausrüstung. Das län­ge­re Zusammenbleiben nach einer Tour ist keine Sportausübung mehr. Alle unsere Aktivitäten im Rahmen des Vereinsprogramms sind Ver­an­stal­tun­gen. Der/die Fahr­ten­lei­ter/in setzt den organisatorischen Rahmen, Teil­neh­mer/in­nen melden sich mit dem Terminplaner jointour an und werden über ein­zu­hal­ten­den Regeln eines Hygienekonzepts informiert.

Siehe dazu auch die Erläuterungen in den FAQ - Häufig gestellten Fragen zum Thema Veranstaltungen auf der Internetseite der Landesregierung Schleswig-Holstein.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

30. Mai 2021 von Martin Ölscher
Die Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­stein beschloss eine neue Lan­des­ver­ord­nung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2. Die Ver­ord­nung tritt am 31. Mai 2021 in Kraft und gilt bis zum 13. Juni 2021.

Für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum gilt

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haus­halts sind nach Mög­lich­keit auf ein absolut nötiges Minimum zu be­schrän­ken.

(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und pri­va­ten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kon­takt­be­schrän­kun­gen):

  1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Per­so­nen­zahl,
  2. von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person,
  3. von bis zu zehn Personen.
In § 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Pub­li­kums­ver­kehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen wird geregelt, wie wir unser Boots­haus nutzen können. Es müssen Hy­gie­ne­stan­dards gewährleistet wer­den. Dazu gehört die Mög­lichkeit, Hände zu waschen und zu des­in­fi­zie­ren. Ober­flä­chen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teil­neh­mer­in­nen und Teil­neh­mern berührt werden, sowie Sa­ni­tär­an­la­gen sind re­gel­mä­ßig zu reinigen, Innenräume sollen re­gel­mä­ßig gelüftet werden. An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form auf die Hy­gie­ne­stan­dards hinzuweisen. Dazu gehört auch, dass Zu­wi­der­hand­lun­gen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können. Bei der Bereitstellung von Toi­letten ist zu gewährleisten, dass enge Be­geg­nun­gen ver­mie­den werden und leicht erreichbare Mög­lich­kei­ten zur Durch­füh­rung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sa­ni­tä­re Ge­mein­schafts­ein­rich­tun­gen und Sammelumkleiden muss ein Hy­gie­ne­kon­zept er­stellt werden. Die Nutzung ist nur einzeln oder gleichzeitig durch die Mit­glie­der eines gemeinsamen Haushalts zulässig.

§ 5 Veranstaltungen legt allgemeine Anforderungen an Ver­an­stal­tun­gen fest. Veranstalter müssen ein Hy­gie­ne­kon­zept er­stel­len. Im Rahmen von Ver­an­stal­tun­gen dürfen mehr Per­so­nen zu­sam­men­tref­fen. Für uns im Kanusport kommen Ver­an­stal­tun­gen mit Gruppenaktivität au­ßer­halb ge­schlos­se­ner Räu­me in Betracht:

§ 5a Veranstaltungen mit Gruppenaktivität

(1) Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Feiern, Empfänge, Führungen und Exkursionen, dürfen eine Teilnehmerzahl von 25 Personen innerhalb geschlossener Räume und 50 Personen außerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht bei pri­va­ten Feierlichkeiten sowie bei Wanderungen in der freien Natur.

Nach § 11 Sport Absatz 1 ist nunmehr die gemeinsame Sportausübung ist mit höchstens 25 Personen innerhalb geschlossener Räume und mit höchs­tens 50 Personen außerhalb geschlossener Räume zulässig. Sport­wett­be­wer­be - dazu zählen wir unsere geplanten Gemeinschaftsfahrten - sind wie­der erlaubt. Es muss eine Hygienekonzept erstellt werden und die Kon­takt­daden der Teil­neh­mer/in­nen müssen erfasst werden.

Wenn wir Gäste in unserer Kanustation aufnehmen, muss § 17 Be­her­ber­gungs­be­trie­be beachtet werden. Gäste müssen sich zuvor anmelden. Es gilt unser Hygienekonzept für die Nutzung der Vereinsanlagen. Die Kontakt­da­ten der Gäste müssen erhoben werden. Gäste werden nur auf­ge­nom­men, wenn der Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest vorgelegt wird, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei einem längeren Aufenthalt auf un­se­rem Vereinsgelände muss ein weiterer negativer Antigen-Schnelltest spätestens alle 72 Stunden vorgelegt werden.


Landesregierung kündigt Öffnungen an

27. Mai 2021 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat weitere Lockerungen der Co­ro­na-Re­geln beschlossen, die ab Montag, 31.05.2021, in Kraft treten sollen. Hier die für uns wichtigsten Punkte aus der Ankündigung der Lan­des­re­gie­rung:
  • Ab Montag dürfen sich in Innenräumen wieder bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen.
  • Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze wie Feste und Empfänge können wieder stattfinden – unter Auflagen mit bis zu 25 Per­so­nen in Innenräumen und bis zu 50 Personen draußen. Dies gilt auch für Veranstaltungen im privaten Raum, wobei hier geimpfte oder ge­ne­se­ne Personen nicht mitgezählt werden.
  • Für Sport im Freien sind unabhängig vom Alter bis zu 50 Teil­neh­mer/in­nen ohne Testpflicht möglich
Wir warten nun die neue Landesverordnung ab und werden danach die be­grenz­ten Teilnehmerzahlen aufgrund der Corona-Regeln beim Training und bei Touren aus unserem Programm so weit möglich aufheben und die An­for­de­run­gen an Ab­stands­re­ge­lun­gen, Kon­takt­er­he­bun­gen und Hy­gie­ne­kon­zep­te gegebenfalls anpassen.

Auch wenn die Zahl der Teilnehmer/innen deutlich angehoben wird, bleibt es dabei, dass geimpfte oder ge­ne­se­ne Personen in bestimmten Fällen nicht mitgezählt werden.

Unabhängig von den Regeln in einer neuen schles­wig-hol­stei­ni­schen Lan­des­ver­ord­nung können Beherbergungsbetriebe über ihr Hausrecht und ein Hygienekonzept festlegen, wen sie in welcher Gruppengröße und unter wel­chen Auf­la­gen aufnehmen. Sollten wir bei einer Tour in eine Region in einem anderen Bundesland fahren, gel­ten eventuell andere Regeln. Es gelten aber in allen Bundesländern die Erleichterungen für Geimpfte und Genesene.

Deshalb bitte wir alle unsere vollständig geimpften oder genesenen Ver­eins­mit­glie­der, uns ihren Impf­sta­tus im Terminplaner jointour über den Link "COVID-19 Impf­sta­tus" mit­zu­tei­len. Wir können Geimpfte und Genesene nur dann nicht mitzählen, wenn wir wissen, wer zu diesem Kreis dazugehört. An­sonsten bleibt die Teil­neh­mer­zahl begrenzt und eine Person, deren Impf­status wir nicht ken­nen, nimmt im Zweifel anderen, noch nicht geimpften einen Platz weg.

Wenn Ihr im Terminplaner jointour die Seite "Erhebung COVID-19 Impf­sta­tus" aufruft, könnt Ihr uns mitteilen, wer bereits vollständig geimpft oder genesen ist. Auf der Seite wird erläutert, welche Bedingungen dazu erfüllt sein müssen.

Die Mitteilung des Impfstatus ist freiwillig. Wer seinen Impfstatus nicht mit­tei­len möchte, nimmt bei der Vergabe von begrenzten Plätzen weiter wie ein/e nicht Geimpfte/r teil.

Niemand kann in der Terminübersicht sehen, warum jemand im Ter­min­pla­ner jointour z.B. den Status  grün  bekommen hat: aus dem begrenzten Personenkreis der nicht Ge­impf­ten oder über den Impf­sta­tus. Der Impf­sta­tus wird anderen Ver­ein­smit­glie­dern nicht angezeigt.


Beschränkte Personenzahl und voll­stän­dig Ge­impf­te

18. Mai 2021 von Martin Ölscher
Am 9. Mai 2021 ist die "Verordnung zur Regelung von Er­leich­te­run­gen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Ver­hin­de­rung der Verbreitung von COVID-19" in Kraft ge­tre­ten. Diese sieht Erleichterungen und Ausnahmen von Ge­bo­ten und Ver­bo­ten auch für geimpfte und genesene Per­so­nen vor. Als voll­stän­dig geimpft gilt, wer grundsätzlich zwei Impfungen er­hal­ten hat und die letzte erforderliche Einzelimpfung min­des­tens 14 Tage zurück liegt. Von einer Co­ro­na­vi­rus-Er­kran­kung ge­ne­se­ne Personen benötigen als Nach­weis ein po­si­ti­ves PCR-Test­er­geb­nis, das mindestens 28 Tage zu­rück liegt und nicht älter als 6 Monate ist.

Die Landesregierung Schleswig-Holstein erläutert auf ihren In­ter­net­sei­ten mit In­for­ma­tio­nen zur Corona-Epidemie im Be­reich FAQ - Häufig gestellte Fra­gen im Abschnitt "Sport" zur Fra­ge "Welche Voraussetzungen gelten für das Sport­trei­ben?", wie bei der Sportausübung und der nach der aktuellen Lan­des­ver­ord­nung Beschränkung auf 10 Per­so­nen vollständig Geimpfte gezählt wer­den:

Bei der jeweils zulässigen Teilnehmer:innenhöchstanzahl wer­den vollständig geimpfte (mindestens zwei Wochen Abstand zur letzten erforderlichen Imp­fung) und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis nicht mit­ge­zählt.

Außerhalb geschlossener Räume dürfen sich nach der aktuellen Lan­des­ver­ord­nung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 maximal 10 Per­so­nen aus 10 Haushalten treffen. Auch hier wird der Status Ge­impf­ter und Ge­ne­se­ner im Ab­schnitt "Allgemeines" zur Frage "Welche Regelungen gibt es für den Auf­ent­halt im öffentlichen und privaten Raum?" erläutert:

Wichtig: Bei allen Zusammenkünften (egal ob im privaten oder öffentlichen Raum, unter freiem Himmel oder in ge­schlos­se­nen Räumen) werden voll­stän­dig geimpfte Per­so­nen (grund­sätz­lich zwei Impfungen und min­des­tens 14 Tage Ab­stand zur letzten erforderlichen Einzelimpfung) und von ei­ner Co­ro­na­vi­rus-Erkrankung genesene Personen (benötigen ein positives PCR-Test­er­geb­nis, das mindestens 28 Tage zu­rück­liegt und nicht älter als 6 Mo­na­te ist) nicht mitgezählt. Für Zusammenkünfte, an denen aus­schließ­lich ge­impf­te oder ge­ne­se­ne Personen teilnehmen, gelten keine Be­schrän­kungen.

Aus Gründen des Infektionsschutzes sollte von der Möglichkeit privater Tref­fen jedoch möglichst kein Gebrauch gemacht werden. Es gilt, Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und Zusammenkünfte im­mer auf ihre Erforderlichkeit hin zu prüfen. Jeder nicht notwendige Kon­takt bedeutet ein zusätzliches Ansteckungsrisiko und ist damit nach Mög­lich­keit zu vermeiden.

Wir müssen in der Praxis einen Weg finden, wie wir beim Trai­ning und auf Touren die Einhaltung der Be­schrän­kun­gen für Ungeimpfte und den Sta­tus geimpfter und genesener Teil­neh­mer/in­nen kontrollieren können. Der­zeit verhalten sich unsere Trai­nings­teil­neh­mer/in­nen sehr vorsichtig. Ei­ni­ge von Ihnen tragen auf dem Vereinsgelände auch im Freien eine Maske, ob­wohl dies nicht ge­for­dert ist. Auch vollständig geimpfte Personen können das SARS-CoV-2 Virus übertragen. Wir müssen ei­nen guten Weg finden, damit die Vorsichtigen nicht dem Training fern­blei­ben, weil die Personenzahl als zu groß an­ge­se­hen wird.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

12. Mai 2021 von Martin Ölscher
Die Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­stein beschloss eine neue Lan­des­ver­ord­nung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2. Die Ver­ord­nung tritt am 17. Mai 2021 in Kraft und gilt bis zum 06. Juni 2021.

Für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum gilt

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

(2) Kontakte zu anderen Personen als den An­ge­hö­ri­gen des eigenen Haus­halts sind nach Mög­lich­keit auf ein absolut nötiges Minimum zu be­schrän­ken.

(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öf­fent­li­chen Raum und pri­va­ten Raum zu pri­va­ten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kon­takt­be­schrän­kun­gen):

  1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Per­so­nen­zahl,
  2. von Personen nach Nummer 1 und einer wei­te­ren Person,
  3. von Personen nach Nummer 1 und Personen ei­nes wei­te­ren Haushalts, wenn insgesamt nicht mehr als fünf Personen teilnehmen,
  4. von bis zu zehn Personen außerhalb ge­schlos­se­ner Räume.
Für die Sportausübung gilt

§ 11 Sport

(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Sie ist nur wie folgt zulässig:

  1. allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Per­son,
  2. außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen,
  3. außerhalb geschlossener Räume in festen Grup­pen von bis zu 20 Kindern und Ju­gend­li­chen bis zur Vollendung des 18. Le­bens­jah­res unter An­lei­tung von bis zu zwei Übungs­lei­ter­in­nen und Übungs­lei­tern,
  4. innerhalb geschlossener Räume ohne Kör­per­kon­takt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Le­bens­jah­res unter Anleitung von bis zu zwei Ü­bungs­lei­ter­in­nen und Ü­bungs­lei­tern.
Für uns bleibt es bei maximal 10 Personen, die ge­mein­sam trainieren oder für eine Tour auf das Wasser gehen können. Darüber hinaus dürfen dann die 10 Paddler/innen auch nach dem Sport auf dem Vereinsgelände zu­sam­men bleiben oder es dürfen sich 10 Personen zum gemeinsamen Gril­len tref­fen.

Wir organisieren unser Training und die Einhaltung der maximalen Teil­neh­mer­zahl mit unserem Ter­min­pla­ner jointour. Wer zum Training an­ge­mel­det ist, kann kommen. Alle, die nicht auf das Was­ser gehen wollen, kommen bit­te in Trai­nings­zei­ten mitt­wochs und frei­tags nicht auf das Ver­eins­ge­län­de.

Nach § 17 Beherbergungsbetriebe sind unter Auf­la­gen Übernachtungen auch zu touristischen Zwecken wieder erlaubt. Damit entfällt ab Montag die­se Begründung zur Ablehnung von Anträgen für Übernachtungen auf der Elb­in­sel Pa­gen­sand. Es gibt noch immer keine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung. Über­nach­tun­gen müssen bis auf Weiteres nach der Naturschutzverordnung "Elbinsel Pagensand" im Einzelfall bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg beantragt werden.


Gültigkeit der Co­ro­na-Be­kämpf­VO verlängert

10. Mai 2021 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein beschloss, die Gültigkeit der ak­tu­el­len Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 bis zum 16. Mai 2021 zu verlängern.

Angekündigte Änderungen werden erst ab dem 16. Mai 2021 in einer neuen Co­ro­na-Be­kämpf­VO in Kraft treten.


Kontaktverfolgung mit einer App?

08. Mai 2021 von Martin Ölscher
Im Falle einer festgestellten Infektion können Infektionsketten mit einer ef­fi­zien­ten Kontaktverfolgung unterbrochen werden. Installation und Nutzung der Corona-Warn-App zur Dokumentation von zufälligen Kontakten mit in­fi­zier­ten Personen im täglichen Leben hilft, Infektionsketten des SARS-CoV-2 in Deutschland nachzuverfolgen und zu un­ter­bre­chen. Dazu sollte man sich die Corona-Warn-App installieren.
Logo Corona-Warn-App
Wir dokumentieren Kon­tak­te bei der Sportausübung mit Einträgen in un­se­rem elektronischen Ver­eins­fahr­ten­buch efa 2.x.

Mit neuen Funktionen der Corona-Warn-App oder mit der Luca-App können Be­su­cher sich an einem Ort einchecken und beim Verlassen wieder aus­che­cken. So wird dokumentiert, wer sich an einem Ort zur gleichen Zeit auf­ge­hal­ten hat.

Wenn wir unseren Sport ausüben, ist unser Bootshaus Ausgangs- und Ziel­ort. Wir kommen aus das Vereinsgelände, holen unsere Boote aus den La­gern, gehen auf das Wasser, kehren zurück, lagern die Boote wieder ein und verlassen das Gelände.

Angenommen wir nehmen die Corona-Warn-App oder die Luca-App, um uns am Bootshaus ein- oder wieder auszuchecken. Zwei Gruppen gehen in der erlaubten Gruppengröße getrennt voneinander auf das Wasser. Um 17:00 Uhr melden sich 10 Personen in einer App an und um 19:00 Uhr wieder ab. Eine zweite Gruppe mit 5 Personen meldet sich um 17:30 Uhr an und um 19:30 Uhr wieder ab.

Möglicherweise haben sich die beiden Gruppen - wenn überhaupt - auf dem Wasser mit Abstand getroffen. Die Apps dokumentieren aber, dass 15 Per­so­nen in der Zeit von 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr zu­sam­men auf dem Ver­eins­ge­län­de wa­ren.

Unser Vereinsfahrtenbuch weiß es besser. Wer mit der gleichen Abfahrts- und Ankunftszeit auf der gleichen Strecke gepaddelt ist, war gemeinsam auf dem Wasser. Die beiden Gruppen aus dem Beispiel können aus­ein­an­der­ge­hal­ten werden.

Damit die Apps die Gruppenzusammensetzungen korrekt erfassen können, müsste jede Sportgruppe einen eigenen QR-Code scannen. Das ist or­ga­ni­sa­to­risch nicht machbar. Unabhängig davon würde bereits die Grundfunktion der Co­ro­na-Warn-App den Kontakt von Sportler/innen dokumentieren.

Wenn wir wieder am Bootshaus zu einer Veranstaltung auf dem Ver­eins­ge­län­de zusammenkommen dürfen, wären die Corona-Warn-App oder die Luca-App eine Alternative.


Schleswig-Holstein macht auf?

06. Mai 2021 von Martin Ölscher
Heute titelt die Norddeutsche Rundschau "Schleswig-Holstein macht auf" und kündigt ab dem 17. Mai 2021 unter anderem Erleichterungen für Sport­ver­ei­ne an. In dem Artikel heißt es

"Bislang durften nur Gruppen bis zehn Personen im Freien kontaktarmen Sport ausüben, jetzt sind es bis zu 20, die auch kontaktintensive Übungen durchführen dürfen"

Eben informiert der Landesportverband Schleswig-Holstein e.V. per Mail:

"Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass laut Auskunft der Lan­des­re­gie­rung diese zum 17. Mai 2021 angekündigten Lockerungen nur bei stabiler oder sinkender Infektionslage in Schleswig-Holstein möglich sein werden. Maßgeblich wird daher wie bisher die jeweils geltende aktuelle Corona-Ver­ord­nung sein. Mit der Veröffentlichung der mit den dargestellten Plänen der Landesregierung einhergehenden Corona-Ver­ord­nung ist er­fah­rungs­ge­mäß Ende der kommenden Woche zu rechnen."

Detaillierte Informationen liegen dem Landesportverband Schles­wig-Hol­stein dazu noch nicht vor.

Nach Angaben auf der Internetseite der Landesregierung Schleswig-Holstein stellen sich die Pläne etwas anders dar, als die Zeitung schreibt.

Es ist geplant, draußen auch Kontaktsport in Gruppen bis zu zehn Personen zu erlauben. Kindergruppen dürfen aktuell außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Voll­en­dung des 14. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungs­lei­ter­in­nen und Übungs­lei­tern Sport ausüben. Hier soll die Altersgrenze auf 18 Jah­re erhöht werden.

Derzeit gibt es keinen Hinweis, dass die Personenzahl für die kontaktarme Sportausübung im Freien erhöht werden soll. Für uns bliebe es dann erst einmal bei maximal 10 Personen, die ge­mein­sam trai­nie­ren oder für eine Tour auf das Wasser gehen können.

Wir müssen abwarten, was in der neuen Landesverordnung festgelegt wird.

Wir organisieren unser Training und die Einhaltung der maximalen Teil­neh­mer­zahl mit dem Ter­min­pla­ner jointour. Wer zum Training angemeldet ist kann kommen. Alle, die nicht auf das Wasser gehen wollen, kommen bitte zu Trai­nings­zei­ten mittwochs und freitags nicht auf das Ver­eins­ge­län­de.


Kreis Steinburg: 7-Tage-Inzidenz sinkt

02. Mai 2021 von Martin Ölscher
Am 23. April 2021 erreichte der Kreis Steinburg eine 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner von 107,6. Es drohte eine Notbremse und weitere Ein­schrän­kun­gen. Nach dem Spit­zen­wert ist die Inzidenz in gut einer Woche wieder auf 64,1 gefallen. Weitere Ein­schrän­kun­gen sind im Kreis Stein­burg erst einmal nicht zu be­fürch­ten.

Jetzt bleibt zu hoffen, dass die Inzidenz niedrig bleibt, die Impfkampagne an Fahrt aufnimmt und wir in den kommenden Wochen in der Bekämpfung der Epidemie deutlich vorankommen.

Von 413 Landkreisen und kreisfreien Städten haben aktuell noch 314 (76%) eine 7-Tagesinzidenz von mehr als 100. Wir müssen bei jetzt fallenden In­zi­denz­wer­ten weiter diszipliniert bleiben und die Ausbreitung des Virus durch Vermeidung von Kontakten unter Kontrolle behalten, bis eine aus­rei­chen­de Impfrate erreicht ist. Zu frühe Lockerungen lassen die In­fek­tions­zah­len wie­der stei­gen. Das sollten wir gelernt haben...


Kreis Steinburg: 7-Tage-Inzidenz über 100

24. April 2021 von Martin Ölscher
Das Robert-Koch-Institut und die Chris­ti­an-Al­brechts-Uni­ver­si­tät melden für ges­tern, 23. April 2021, im Kreis Steinburg eine 7-Tage-Inzidenz von 106,9. Der Kreis Steinburg liegt damit erstmalig über dem Wert 100 und hat jetzt die höchste 7-Ta­ge-In­zi­denz in Schleswig-Holstein.

Liegt der Wert drei Tage lang über 100, muss die "Notbremse" gezogen wer­den und die Maß­nah­men zur Bekämpfung der Epidemie wer­den im Kreis Steinburg verschärft.

In 355 von 413 Landkreisen und kreisfreien Städten in Deutschland liegt der­zeit der 7-Ta­ge-In­zi­denz­wert bei 100 und zum Teil deutlich darüber. Bei ei­ner 7-Tage-Inzidenz über 100 enden in einer Re­gion alle Modellprojekte.

Wir müssen leider davon ausgehen, dass das Virus unsere Vereinsaktivitäten noch eine Weile ein­schrän­ken wird.


Ausnahmeregelung in DKV-Wandersportordnung

24. April 2021 von Martin Ölscher
Wanderfahrerabzeichen Gold (Erwachsene)Der Frei­zeit­sport­aus­schuss des Deutschen Kanu-Ver­ban­des e.V. (DKV) beschloss bereits im Februar, die Aus­nah­me­re­ge­lung der DKV-Wandersportordnung aus dem letzten Jahr auch für den Wertungszeitraum 2020/2021 an­zu­wen­den.

Die Bestimmungen in § 13 in der DKV-Wandersportordnung zum Erwerb des Wanderfahrerabzeichens (WFA) in Bronze für Erwachsene wurden geändert. Die geforderten Kilometerleistungen wurden reduziert:

vorherjetzt
DAMEN500 km250 km
Pfeilmit Behinderung400 km200 km
Pfeil Seniorinnen400 km200 km
Pfeil Seniorinnen mit Behinderung325 km163 km

vorherjetzt
HERREN600 km300 km
Pfeil mit Behinderung500 km250 km
Pfeil Senioren500 km250 km
Pfeil Senioren mit Behinderung425 km213 km

Über die in die Wertung einzubringenden Gemeinschaftsfahrten sollte im April beraten werden. Am 10. April 2021 entschied der Frei­zeit­sport­aus­schuss, die Bedingung des Nachweises für die Teilnahme an einer Ge­mein­schafts­fahrt für den Erwerb des Bronzeabzeichens und den Nachweis der Bedingungen des Bronzeabzeichens für die Wiederholung der Gold-Son­der­stu­fen auch in der laufenden Saison auszusetzen. Man war sich einig, dass die Entwicklung der Corona-Pandemie für die nächsten Monate nicht kal­ku­lier­bar sei, und die Beurteilung der Situation sich im Vergleich zum Vorjahr damit nicht verändert habe. Es gelten in der Saison 2020/2021 unverändert weiter die Bedingungen der Saison 2019/20.


Notbremse beschlossen

23. April 2021 von Martin Ölscher
Bundestag und Bundesrat haben eine Ergänzung des In­fek­tions­schutz­ge­set­zes beschlossen. Maßnahmen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt bei einer Überschreitung der Inzidenz von 100 an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen wird in diesem Gesetz bundeseinheitlich fest­ge­schrieben.

In diesem Fall...
  • sind private Kontakte für einen Haushalt mit maximal einer weiteren Per­son erlaubt.
  • darf Sport im Freien nur noch mit Personen aus dem eigenen Haushalt oder maximal zwei Personen ausgeübt werden. Fünf Kinder bis 14 Jahre dürfen Sport im Freien und kontaktfrei in einer Gruppe machen.
  • gilt eine Ausgangssperre zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr. Sport darf al­lei­ne bis 24:00 Uhr ausgeübt werden.
  • sind touristische Übernachtungen nicht erlaubt.
Der Kreis Steinburg meldet für den gestrigen Tag eine 7-Tage-Inzidenz von 97,7. Das ist der bisher höchste Wert in der Corona-Pandemie. Die Tendenz ist weiter steigend.

Derzeit findet unser Training mittwochs und freitag mit den nach der Lan­des­ver­ord­nung für kontaktarmen Sport im Freien erlaubten 10 Personen statt. Wir organisieren die Teilnahme am Training und die Vergabe der be­gehr­ten Plätze mit unserem Terminplaner jointour.

So dicht an der Inzidenz von 100 werden wir erst einmal keine zusätzlichen Trai­nings­ter­mi­ne an den Trainingstagen zeitlich versetzt oder an weiteren Wo­chen­ta­gen planen. Wir warten in der kommenden Woche die Ent­wick­lung der Infektionszahlen ab. Sollten die Zahlen weiter steigen und die Ver­schär­fun­gen der Notbremse in Kraft treten, wäre ein Training in der Gruppe erst einmal nicht mehr mög­lich.


Programmplanung

13. April 2021 von Martin Ölscher
Smartphone mit Terminplaner JoinTourDer Beginn unseres Trainings ist für den 21. April 2021 - dem ersten Montag nach den Osterferien - geplant. Die aktuelle Landesverordnung gilt bis zum 09. Mai 2021. Wir müssen abwarten, ob es bei den Regelungen für den Sport so bleibt oder ob es Änderungen gibt. Darauf werden wir uns dann ein­stel­len. Ge­ge­be­nen­falls müs­sen wir uns - wenn es so bleibt - in Gruppen von 10 Per­so­nen aufteilen und jointour für die Organisation des Trainings und die Anmeldung zu den Gruppen und Trai­nings­ter­mi­nen nutzen.

Wenn wir uns aktuell Gedanken über Fahrtziele für die kommenden langen Wochenenden Himmelfahrt und Pfingsten machen, dann steht un­aus­ge­spro­chen hinter jeder Planung der Zusatz "wenn es denn möglich ist".

Wir wissen heute nicht, welche Corona-Maßnahmen dann in unserer Ziel­re­gion beachtet werden müssen, wie sich die Infektionszahlen ent­wi­ckeln, in welchen Regionen Notbremsen gezogen werden. Sind Über­nach­tun­gen zu touristischen Zwecken erlaubt? Können wir mit einer grö­ße­ren Gruppe un­ter­wegs sein oder erlauben Kontaktbeschränkungen nur einen Fa­mi­lien­aus­flug?

Die derzeit in jointour angegebenen maximalen Teilnehmerzahlen wurden erst einmal willkürlich gewählt, um das Interesse unserer Vereinsmitglieder abzufragen. Möglicherweise müssen wir die Gruppengrößen deutlich nach unten anpassen.

Die aktuelle Landesverordnung erlaubt in Schleswig-Holstein für die Sport­aus­übung außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt Gruppen bis zu 10 Personen ohne Einschränkung der Zahl der Haushalte. Wir dürfen gemeinsam in unseren Booten auf dem Wasser sein. Ge­mein­sa­mes Zel­ten ge­hört nicht zur Sportausübung. In Niedersachsen dürfen es auch 10 Sport­ler/in­nen sein, aber maximal aus drei Haushalten.

Rothenhusen an Wakenitz und Ratzeburger See liegt im Kreis Herzogtum Lauenburg, der bei einer Inzidenz von aktuell knapp 135 die Maßnahmen über die Landesverordnung hinaus verschärft hat. Dort darf Sport nur ent­we­der al­lein, mit Personen aus dem eigenen Haushalt oder einer an­de­ren Person durch­ge­führt werden.

Bis Himmelfahrt sind es noch gut vier Wochen, bis Pfingsten sind es fünf Wochen. Da kann sich noch viel ändern. Wir wünschen uns alle, dass bald wieder mehr geht. Wir wollen das möglich machen, was geht. Wir werden aber - leider - vorerst weiter mit Einschränkungen bis hin zu Absagen von Programmpunkten leben müssen.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

12. April 2021 von Martin Ölscher
Zur Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 wur­den am 10. April 2021 von der Landesregierung Schleswig-Holstein einige Än­de­run­gen beschlossen. Sie treten am 12. April 2021 in Kraft und gel­ten bis zum 09. Mai 2021.

Für die Kontaktbeschränkungen und den Sport bleibt es bei den bisherigen Regelungen.

Nach § 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kon­takt­be­schrän­kun­gen Absatz (4) sind Zu­sam­men­künf­te zu privaten Zwecken für maximal 5 Per­so­nen aus bis zu zwei Haushalten erlaubt. Dabei sind Kontakte zu an­de­ren Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts nach Mög­lich­keit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.

Nach § 11 Sport Absatz (1) ist die Sportausübung außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in Gruppen bis zu 10 Personen zulässig.

§ 3 Allgemein Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen Absatz (4) regelt die Nutzung von Sa­nitär- und Gemeinschaftsräumen. Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu ge­währ­leis­ten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht er­reich­ba­re Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

§ 17 Beherbergungsbetriebe untersagt weiterhin Übernachtungen zu tou­ris­ti­schen Zwecken.


Keine Übernachtung auf der Elbinsel Pagensand

31. März 2021 von Martin Ölscher
Nach § 17 "Beherbergungsbetriebe" Punkt 3. der schleswig-holsteinischen Corona-Be­kämp­fungs­ver­ord­nung ist die tou­ris­ti­sche Nutzung von Cam­ping­plät­zen verboten. Die Zeltmöglichkeiten auf Pagensand ist nach Ansicht der Unteren Na­tur­schutz­be­hör­de des Kreises Pinneberg einer solchen Nutzung gleichzustellen und damit ist eine Übernachtung auf Pagensand nicht zu­läs­sig.

An­trä­ge für eine Ausnahme im Einzelfall nach § 6 Absatz (2) der Na­tur­schutz­ver­ord­nung "Elb­insel Pagensand" werden von der Unteren Na­tur­schutz­be­hör­de des Kreises Pinneberg aus diesem Grund derzeit nicht genehmigt.


Lagebeurteilung und Maßnahmen bei einer In­zi­denz über 100

29. März 2021 von Martin Ölscher
Die Landesregierung beurteilt künftig jeden Mittwoch die Lage der Kreise und kreis­frei­en Städte und es werden für die Folgewoche - bei besonderen La­gen um­ge­hend - weitere Maßnahmen regional in den Kreisen und kreis­fre­ien Städ­ten in Schleswig-Holstein veranlasst.

Wenn der Schwellenwert in dem jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von drei auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen zur wöchentlichen Lagebewertung am Mittwoch er­reicht oder überschritten wird und kein nahezu voll­stän­dig ein­grenz­ba­res Aus­bruchsgeschehen vorliegt, ist darüber eine Be­wer­tung dem Ge­sund­heits­mi­nis­te­rium als Fachaufsicht abzugeben.

Dann werden kurzfristig Allgemeinverfügungen mit verschärften Maß­nah­men be­schlossen, die sich an einer von der Landesregierung Schleswig-Hol­stein beschlossenen Muster-Allgemeinverfügung orientieren.

Hier kurz die für unseren Sportverein relevanten Regelungen.

Danach wären dann Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken abweichend von § 2 Absatz 4 Satz 1 der Corona-Be­kämp­fungs­ver­ord­nung nur für Personen eines Haus­halts und einer weiteren Person zulässig (Kontaktbeschränkung).

Die Sportausübung wäre abweichend von § 11 Absatz 1 der Corona-Be­kämp­fungs­ver­ord­nung nur allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt le­ben­den Per­so­nen oder einer anderen Person zulässig.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

26. März 2021 von Martin Ölscher
Die Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­stein beschloss eine neue Lan­des­ver­ord­nung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2. Die Ver­ord­nung tritt am 29. März 2021 in Kraft und gilt bis zum 11. April 2021.

Für den Sport gibt es keine Änderungen.

Es gelten weiter die Kontaktbeschränkungen. Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein ab­so­lut nötiges Minimum zu beschränken. Private Zusammenkünfte sind für bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten erlaubt.

Wir üben unseren Sport außerhalb geschlossener Räume im Freien und au­ßer­halb von Sportanlagen im öffentlichen Raum aus. Sport ohne Kör­per­kon­takt dürfen außerhalb geschlossener Räume Grup­pen von bis zu zehn Per­so­nen ausüben. Die Beschränkung auf zwei Haus­hal­te findet für die Sport­aus­übung keine Anwendung.

Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt weiter untersagt.


Saisonstart?

13. März 2021 von Martin Ölscher
Es ist nur vier Tage her, da war der Kreis Steinburg mit einer Inzidenz von 13 unter den 413 Landkreisen und kreisfreien Städten der Kreis mit dem nie­drigs­ten Wert. Ziel der zuletzt ergriffenen Maßnahmen war die maßvolle Lo­cke­rung und eine Stabilisierung der Infektionszahen auf einem niedrigen Ni­veau. Sie sollte die effiziente Nachverfolgung von Infektionsketten er­mög­li­chen, um die Epidemie unter Kontrolle zu behalten.

Heute steht der Kreis Steinburg nach An­gaben des Robert Koch Instituts bei einer Inzidenz von 31,3. Die Infektionszahlen steigen. Und auch die Ge­samt­in­zi­denz in Deutschland steigt und steigt.

Vor zwei Tagen bekam ich einen Anruf von einer Interessentin für das Stand-Up-Paddling mit der Frage, wann unser Training wieder anfängt. Leider konn­te ich Ihr nur sagen, dass wir dazu keine verbindliche Aussage machen können. Wir wissen nicht, wie sich das Infektionsgeschehen angesichts der Lockerungen und den infektiöseren Virusmutationen entwickelt und was in zwei oder drei, vier Wochen möglich sein wird oder eben auch nicht.

Wir möchten sehr gerne unseren Sportbetrieb wieder aufnehmen, so wie in Zeiten vor dem Beginn der Epidemie. Mit den täglich gemeldeten In­fek­tions­zah­len und dem stetigen Aufwärtstrend bleibt der Ausblick auf den Sai­son­start leider pessimistisch. Die aktuell leicht gelockerten Regeln scheinen nicht geeignet zu sein, die Infektionszahlen zu stabilisieren.

Wer sich für uns und den Kanusport mit uns interessiert, kann sich hier auf dieser Seite zum Thema Corona und in unserem Programm über das Trai­ning und die Möglichkeiten oder Einschränkungen informieren. Wir sind be­reit und können kurzfristig auf weitere Lockerungen oder neue Ein­schrän­kun­gen reagieren und unser Programm anpassen.

Hof­fent­lich heißt es bald für alle, die bei uns den Kanusport im Kajak, auf dem Stand-Up-Paddle-Board oder im Drachenboot ausprobieren möchten wieder: "Herzlich will­kom­men!"


Niedrige Inzidenz im Kreis Steinburg

09. März 2021 von Martin Ölscher
Im Kreis Steinburg mit seiner Kreisstadt Itzehoe liegt die Inzidenz nach An­gaben des Robert Koch Instituts bei 15,3 Infektionen in den letzten 7 Ta­gen pro 100.000 Einwohner. Das ist einer der niedrigsten Inzidenz-Werte unter den 413 Landkreisen und kreisfreien Städten in Deutschland.

Eigentlich war einmal eine Inzidenz von 35 angestrebt, bevor Lockerungen möglich sein sollten. 273 Landkreise und kreisfreie Städte (66%) haben im­mer noch eine Inzidenz von über 100.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

07. März 2021 von Martin Ölscher
Eine neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 wurde von der Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­steins beschlossen. Die Ver­ord­nung tritt am 08. März 2021 in Kraft und gilt bis zum 28. März 2021.

Es gelten weiter Kontaktbeschränkungen. Danach sind Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Private Zusammenkünfte sind für bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten erlaubt.

Wir üben unseren Sport außerhalb geschlossener Räume im Freien und au­ßer­halb von Sportanlagen im öffentlichen Raum aus. Nach der neuen Lan­des­ver­ord­nung dürfen wir unseren Sport ohne Körperkontakt in Grup­pen von bis zu zehn Personen ausüben. Die Beschränkung auf zwei Haus­hal­te findet für die Sportausübung keine Anwendung.

Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt weiter untersagt. Damit entfallen auch die letzten geplanten Termine für das Kentertraining im Schwimm­zen­trum Itzehoe im Win­ter­halb­jahr 2020/2021.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

28. Februar 2021 von Martin Ölscher
Eine neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 wurde von der Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­steins beschlossen. Die ge­än­der­te Verordnung tritt am 01. März 2021 in Kraft und gilt bis zum 07. März 2021.

Sportanlagen - dazu gehören auch Fitness-Studios - können für die Sport­aus­übung wieder geöffnet wer­den. Es gelten aber weiter die Kon­takt­be­schrän­kun­gen. Sport kann innerhalb oder außerhalb von Sport­an­la­gen al­lein, zusammen mit den Personen des eigenen Hausstands oder einer wei­te­ren Person ausgeübt werden. Dies ist eine Verschärfung gegenüber den all­ge­mei­nen Kon­takt­be­schrän­kun­gen nach § 2 Absatz (4) Punkt 2 wonach die Personen einen Haushalts mit einer weiteren Person zusammentreffen dür­fen.

Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt weiter untersagt.

Untersagt ist sämtlicher Mannschafts- oder Gruppensport. Wenn mehrere nach den Kontaktbeschränkungen erlaubte Gruppen auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, wenn eindeutig keine ge­mein­sa­me Sport­aus­übung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht nicht aus.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere müssen die Anforderungen des § 3 zur Schlie­ßung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion u.a.m. eingehalten werden.

Veranstaltungen und Sitzungen bleiben auch für Sportvereine und -ver­bän­de weiterhin untersagt.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

19. Februar 2021 von Martin Ölscher
Die Landesverordnung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 wurde von der Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­steins noch einmal leicht geändert. Die geänderte Verordnung tritt am 20. Februar 2021 in Kraft und gilt bis zum 28. Fe­bru­ar 2021.

An den bisher geltenden Kontaktbeschränkungen ändert sich nichts We­sent­li­ches und für den Sport gibt es keine Änderungen.


Ausnahmeregelung in DKV-Wandersportordnung

15. Februar 2021 von Martin Ölscher
Wanderfahrerabzeichen Gold (Erwachsene)Der der Frei­zeit­sport­aus­schuss des Deutschen Kanu-Ver­ban­des e.V. (DKV) hat beschlossen, die Aus­nah­me­re­ge­lung der DKV-Wandersportordnung aus dem letzten Jahr auch für den Wertungszeitraum 2020/2021 anzuwenden.

Die Bestimmungen in § 13 in der DKV-Wandersportordnung zum Erwerb des Wanderfahrerabzeichens (WFA) in Bronze für Erwachsene wurden geändert. Die geforderten Kilometerleistungen wurden reduziert:

vorherjetzt
DAMEN500 km250 km
Pfeilmit Behinderung400 km200 km
Pfeil Seniorinnen400 km200 km
Pfeil Seniorinnen mit Behinderung325 km163 km

vorherjetzt
HERREN600 km300 km
Pfeil mit Behinderung500 km250 km
Pfeil Senioren500 km250 km
Pfeil Senioren mit Behinderung425 km213 km

Ob für das Wanderfahrerabzeichen in Bronze eine Teilnahme an einer Ge­mein­schafts­fahrt nachgewiesen werden muss, hängt von der weiteren Ent­wick­lung der Pandemie und der Maßnahmen zu deren Bekämpfung ab. Da­rüber wird im April beraten und entschieden.

Für die Beantragung der höherstufigen Abzeichen (Silber, Gold und Wie­der­ho­lun­gen) muss auch weiterhin eine bestimmte Anzahl von Ge­mein­schafts­fahr­ten nachgewiesen werden. Den Interessenten sollte auch in Pan­de­mie­zei­ten die Möglichkeit gegeben werden, diese Forderung zu erfüllen. Der DKV hat aus diesem Grund ein Interesse daran, dass Ge­mein­schafts­fahr­ten trotz der Pandemiebedingungen auch 2021 angeboten werden. Die Durch­füh­rung und Organisation muss selbst­ver­stän­dlich unter Einhaltung der gel­ten­den Corona-Maßnahmen erfolgen. Für alternative Or­ga­ni­sa­tions­for­men ist der DKV in diesem Jahr offen, auch wenn diese nicht unbedingt dem ide­el­len Gedanken einer Ge­mein­schafts­fahrt ent­spre­chen – wie z.B. Ken­nen­ler­nen fremder Ge­wäs­ser­re­vie­re oder Treffen und Austausch mit vielen Ka­nu­freun­din­nen und Ka­nu­freun­den.

Für die Umsetzung und Anerkennung im WFA-System muss allerdings die Verwaltung ergänzt werden. Dazu sollte der Veranstalter dem DKV über kanu-freizeitsport@kanu.de sein neues Format erläutern bzw. Änderungen des Termins oder Zeitraums mitteilen. Nach kurzer Prüfung und Bestätigung wird die bisher angemeldete Gemeinschaftsfahrt in der Termindatenbank ergänzt und Hinweise eingebracht.

Das bedeutet für den Ausrichter: Der bisherige Eintrag in der Ter­min­da­ten­bank bleibt bestehen und wird mit den Hinweisen zu der Än­de­rung ergänzt (z.B. Terminverschiebung, Ausdehnung des Zeitraumes, Änderung der Strecke etc.). Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass die Änderungen auch zukünftig nachvollziehbar sind. Die Teil­nah­me­be­stä­ti­gun­gen sind wie bisher vom Veranstalter zu organisieren.

Als Voraussetzung für die Beantragung der Silber- und Gold-Abzeichen wer­den Schulungen in Sicherheit und Ökologie verlangt. Der DKV macht hier­mit auf die Online-Formate aufmerksam, die über die DKV-Kanu-Aka­de­mie an­ge­bo­ten werden. Das digitale Angebot ergänzt die Prä­senz­schu­lun­gen der Ver­ei­ne und Verbände, die unter Umständen nicht durch­ge­führt werden kön­nen.

Über die Bedingungen zum Wanderfahrerabzeichen für Schüler und Ju­gend­li­che im Kanusportjahr 2020/2021 berät die Deutsche Kanjugend gesondert und wird ihre Entscheidung zeitnah bekannt geben.

Die Bedingungen zum Globus-Abzeichen werden von dieser Neuregelung nicht berührt.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

13. Februar 2021 von Martin Ölscher
Eine neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 wurde von der Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­steins be­schlos­sen und ver­kün­det. Sie tritt am 14. Februar 2021 in Kraft und gilt bis zum 21. Fe­bru­ar 2021.

An den bisher geltenden Regeln ändert sich nichts. Die Maßnahmen werden lediglich bis zum 21. Februar 2021 verlängert.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

22. Januar 2021 von Martin Ölscher
Eine neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 wurde heute von der Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­steins be­schlos­sen und verkündet. Sie tritt am 25. Ja­nu­ar 2021 in Kraft und gilt bis zum 14. Fe­bru­ar 2021.

Für den Sport gibt es keine Veränderungen. Wir können weiter unser Ver­eins­ge­län­de betreten, Boote aus den Lagern holen und im Rahmen der zu­läs­si­gen Personenzahl für die in­di­vi­du­el­le Sport­aus­ü­bung auf das Wasser gehen.

Es gilt weiter die Kontaktbeschränkung, nach der Zusammenkünfte zu pri­va­ten Zwecken unabhängig vom Ort des Treffens nur mit Personen eines ge­mein­sa­men Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig sind.

Die Maskenpflicht wurde verschärft. Im Einzelhandel, in Per­so­nen­ver­keh­ren, in Pfle­ge­hei­men, bei re­li­giö­sen Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen müs­sen qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen (OP-Masken oder viren-fil­tern­de Masken der Standards N95, KN95 oder FFP2) ge­tra­gen werden.


Mitgliederversammlungen

20. Januar 2021 von Martin Ölscher
Der Landesportverband Schleswig-Holstein e.V. informierte über eine im Dezember 2020 nahezu unbemerkt durchgeführte Änderung des "Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pan­de­mie im Zivil-, Insolvenz- und Straf­ver­fah­rens­recht". Eine durchgeschriebene Fassung des Gesetzes liegt leider noch nicht vor.

Mit dieser Gesetzesänderung wird auf Kritik aus der Praxis reagiert. Bis­he­ri­ge Regelungen waren insbesondere für kleinere Vereine kaum um­setz­bar. Die Änderungen sollen Erleichterung und Klarstellung bieten. Der neue § 5 Absatz 2 lautet:

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Ver­eins­mit­glie­der
  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kom­mu­ni­ka­tion ausüben können oder müssen,
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mit­glie­der­ver­samm­lung schriftlich abgeben können.
Hier wurde "oder müssen" hinzugefügt um klarzustellen, dass Mitglieder ausschließlich auf die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation ver­wiesen werden können und eine Präsenz­ver­samm­lung nicht statt­finden muss.

In den Gesetzestext wurde als § 5 Absatz 2a aufgenommen:

Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mit­glie­der­ver­samm­lung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort ver­sam­meln dürfen und die Durchführung der Mit­glie­der­ver­samm­lung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

Wenn die Corona-Maßnahmen eine Präsenzversammlung nicht erlauben, wä­re damit - anders als zuvor - die Verschiebung einer Mit­glie­der­ver­samm­lung möglich, auch wenn die Vereinssatzung dies nicht vorsieht. Für uns und unsere Hauptversammlung kommt diese Regelung zu spät. Die Ge­set­zes­än­de­rung soll ab dem 28. Februar 2021 in Kraft treten.

Wir Itzehoer Wasser-Wanderer fanden für unsere Jahreshauptversammlung eine Möglichkeit, sie auf dem Wege elektronischer Kammunikation und per Briefwahl durchzuführen. Wir mussten dem Problem nicht mit einer Ver­schie­bung aus­wei­chen, sind mit einem erfolgreich durch­ge­führ­ten al­ter­na­ti­ven Format der Haupt­ver­samm­lung auch in der Corona-Krise handlungs- und beschlussfähig.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

08. Januar 2021 von Martin Ölscher
Eine neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 wurde heute von der Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­steins be­schlos­sen und verkündet. Sie tritt am 11. Ja­nu­ar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Ja­nu­ar 2021.

Für den Sport gibt es keine Veränderungen. Wir können weiter unser Ver­eins­ge­län­de betreten, Boote aus den Lagern holen und im Rahmen der zu­läs­si­gen Personenzahl für die in­di­vi­du­el­le Sport­aus­ü­bung auf das Wasser gehen. Nach § 11 Absatz (1) gilt:

Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt le­ben­den Personen oder einer anderen Person gestattet.

Das wird in der "Begründung der Landesregierung zur Co­rona-Bekämp­fungs­ver­ord­nung" im Abschnitt B zu § 11 zu Absatz (1) näher erläutert:

Sport kann zukünftig nur noch in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder treibt jemand alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport. Der Sport darf dabei nur außerhalb von Sportanlagen ausgeübt werden.

Wir üben unseren Sport im öf­fent­li­chen Raum aus und nicht auf un­se­rem Ver­eins­ge­län­de oder im Bootshaus. Die Bootslager sind weit über­wie­gend von au­ßen direkt er­reich­bar. Für den Wassersport steht dazu auf der In­ter­net­sei­te der Landesregierung in den "FAQ - Häufig gestellten Fragen" zum Thema "Sport" im Abschnitt "Welche Voraussetzungen gelten für das Sportreiben?":

Auch das Abholen und Zurückbringen von Gegenständen oder Sportgeräten (z.B. Ruderboote oder Kajaks) aus den Sportanlagen ist unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich.

Für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum gilt nun

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,

  1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
  2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Bar­rie­ren verringert wird;
  3. für Angehörige des eigenen Haushalts,
  4. bei zulässigen Zusammenkünften zu einem privaten Zweck.
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haus­halts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu be­schrän­ken.

(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öf­fent­li­chen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen be­ach­tet werden.

(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und pri­va­ten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kon­takt­be­schrän­kun­gen):

  1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Per­so­nen­zahl,
  2. von Personen nach Nummer 1 mit einer weiteren Person,
  3. von Personen nach Nummer 1 mit Personen eines weiteren Haushalts, soweit dies zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen erforderlich ist.
Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Um­gangs­be­rech­tig­ten.


Verein in Not?

20. Dezember 2020 von Martin Ölscher
Am 09. Dezember 2020 kündigte das Innenministerium des Lan­des Schles­wig-Holstein in einem Pres­se­text eine Erhöhung der Fördermittel des So­fort­hil­fe­pro­gramms für Sportvereine in der Corona-Pan­demie um weitere 2,5 Millionen Euro an:

"Für viele Sportvereine hat sich die Situation in den ver­gan­ge­nen Wochen und Monaten noch einmal verschärft. Die Ent­wick­lung der Vereinsaustritte und der ausbleibenden Neu­ein­tritte war im Frühjahr offenbar noch nicht in dem Maße ab­seh­bar. Deshalb haben wir uns entschieden, das bereits be­endete So­fort­hil­fe­pro­gramm für den Sport noch einmal auf­zulegen."

Im Heft 12/2020 der Verbandszeitschrift "KANU-SPORT" be­rich­tet der Deut­sche Kanu-Verband in einem Artikel "Er­heb­li­che Auswirkungen der Corona-Krise auf Kanu-Vereine" über die Ergebnisse einer Umfrage und zitiert den Präsidenten des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. Thomas Konietzko:

"Hochgerechnet auf der Basis der eingegangenen Meldungen kann man von einem Ge­samt­verlust eines mittleren sie­ben­stel­li­gen Betrags für alle Kanu-Ver­ei­ne im Jahr 2020 aus­ge­hen.

»Unsere Kanu-Ver­eine finanzieren mit die­sen Einnahmen ih­ren Trainings- und Wett­kampf­betrieb und die Un­ter­hal­tung der Boots­häu­ser. Deshalb ma­che ich mir be­rech­tig­te Sorgen, dass wenn sich die Situation im nächsten Jahr nicht ent­spannt, einige un­se­rer Ka­nu-Vereine un­si­che­ren Zeiten ent­ge­gen gehen und gegebenenfalls ihre An­ge­bo­te ein­schrän­ken müssen«, so der Präsident des DKV Thomas Ko­nietz­ko in ei­nem Statement. »Es muss na­tür­lich jeder Einzelfall geprüft werden, aber ich bin mir sicher, dass im näch­sten Jahr einige Vereine finanzielle Un­ter­stüt­zung benötigen, um ihren Ver­eins­be­trieb wie gewohnt fortsetzen zu kön­nen.«

Allerdings spiegelt sich der Trend zu verstärkten Ak­ti­vi­täten im hei­mi­schen Umfeld bei einigen der befragten Vereine auch in steigenden Mit­glie­der­zah­len wider. »Das macht mir Mut, dass unsere Vereine mit der nö­tigen Un­ter­stützung diese Krise mit­tel­fris­tig überstehen werden«, so Konietzko."

Wenn Geld verteilt wird, weckt das Begehrlichkeiten. Wir Itzehoer Wasser-Wanderer haben keinen fi­nan­ziel­len Engpass aus laufenden Fixkosten und fehlenden Einnahmen, sind nicht in finanzieller Not, kön­nen und wer­den des­halb keine Leistungen aus einem So­fort­hil­fe­pro­gramm in Anspruch neh­men.

Die Zahl unserer Mitglieder ist leicht gewachsen. Ver­eins­ge­län­de und Boots­haus sind im Besitz unseres Vereins. Neben den laufenden Kosten für Un­ter­hal­tung und Be­trieb haben wir kei­ne Pacht- oder Mietkosten. Wir haben kei­ne ko­sten­pflich­ti­gen Sportkurse, die nicht statt­fin­den konn­ten und auf deren Ein­nah­men wir zur Kostendeckung angewiesen wären. Unser En­ga­ge­ment ist 100% ehrenamtlich. Wir zahlen keine Gehälter für fest­an­ge­stell­te Trai­ner/in­nen oder Mitarbeiter/innen einer Ge­schäfts­stel­le.

Unser Vereinsleben wird durch die Maßnahmen zur Be­kämp­fung der Epi­de­mie stark ein­geschränkt. Das müssen wir aus­hal­ten und machen das Beste da­raus. Es wird weniger ge­pad­delt als vor Corona. Die Drachenboote waren seit dem Früh­jahr 2020 nicht mehr zum Training auf dem Wasser. Es wird nach Corona einige Kraft brauchen, diesen großartigen Mann­schafts­sport wied­er zu beleben. Aber wir It­ze­ho­er Was­ser-Wan­de­rer leiden keine Not und werden auch im wei­te­ren Ver­lauf der Corona-Krise nicht in Not geraten.

Hoffentlich führen die Kosten für Soforthilfemaßnahmen nicht in der Zeit nach Corona zu Kürzungen bei den Fördermitteln des Kreises Steinburg und des Landes Schleswig-Holstein für die Anschaffung langlebiger Sport­ge­räte und für Bau- und Sa­nie­rungs­maß­nah­men. Wir planen den Neubau eines Boots­hau­ses und sind bei diesem Projekt auch auf Fördermittel an­ge­wie­sen. Nicht um kurzfristig finanzielle Engpässe zu über­brücken, sondern als solide geplante und finanzierte In­ves­ti­tion in die Zukunft, in den zeit­ge­mä­ßen Aus­bau unserer Ver­eins­ein­rich­tun­gen.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

14. Dezember 2020 von Martin Ölscher
Eine neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 wurde heute von der Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­steins be­schlos­sen und verkündet. Sie tritt am 16. De­zem­ber 2020 in Kraft und gilt bis zum 10. Ja­nu­ar 2021.

Die Zahl der Personen, die zuammentreffen dür­fen, wur­de wei­ter ge­senkt:

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kon­takt­be­schrän­kun­gen

(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öf­fent­li­chen Raum und pri­va­ten Raum zu pri­va­ten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kon­takt­be­schrän­kun­gen):

  1. mit Personen des eigenen Haushaltes un­ab­hän­gig von der Personenzahl oder
  2. mit bis zu fünf Personen, die dem eigenen oder einem wei­te­ren Haushalt angehören, oder
  3. im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 mit Per­so­nen des ei­ge­nen Haus­hal­tes und vier Angehörigen des engsten Fa­mi­lien­krei­ses.
Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Le­bens­jah­res sind bei den Ober­gren­zen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Der engste Familienkreis nach Satz 1 Num­mer 3 be­steht aus Ehe­gat­ten, Le­bens­part­ner­in­nen und Le­bens­part­nern, Partnerinnen und Partner einer nicht­ehe­li­chen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Ge­schwis­ter, Ge­schwis­ter­kin­der und deren jeweilige Haus­halts­an­ge­hö­ri­gen.

Für den Sport gilt:

§ 11 Sport

(1) Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im sel­ben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Per­son gestattet.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fit­ness­stu­dios und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen ist untersagt. Sport­an­la­gen sind für die Sport­aus­ü­bung zu schließen. Satz 2 gilt nicht für Tier­sport­an­la­gen, soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tier­wohls erforderlich ist; Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.

Da Schwimmbäder geschlossen bleiben müssen, kann unser Ken­ter­trai­ning am 28. Dezember 2020 nicht stattfinden.

§ 11 Sport wird in der Landesverordnung erläutert (Auszug):

§ 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sport­stät­ten, draußen und drin­nen. Als Sport im Sinne des § 11 zählt auch Tan­zen einschließlich Balletttanz.

Zu Absatz 1

Bei der Regelung von Sport war es notwendig, die Ausübung von Sport in Gruppen weitgehend ein­zu­schrän­ken. Die Vor­schrift umfasst sowohl Frei­zeit- als auch Brei­ten-, Leis­tungs- und Spit­zen­sport. Sport kann zu­künf­tig nur noch in fol­gen­den drei möglichen Kon­stel­la­tio­nen aus­ge­übt wer­den: Ent­we­der treibt jemand alleine Sport oder zu­sam­men mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei un­ter­schied­li­chen Haushalten gemeinsam Sport.

Der Sport darf dabei nur außerhalb von Sport­an­la­gen aus­ge­übt wer­den.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die all­ge­mei­nen Regelungen der Verordnung. So gelten insbesondere das Ab­stands­ge­bot aus § 2 Ab­satz 1, das Kontaktverbot aus § 2 Absatz 4 und die Regelungen zur Schließung von Ge­mein­schafts­räu­men aus § 3 Absatz 4 Satz 2.

Zu Absatz 2

Fitnessstudios und vergleichbare Einrichtungen werden ge­schlos­sen. In diesen Einrichtungen üben mehrere Personen gleichzeitig Sport in ge­schlos­se­nen Räumen aus. Zudem be­we­gen sich die Personen in einem Fit­ness­stu­dio zwischen den einzelnen Sportgeräten. Aufgrund der sport­be­ding­ten er­höh­ten Atmung besteht hier das be­son­de­re Risiko, dass sich Ae­ro­so­le von mög­li­cher­wei­se infizierten Personen verbreiten und andere Per­so­nen anstecken könnten. Auch Per­so­nal­trai­ning in Fit­ness­stu­dios ist untersagt.

Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Dies liegt daran, dass diese Einrichtungen zwin­gend die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Umkleiden und Duschen vor­aus­set­zen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass eine Viel­zahl von Besuchern diese Einrichtungen zeit­gleich oder in kurzen zeit­lichen Ab­stän­den nutzen.

Sämtliche Sportanlagen einschließlich Golf- und Bolzplätzen und Skateparks sind ebenfalls ge­schlos­sen. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Tier­sport­an­la­gen. Diese müssen geöffnet bleiben, da zum Beispiel Pferden aus Gründen des Tier­schut­zes die Möglichkeit zur Bewegung ein­ge­räumt werden muss.

Das Betreten geschlossener Sportanlagen zum Zwecke der Er­hal­tung der An­la­ge, der Ei­gen­tums­si­che­rung oder sonstiger not­wen­di­ger Ar­bei­ten bleibt un­ter den allgemeinen Kon­takt­be­schrän­kun­gen mög­lich.

Kanusport ist ein saisonaler Sport. In der Zeit von Oktober bis April findet schon immer kein Training statt. Einige unserer er­fah­re­nen Paddler/innen ge­hen gut ausgerüstet in ihren ei­ge­nen Booten auch in der kalten Jahreszeit auf das Wasser. Dies ge­schieht in der Regel in sehr kleinen Gruppen, wie sie auch nach der neuen Landesverordnung zu­läs­sig sind.

Bootslager

Im März 2020 mussten Sportanlagen ganz ge­schlos­sen wer­den. Diesmal sind sie für die Sport­aus­übung zu schließen. Wir üben unseren Sport wie Jog­ger/in­nen oder Rad­fah­rer/in­nen im öf­fent­li­chen Raum aus und nicht auf un­se­rem Ver­eins­ge­län­de oder im Bootshaus. Die Bootslager sind weit über­wie­gend von au­ßen direkt er­reich­bar und die Nut­zungs­fre­quenz unser Ver­eins­ein­rich­tun­gen ist saisonal gering.

Daher bleibt das Ver­eins­ge­län­de geöffnet. Unsere Ver­eins­mit­glie­der können un­ter Ein­hal­tung von § 11 Ab­satz (1) und unter den allgemeinen Kon­takt­be­schrän­kun­gen das Ver­eins­ge­län­de betreten, ihre ei­ge­nen Boo­te aus den La­gern holen und weiter zur in­di­vi­du­el­len Sport­aus­übung auf das Wasser ge­hen.

Die im Dezember und Anfang Januar geplanten Pro­gramm­punk­te mit den bisher er­laub­ten ma­xi­mal 10 Personen sind abgesagt. Das Kentertraining findet seit einigen Wochen nicht mehr statt, da das Schwimmzentrum It­ze­hoe ge­schlos­sen ist und wei­ter ge­schlos­sen bleibt.


Härtere Maßnahmen an­ge­kün­digt

11. Dezember 2020 von Martin Ölscher
Die Infektionszahlen steigen auch in Schleswig-Holstein und Mi­nis­ter­prä­si­dent Daniel Günter hat heute im Landtag härtere Maßnahmen zur Be­kämp­fung der Co­ro­na-Pan­de­mie an­ge­kün­digt. Noch gibt es keine neue Lan­des­ver­ord­nung, aber die strengeren Regeln sollen so schnell wie möglich gelten. Wir können davon ausgehen, dass spätestens zu Beginn der näch­sten Wo­che eine neue Landesverordnung beschlossen wird.

Die maximale Personenzahl bei Treffen in der Öffentlichkeit und im privaten Raum - dazu gehören Sportvereine - soll von zehn auf fünf Personen aus ma­xi­mal zwei Hausständen ge­senkt werden.

"Vor uns liegen harte vier Wochen", sagte Daniel Günter. "Und ob es danach ge­schafft ist – das kann und werde ich Ihnen nicht ga­ran­tie­ren." Er appellierte an alle Bürger/innen, ihre Kontakte in den kommenden Wochen soweit wie nur irgendwie möglich zu reduzieren und soweit möglich zuhause zu blei­ben.

Unter den absehbar geltenden Regeln müssen einige unserer Pro­gramm­punk­te ab­ge­sagt werden. Bitte informiert Euch über den aktuellen Status im Programm und im Terminplaner jointour.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

29. November 2020 von Martin Ölscher
Eine neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2 wurde von der Lan­des­re­gie­rung Schleswig-Hol­steins be­schlos­sen, am 29. November 2020 verkündet und tritt am 30. November 2020 in Kraft. Sie gilt bis zum 20. De­zem­ber 2020. Da sich die Infektionszahlen in Schles­wig-Hol­stein im Vergleich zum Bundesdurchschnitt etwas günstiger entwickelt ha­ben, werden entsprechend der Öffnungsklausel für Länder mit nie­dri­ge­ren Inzidenzen nicht alle Punkte des Beschlusses der Konferenz der Bun­des­kanz­le­rin und der Mi­nis­ter­prä­si­den­tin­nen und Mi­nis­ter­prä­si­den­ten vom 25. November 2020 umgesetzt.

Für den Sport gibt es keine Änderungen. Es gilt weiterhin:

§ 11 Sport
(1) Die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sport­an­la­gen ist nur al­lein, gemeinsam mit im selben Haushalt le­ben­den Personen oder einer an­deren Person gestattet. Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, ha­ben Zu­schau­er­in­nen und Zuschauer keinen Zutritt.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fit­ness­stu­dios und ähn­li­chen Einrichtungen ist untersagt.

Da Schwimmbäder weiter geschlossen bleiben, fällt das Ken­ter­trai­ning auch am 14. Dezember 2020 aus.

In der Landesverordung steht als Erläuterung zum Absatz 1:

Bei der Regelung von Sport war es notwendig, die Ausübung von Sport in Grup­pen weitgehend einzuschränken. Die Vor­schrift umfasst sowohl Freizeit- als auch Breiten-, Leis­tungs- und Spitzensport. Sport kann zukünftig nur noch in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Ent­we­der treibt jemand alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Per­so­nen aus zwei un­ter­schied­li­chen Haushalten gemeinsam Sport.

Neben der Sportausübung gilt für Veranstaltungen, An­samm­lun­gen und Zu­sam­men­künf­te:

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kon­takt­be­schrän­kun­gen
...
(2) Kontakte zu anderen Personen als den An­ge­hö­ri­gen des ei­ge­nen Haus­halts sind nach Mög­lich­keit auf ein absolut nö­tiges Minimum zu be­schrän­ken.
...
(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte zu pri­va­ten Zwecken im öf­fent­li­chen Raum sind nur mit Personen aus höchs­tens zwei Haushalten zu­läs­sig; dabei ist eine Ober­gren­ze von zehn Personen einzuhalten. Im pri­va­ten Raum sind Zu­sam­men­kün­fte zulässig, soweit die Teil­neh­mer­zahl zehn nicht über­steigt (Kon­takt­ver­bot).
...

§ 5 Veranstaltungen
...
(6) Veranstaltungen im privaten Wohnraum und da­zu­ge­hö­ri­gem befriedeten Besitztum außerhalb und innerhalb ge­schlos­se­ner Räume mit mehr als zehn Personen sind un­zu­läs­sig. § 3 Absatz 3 findet keine Anwendung.

Das wird in der Landesverordnung erläutert:

Im privaten Raum sind Treffen mit bis zu 10 Personen er­laubt. Dabei gibt es keine weiteren Einschränkungen für den Personenkreis. Die 10 Personen kön­nen also aus mehreren Hausständen kommen und müssen auch nicht miteinander verwandt sein. Auch wenn Treffen im privaten Raum mit bis zu 10 Personen möglich sind, sollte aus Gründen des In­fek­tions­schutzes diese Möglichkeit nicht ausgeschöpft werden. Treffen sollten auch im Familien- und Verwandtenkreis auf die jeweilige Erforderlichkeit hin geprüft und auf den engsten Familienkreis beschränkt bleiben.

Mit dem Begriff "zu einem gemeinsamen privaten Zweck" wird klargestellt, dass sich die Personen bewusst entscheiden, als Gruppe etwas gemeinsam zu unternehmen. Im privaten Raum sind Zusammenkünfte – unabhängig von der Anzahl der Haushalte – mit maximal 10 Personen möglich.

Nach Absatz 6 sind Veranstaltungen im privaten Wohnraum oder dem da­zu­ge­hö­ri­gen befriedeten Besitztum, ins­be­son­de­re Gärten, (der so­ge­nann­te private Raum) mit 10 Teil­neh­mer­in­nen und Teilnehmern zulässig, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, die analog für Veranstaltungen im öf­fent­li­chen Raum mit Gruppenaktivitäten ohne Sitzplätze gelten. Das sind ins­be­son­de­re das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1, die Hy­gie­ne­stan­dards nach § 3 Absatz 2, die Regeln für Toiletten nach § 3 Absatz 4, und die allgemeinen Vor­aus­set­zun­gen für Ver­an­stal­tun­gen nach § 5 Absatz 2.


Hauptversammlung im Januar 2021!

25. November 2020 von Martin Ölscher
Nehmen wir an, unsere Hauptversammlung am 23. Januar 2021 könnte als Präsenzvserammlung statt­fin­den und wir laden unsere aktuell 195 Mit­glie­der dazu in gewohnter Form formal korrekt und frist­ge­recht ein. Viele un­se­rer Mitglieder möchten in Zeiten von Corona nicht an einer Prä­senz­ver­samm­lung teilnehmen, selbst wenn dies formal erlaubt wäre. Es würden deutlich weniger Mit­glie­der kom­men, als üblich. Egal wie­vie­le Mitglieder dann an der Versammlung teil­neh­men, sie wäre be­schluss­fä­hig.

Ist eine alternative Form der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte denk­bar? Ja, aber es gibt eine hohe Hürde.

Wenn wir nach dem "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pan­de­mie im Zivil-, Insolvenz- und Straf­ver­fah­rens­recht" mehr Mitglieder in Form einer Online-Beteiligung an den Abstimmung teil­neh­men lassen, steigt die notwendige Be­tei­li­gung auf 50% der Mitglieder.

Wir fragten unsere Mitglieder in myvote in einer Online-Um­fra­ge um ihre Meinung und baten um die Zusage zu einer Teil­nah­me an On­line-Ab­stim­mun­gen zu den Ta­ges­ordn­ungs­punk­ten unserer Haupt­ver­samm­lung im Januar 2021. Es macht keinen Sinn, eine alternative Form einer Haupt­ver­samm­lung zu or­ga­ni­sie­ren und einzuberufen, wenn sie ab­seh­bar nicht beschlussfähig wäre.

103 Mitglieder (53%) haben sich bisher an der Umfrage be­tei­ligt. Nur 17 Mit­glie­der (9%) würden an einer Prä­senz­ver­samm­lung teilnehmen wollen, wenn sie unter den dann geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Co­ro­na-Epi­de­mie erlaubt wäre. 69 Mitglieder (36%) würden an einer On­line-Ver­samm­lung teilnehmen, 96 Mitglieder (49%) würden sich Online-Ab­stim­mungen in myvote im Rahmen einer Hauptversammlung beteiligen (Stand: 25.11.2020, 20:45 Uhr).

Umfrage zur Hauptversammlung

Weitere Mitglieder werden noch dazu kommen. Wir schaffen die 50% Be­tei­li­gung und kön­nen die Haupt­ver­samm­lung in einem alternativen Format pla­nen und durchführen. Vielen, vielen Dank an alle unsere Mitglieder, die da­bei sind und mit­helfen, dies möglich zu machen.

Mit einer Beteiligung von 9% könnten wir pro­blem­los eine be­schluss­fä­hige Mit­glie­der­ver­samm­lung in herkömlicher Form einer reiner Prä­senz­ver­samm­lung einberufen. Sobald wir die Versammlung für die Beteiligung weiterer Mitglieder in an­de­rer Form öffnen möchten, ist dies kaum mach­bar. Zum Ver­gleich: an den beschlussfähigen Haupt­ver­samm­lun­gen der letzten 5 Jahre haben durch­schnitt­lich 18% unserer Mitglieder teil­ge­nom­men.

Corona war der Anlass, über alternative Ver­samm­lungs- und Ab­stimm­for­ma­te nach­zu­den­ken, die notwendigen digitalen Werkzeuge zu finden oder - wie im Fall von myvote - zu er­stel­len. Mit der lau­fen­den Umfrage testeten wir er­folg­reich die Zu­gän­ge zu und die Abstimmung in myvote.

Wa­rum sollten wir in Zeiten nach Corona diese Möglichkeiten nicht weiter nutzen und an Ver­samm­lun­gen unsere Mitglieder, die weiter entfernt woh­nen und erfahrungsgemäß nicht für eine Ver­samm­lung an­rei­sen würden, beteiligen? Unsere Satzung sieht dies derzeit nicht vor. Wir können diesmal im Aus­nah­me­fall nach dem "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Straf­ver­fah­rens­recht" han­deln. Wir wer­den über eine Regelung in un­se­rer Satzung nachdenken, die Be­tei­li­gung in anderer Form möglich macht.


Hauptversammlung im Januar 2021?

12. November 2020 / 14. November 2020 von Martin Ölscher
Unsere Vereinssatzung schreibt in § 6 vor, dass das Ge­schäfts­jahr mit einer Hauptversammlung endet, die im Januar ab­zu­hal­ten ist. Normalerweise wür­de zum Abschluss unseres Geschäftsjahres 2020 die Hauptversammlung am 23. Januar 2021 im Bootshaus statt­fin­den.

In Zeiten von Corona ist es derzeit kaum vor­stell­bar, dass wir mit den übli­cher­wei­se etwa 40 teil­neh­men­den Mitgliedern wie gewohnt in der Enge des Bootshauses zusammenkommen können. Möglicherweise brauchen wir ei­nen größeren Raum. Sollten die Maß­nahmen zur Bekämpfung der Corona-Pan­de­mie an dem geplanten Ter­min Zusammenkünfte nicht oder nur mit sehr be­grenz­ter Teilnehmerzahl er­lau­ben, brauchen wir eine Alternative zur Präsenzversammlung.

Der Bundestag hat am 27. März 2020 ein "Gesetz zur Ab­mil­de­rung der Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie im Zivil-, Insolvenz- und Straf­ver­fah­rens­recht" beschlossen, dass bis zum 31. De­zem­ber 2021 gilt. In § 5 werden Amtszeiten von Vor­stands­mit­glie­dern und Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen geregelt. Danach ist es möglich, Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ohne Anwesenheit der Mitglieder am Ver­samm­lungs­ort in geeigneter Form durch­zu­füh­ren, auch wenn die Vereinssatzung dies nicht vorsieht:

§ 5 - Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung sei­nes Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bür­ger­li­chen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Ver­eins­mit­glie­dern er­mög­lichen,

  1. an der Mit­glie­der­ver­samm­lung ohne An­we­sen­heit am Ver­samm­lungs­ort teil­zu­neh­men und Mitgliederrechte im Wege der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­tion auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mit­glie­der­ver­samm­lung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bür­ger­li­chen Gesetzbuchs ist ein Be­schluss ohne Ver­samm­lung der Mit­glie­der gültig, wenn alle Mit­glie­der be­tei­ligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mit­glie­der ihre Stimmen in Textform abgegeben ha­ben und der Be­schluss mit der erforderlichen Mehr­heit gefasst wurde.

Als Termin für die Hauptversammlung steht der 23. Januar 2021 fest. Ob sie statt im Bootshaus an einem anderen Ort in einem größeren Raum mit ge­eig­ne­tem Hy­gie­ne­kon­zept in Präsenz oder in einer al­ter­na­ti­ven Form statt­findet, müssen wir mit Blick auf die gel­ten­den Regeln noch fest­legen. Der Vorstand bereitet sich auch auf alternative Ver­samm­lungs­for­ma­te und ge­eig­ne­te Ab­stim­mungs­ver­fah­ren vor.

Wir haben mit myvote eine Webapplikation pro­gram­miert, auf der re­gis­trier­te und angemeldete Vereinsmitglieder online bei Abstimmungen und Wahlen auf unseren Internetseiten ihre Stimme abgeben können. Wir müs­sen unsere Instrumente ent­wickeln, ausprobieren und kennenlernen, um sie am Tag einer Ver­samm­lung in einem al­ter­na­ti­ven Format zuverlässig nutzen zu können. Ab­ge­stimmt wird dann online mit myvote.

Die Unterlagen wie das Protokoll der Haupt­ver­samm­lung im Januar 2020, der Geschäftsbericht des Vorstandes für das Jahr 2020, Kas­sen­be­richt, Kas­sen­prü­fungs­bericht und der Haushalt 2021 können vor der Ver­samm­lung zum Her­un­ter­la­den be­reit­ge­stellt oder per Post verschickt werden. Die Ver­samm­lung selbst könnte dann als Online-Konferenz mit Jitsi stattfinden.

Wer an einer Präsenzverammlung teilnehmen möchte, wird sich zuvor im Terminplaner jointour anmelden müssen, damit wir die Teilnehmerzahl kennen, um einen geeigneten Raum zu finden und ihn für eine Ver­samm­lung unter den geltenden Re­geln einzurichten. Eine spontane Teilnahme ohne An­mel­dung und Prüfung des Status in jointour wird nicht möglich sein.

Der Terminplaner jointour und die Ab­stim­mungs­sei­te myvote verwenden die gleichen Zu­gangs­da­ten. Ver­eins­mit­glie­der, die noch keinen Zugang zu jointour haben, sollten sich rechtzeitig re­gis­trie­ren. Alle Registrierungen bis zum 22. Januar 2021 um 20:00 Uhr werden zur Teilnahme an einer On­line-Ab­stim­mung freigeschaltet.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

01. November 2020 von Martin Ölscher
Eine neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 wurde von der Lan­des­re­gie­rung Schleswig-Holsteins be­schlos­sen und tritt am 02. November 2020 in Kraft. Mit ihr werden die Beschlüsse aus dem Corona-Kri­sen­ge­spräch von Bund und Länder umgesetzt.

§ 11 Sport
(1) Die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zu­schau­er­in­nen und Zuschauer keinen Zutritt.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähn­lichen Einrichtungen ist untersagt.
...

In der Landesverordnung wird diese Maßnahme begründet:

Bei der Regelung von Sport war es notwendig, die Ausübung von Sport in Grup­pen weitgehend ein­zu­schrän­ken. Die Vorschrift umfasst sowohl Frei­zeit- als auch Brei­ten-, Leistungs- und Spit­zen­sport. Sport kann zukünftig nur noch alleine oder mit im selben Haushalt lebenden Personen bzw. einer weiteren Person ausgeübt werden.

Der Sport darf dabei sowohl innerhalb als auch außerhalb von Sport­an­la­gen ausgeübt werden, soweit die Anlagen nicht nach § 11 Absatz 2 ge­schlos­sen werden. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Sport­an­lage mit geschlossenen Räumen handelt.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung. So gelten insbesondere da Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1, das Kontaktverbot aus § 2 Absatz 4 und die Regelungen zur Schließung von Ge­mein­schafts­räu­men aus § 3 Absatz 4 Satz 2. Zu­schau­er­in­nen und Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen.

Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Dies liegt daran, dass diese Ein­rich­tun­gen zwin­gend die Nutzung von Ge­mein­schafts­räu­men wie z.B. Um­klei­den und Du­schen vor­aus­set­zen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass eine Vielzahl von Be­su­chern diese Ein­rich­tun­gen zeit­gleich oder in kur­zen zeit­lichen Abständen nutzen.

Neben der Sportausübung gilt für Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünfte:

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen
...
(2) Kontakte zu anderen Personen als den An­ge­hö­ri­gen des eigenen Haus­halts sind nach Mög­lich­keit auf ein absolut nötiges Minimum zu be­schrän­ken.
...
(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte zu pri­va­ten Zwecken im öf­fent­li­chen Raum sind nur mit Personen aus höchstens zwei Haushalten zu­läs­sig; dabei ist eine Obergrenze von zehn Personen einzuhalten. Im pri­va­ten Raum sind Zu­sam­men­kün­fte zulässig, soweit die Teil­neh­mer­zahl zehn nicht über­steigt (Kon­takt­ver­bot).
...

§ 5 Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt.

(2) Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet auf Ver­an­stal­tun­gen im öffentlichen Raum keine Anwendung. Sie sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3, 4 oder 5 erfüllt sind und wenn sie nicht der Unterhaltung dienen. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen: ...

(3) Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen wer­den und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, dürfen eine Teil­neh­mer­zahl von zehn Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räu­me nicht überschreiten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
...
(6) Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedeten Besitztum außerhalb und innerhalb geschlossener Räume mit mehr als zehn Personen sind unzulässig. § 3 Absatz 3 findet keine Anwendung.

§ 6 Absatz 6 wird in der Landesverordnung ebenfalls erläutert:

Nach Absatz 6 sind Veranstaltungen im privaten Wohnraum oder dem da­zu­ge­hö­ri­gen befriedeten Besitztum, insbesondere Gärten, (der sogenannte private Raum) mit 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, die analog für Veranstaltungen im öf­fent­li­chen Raum mit Gruppenaktivitäten ohne Sitzplätze gelten. Das sind ins­be­son­de­re das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1, die Hygienestandards nach § 3 Absatz 2, die Regeln für Toiletten nach § 3 Absatz 4, und die allgemeinen Voraussetzungen für Veranstaltungen nach § 5 Absatz 2.

Das Kentertraining am 02. November, 16. No­vem­ber und 30. November fällt aus. Diese Termine wur­den aus dem Terminplaner jointour her­aus­ge­nom­men. Die wei­te­ren Ken­ter­trai­nings­ter­mine nach dem 30. November 2020 werden erst in jointour gezeigt, wenn feststeht, ob und ge­ge­be­nen­falls mit welchen Beschränkungen sie statt­fin­den können.

Die Stadt Itzehoe teilte mit, dass ab dem 02. No­vem­ber alle städtischen Sport­hal­len geschlossen sind. Der Hallensport donnerstags zusammen mit dem It­ze­ho­er Ka­nu-Club findet bis auf weiteres nicht statt.

Sportanlagen bleiben - anders als im März 2020 - zur individuellen Sport­aus­ü­bung geöffnet. Wir kön­nen einzeln und zusammen mit Partner/innen und Mit­glie­dern aus bis zu zwei Haushalten auf unser Vereinsgelände kommen, die Boote aus den Lagern holen und zu Touren auf das Wasser gehen. Soll­ten mehrere Gruppen auf dem Vereinsgelände zu­sam­men­tref­fen, haltet bitte zwischen den Gruppen den ge­for­der­ten Ab­stand. Es gelten weiter unser Hy­gie­ne­kon­zept und die Nut­zungs­re­geln. Bitte do­ku­men­tiert Eure Touren im Vereinsfahrtenbuch.

Wir planten am 25. Oktober 2020 das Programm für den Winter 2020 / 2021 und die Saison 2020. Da waren die nun verschärften Maßnahmen noch nicht be­kannt. Das geplante Programm wird ge­ra­de aufbereitet. Alle Termine nach dem 30. No­vem­ber stehen unter dem Vorbehalt, dass die dann gel­ten­den Maßnahmen diese zulassen. Bitte in­for­miert Euch auch re­gel­mäßig auf unserer In­ter­net­sei­te Programm und in jointour über den aktuellen Stand.

Wer sich nicht gut fühlt, Symptome einer Erkältung oder möglichen Infektion mit dem Corona-Virus hat, kommt bitte nicht auf unser Vereinsgelände oder nimmt an Programmangeboten teil, bis ge­klärt ist, dass es keine COVID-19-Erkrankung ist.


Beschlüsse von Bund und Ländern

29. Oktober 2020 von Martin Ölscher
Auf der Internetseite der Bundesregierung werden die in der Vi­deo­kon­fe­renz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Re­gie­rungs­chefs der Länder vom 28. Oktober 2020 gefassten die Beschlüsse zu den verschärften Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Epidemie als Pres­se­mit­tei­lung 381 veröffentlicht.

Für den Sport heißt es unter Absatz 5 Punkt d. :

Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
  1. Theater, Opern-, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen,
  2. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drin­nen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
  3. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  4. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des In­di­vi­du­al­sports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
  5. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
  6. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
Diese Formulierung lässt hoffen, dass es nicht erneut zu einer vollständigen Schließung aller Sportanlagen wie im März 2020 kommt. Kanusport ist eine kontaktarme Sportart. Abstand halten ist auf dem Vereinsgelände und auf dem Wasser kein Problem. Die Saison ist zu Ende und es finden derzeit kei­ne Vereinsfahrten und kein Training mehr statt. Die Mannschaftboote gehen in Zeiten von Corona nicht auf das Wasser. Unsere Mitglieder un­ter­neh­men aber vielfach allein oder mit Partner/innen oder Fa­mi­lien­mit­glie­dern aus dem gleichen Haushalt eigene Touren. Dazu müssen sie ihre Kajaks aus den Bootslagern auf dem Vereinsgelände holen. Das Gelände wird zu die­sem Zweck betreten.

Kajaks auf dem Wasser
Abstand halten? ...kein Problem.

Im Frühjahr musste schnell gehandelt werden. Das Virus war neu und es gab viel Unsicherheit über Übertragungswege und geeignete Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie. Mit den gewonnenen Erkenntnissen seitdem, würden wir nicht verstehen, warum die individuelle Ausübung des Ka­nu­sports durch eine Schließung unserer Sportanlage für die meisten unserer Mitglieder erneut nicht mehr möglich sein sollte. Viele Boote liegen in Boots­lagern auf dem Vereinsgelände und die Mitglieder kämen bei einer an­ge­ord­ne­ten Schließung des Vereinsgeländes wie im März nicht mehr an sie heran.

Der Landessportverband Schleswig-Holstein informierte soeben mit einer Pressemitteilung, dass man heute die Gelegenheit hatte, sich - gemeinsam mit drei Lan­des­fach­ver­bän­den (Fuß­ball, Handball und Volleyball) - in einer Vi­deo­kon­fe­renz mit der In­nen­mi­nis­te­rin des Landes und ihrer Staats­se­kre­tä­rin in einer konstruktiven At­mo­sphä­re über die Konsequenzen für den Sport in Schleswig-Holstein aus­zu­tau­schen. Hierbei wurden folgende The­men­kom­ple­xe angesprochen:
  • Offenhalten von öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • Rahmenbedingungen für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler
  • Konsequenzen für Ausbildung- und Gremiensitzungen
  • Finanzielle Belastungen für Vereine und Verbände
Der Landesportverband Schleswig-Holstein beurteilt den Austausch mit Blick auf die für die nächsten Tage angekündigte neue schleswig-holsteinische Lan­des­ver­ordnung zur Corona-Bekämpfung sehr hilfreich.

Jetzt bleibt abzuwarten, wie diese Beschlüsse in der neuen Lan­des­ver­ord­nung umgesetzt werden.


Wird Amateursportbetrieb eingestellt?

28. Oktober 2020 von Martin Ölscher
Bund und Länder haben sich in ihrem heutigen Corona-Krisengespräch auf massive Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geeinigt.

Der SPIEGEL berichtet darüber in einem Artikel "Corona-Krisengipfel be­schließt massive Einschränkungen ab Montag" und nennt die Beschlüsse laut der Nachrichtenagentur dpa.

Danach soll ab 02. November 2020 der Amateursportbetrieb eingestellt werden, Vereine dürfen nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa allein zu joggen, soll weiter erlaubt sein. Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Diese Einschränkungen sollen erst einmal bis Ende November gelten.

Der Ministerpräsident Schleswig-Holsteins hatte gestern bereits Ein­schrän­kun­gen für den Sport angekündigt und wir senkten die Teilnehmerzahl für das Kentertraining auf 10 Personen. Wenn die im SPIEGEL genannten Be­schlüs­se so in einer Landesverordnung umgesetzt werden, kann zumindest im November wegen Schließung der Schwimmbäder gar kein Kentertraining stattfinden und weitere Aktivitäten werden von den Maßnahmen betroffen sein.

Möglicherweise werden Sportstätten ebenfalls wieder geschlossen. Bleibt zu hoffen, dass im Gegensatz zum März 2020 zwischen Kontaktsportarten und kontaktarmen Sportarten unterschieden wird. Kanusport in Kajaks ist In­di­vi­du­al­sport und man sollte sein Sportgerät aus dem Bootslager holen dürfen, um den Sport ausüben zu können.


Kontakte einschränken: 10 Personen maximal

28. Oktober 2020 von Martin Ölscher
Ministerpräsident Daniel Günther kündigte auf einer Pressekonferenz am 27. Oktober in Kiel stren­ge­re Regeln zur Bekämpfung der Corona-Epidemie ab dem kom­men­den Wochenende an. Schleswig-Holstein liege mit seinen Corona-Zahlen zwölf Tage hinter dem Bundesdurchschnitt. "Wir stehen im Vergleich zu an­de­ren Bun­des­län­dern deut­lich besser da", sagte der Mi­nis­ter­prä­si­dent. "Unser Ziel ist es, die Lage im Griff zu behalten, da­zu müssen wir jetzt reagieren".

Übersichtskarte</a> der Landkreise und kreisfreien Städte zur Aktivität der Corona-VirusDie Situation zeigt das Robert-Koch-Institut auf der Übersichtskarte der Landkreise und kreisfreien Städte zur Aktivität des Corona-Virus über 7 Tage pro 100.000 Einwohner, die sich derzeit immer weiter rot einfärbt.

Zehn Personen - diese Zahl solle ab dem Wochenende für Veranstaltungen mit "Grup­pen­ak­ti­vi­tä­ten", wie zum Beispiel pri­vate Feiern oder Treffen und auch den Kon­takt­sport als Grenze gelten. Die bis­he­ri­ge Ausnahme für den Sport entfällt.

Da Kanusport nicht zu den Kon­takt­sport­ar­ten zählt, müssen wir abwarten, wie die Re­geln formuliert werden. Der Prä­si­dent des Lan­des­sport­ver­ban­des Schles­wig-Hol­stein Hans-Jakob Tiessen sagte in einer Stellungnahme zu den An­kün­di­gun­gen des Mi­nis­ter­prä­si­den­ten:

"Grundsätzlich können wir das von der Landesregierung angekündigte stren­gere Regelwerk nachvollziehen und tragen es mit. Über die konkreten Re­ge­lun­gen, die den Sport betreffen, und deren Auswirkungen, stehen wir mit der Landesregierung, zusammen mit einigen unserer Mitgliedsverbände, in einem engen und intensiven Austausch."

Smartphone mit Terminplaner JoinTourWir haben erst einmal die Teil­neh­mer­zahl für unser Ken­ter­trai­ning auf maximal 10 Personen gesenkt. Jetzt kann unser neuer Terminplaner jointour zeigen was er kann.

Für das Kentertraining am 02. November 2020 sind derzeit 13 Teilnehmer/innen in jointour an­ge­mel­det. Durch die Senkung der maximalen Teilnehmerzahl auf 10 Personen steht die Ampel unten in der Tabelle nun auf  rot  und zeigt, dass zu viele Teilnehmer/innen auf der Liste stehen und der Teilnahmestatus für die­sen Termin über­ar­bei­tet werden muss.

Die verschärfte Maßnahme und Senkung der Teil­neh­mer­zahl kommt früh genug. Die Organisatorin / der Organisator muss nicht sofort die Über­ar­bei­tung vornehmen. Der Aufruf geht erst einmal an alle für den 02. November Angemeldeten. Wer nicht mehr teilnehmen möchte, meldet sich bitte in jointour wieder ab. Wenn wir so auf maximal 10 Personen kommen, passt es. Wenn nicht, werden wir die Teilnehmerliste rechtzeitig vor dem 02. No­vem­ber überarbeiten. Spontane Teilnahme ohne Anmeldung und Prüfung des Status in jointour ist nicht möglich.


Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-In­zi­denz

21. Oktober 2020 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig Holstein hat am 20. Oktober einen Erlass beschlossen, der "Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz in den Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein" anordnet.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz über 35 Infektionen pro 100.000 Einwohner gilt eine striktere Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung überall dort, wo Menschen länger und/oder dichter zusammenkommen. Es gilt dann eine Sperrstunde von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages, Gäste müssen Gast­stät­ten bis 23:00 Uhr verlassen haben.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz über 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner gilt eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf maximal 10 Personen unter Wegfall der abweichenden Regelungen zur Kontaktbeschränkung und Personenzahlbegrenzung aus § 11 "Sport" Absatz (1) Punkt 2 der Corona-Bekämp­fungs­VO.

Steigen die Infektionszahlen auch nach 10 Tagen weiter, wird umgehend eine Kontaktbeschränkung für den Aufenthalt im öffentlichen Raum mit nicht mehr als 5 Personen oder bei Angehörigen mit maximal einem weiteren Haushalt angeordnet.

Aktuelle Inzidenzzahlen für Landkreise und die kreisfreien Städte zeigt das COVID-19-Dashboard des Robert Koch-Instituts. Danach steht der Kreis Steinburg heute bei 9,9 Infektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage. In den Nachbarkreisen Dithmarschen liegt der Wert bei 39,0 und in Pinneberg bei 27,2.


Disziplin und Eigenverantwortung

19. Oktober 2020 von Martin Ölscher
Nach Einschränkungen im Frühjahr entspannte sich die Lage im Sommer. Die Lockerungen der letzten Monate erweckten den Eindruck, es gehe lang­sam aber beständig in Richtung normales Leben vor Corona. Davon sind wir angesichts zunehmender Infektionszahlen und der aktuell diskutierten Maß­nahmen, diese unter Kontrolle zu behalten, immer noch weit entfernt.

Die Infektionszahlen steigen derzeit auf bisher nicht gekannt Höchstwerte. Bundeskanzlerin Angela Merkel richtete einen dringenden Appell an die Bürger. Sie rief dazu auf, die Zahl der Kontakte außerhalb der Familie zu be­gren­zen und das Reiseverhalten deutlich einzuschränken. "Ich bitte Sie: Ver­zich­ten Sie auf jede Reise, die nicht wirklich zwingend notwendig ist, auf jede Feier, die nicht wirklich zwingend notwendig ist. Bitte bleiben Sie, wenn im­mer möglich, zu Hause, an Ihrem Wohnort."

Ein erneuter Lockdown soll vermieden werden. Das wir aber nur gelingen, wenn wir uns alle mit Disziplin und Eigenverantwortung an die Hy­gie­ne­re­geln halten.

Schon bevor die Infektionszahlen wieder anstiegen, verstanden wir die Pla­nung unseres Winterprogramms, in dem wir uns normalerweise zu Pro­gramm­punk­ten im Bootshaus treffen, als eine Herausforderung. Die nach der Landesverordnung maximal mögliche Teilnehmerzahl bei Ver­an­stal­tun­gen muss der Raumkapazität angepasst werden. Angesicht der Raum­ka­pa­zi­tät haben wir da nicht viel Spielraum. Es nicht einfach Ver­eins­leben und In­fek­tions­schutz in Einklang zu bringen.

Wir sind ein Sportverein. In vielen anderen Sportvereinen trifft man sich weit überwiegend zu sportlichen Aktivitäten. Kanusport ist saisonal. Im Sommer wird viel gepaddelt, im Winter paddeln die erfahrenen Kanuten weiter. An­fän­ger­trai­ning ist aber in der kalten Jahreszeit nicht möglich. Deshalb ge­stal­ten wir das Vereinsleben im Winterprogramm mit gemeinsamen Ak­ti­vi­tä­ten: Schulungen, Spieleabende, Weihnachtsfeier, Foto- oder Filmabende, gemeinsames Kochen, ...

Die Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Epidemie regelt den Sportbetrieb. Unsere Aktivitäten im Winterprogramm müssen nach der Lan­des­ver­ord­nung die Bedingungen der allgemeinen Hy­gie­ne­an­for­de­run­gen, Versammlungen und Veranstaltungen erfüllen.

In diesem Jahr gibt kein weiter so, indem wir uns irgendwie durch ein ge­wohn­tes Pro­gramm­an­ge­bot wursteln und unter verordneten oder selbst­auf­er­leg­ten Einschränkungen leiden. Viele Aktivitäten, die wir normalerweise im Winterprogramm hatten, müssen wir auf den Prüfstein stellen. Weih­nachts­fei­er und Sil­ves­ter­par­ty mit der gewohnten Teilnehmerzahl und Enge ist der­zeit nicht denkbar. Wir können der räumlichen Enge ausweichen und gehen mit Abstand nach draußen an die frische Luft.

Vielleicht könnte es statt Spiele- oder Filmabenden gemeinsame Wan­de­run­gen mit einem Tee oder Glühwein - mit dem gebotenen Abstand - draußen an der Feuerschale geben? Wir e wäre es mit einer Stadtrallye in kleinen Grup­pen? In Itzehoe? In Glückstadt? Warum probieren wir nicht die Na­vi­ga­tion mit GPS-Geräten mal beim gemeinsamen Geocaching in kleinen Gruppen aus? Wie wäre es mit einem Fotowettbewerb? Das Motto wird vor einem Wochenende ausgegeben, wir gehen einzeln oder familienweise auf Fo­to­jagd. Am Ende des Wochenendes sammeln wir die Ergebnisse ein und stel­len sie in ein Fotoalbum als virtuellem Austellungsraum auf unsere In­ter­net­sei­te. Wir suchen Angebote für ein kreatives und ver­ant­wor­tungs­vol­les Win­ter­pro­gramm in Zeiten von Corona. Mit unserem Terminplaner jointour kön­nen wir gegebenenfalls die Zahl der Teil­neh­mer/in­nen begrenzen und je­der­zeit unter Kontrolle behalten.

Eine Leitlinie für die Planung von Aktivitäten in Innenräumen gibt uns die "Checkliste - Allgemeine Anforderungen für private Veranstaltungen und Feiern" des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein.

Disziplin und Eigenverantwortung ist das Gebot der Stunde. Das bedeutet auch, auf das eine oder andere Programmangebot zu verzichten.


Herausforderung Winterprogramm

25. September 2020 von Martin Ölscher
Nachdem wir unseren Sport wieder aufnehmen konnten, fand in den letzten Wochen und Monaten das Vereinsleben weitestgehend draußen statt. Auf dem Vereinsgelände und auf dem Wasser ist Abstand halten problemlos möglich. Nun geht die Saison langsam zu Ende und wir beginnen mit der Planung des Programms für den Winter und die Saison im kommenden Jahr.

Normalerweise treffen wir uns in der kalten Jahreszeit regelmäßig im Boots­haus am Feuer des Kaminofens zu Filmabenden, gemeinsamem Kochen, Sicherheits- oder Öko­lo­gie­schu­lungen, Spieleabenden, Weihnachts- und Silvesterfeier und mehr. An­ge­sichts der Raumkapazitäten unseres Boots­hau­ses und dem ge­for­der­ten Abstand untereinander wird vieles nicht wie ge­wohnt gehen. Wir suchen nach kreativen Programmpunkten, die unter Co­ro­na-Bedingungen verantwortungsvoll stattfinden können. Bei einigen An­ge­bo­ten wird es nicht ohne eine Be­schrän­kung der Teilnehmerzahl gehen.

Smartphone mit Terminplaner JoinTourDamit nicht erst zu Beginn eines Termins und vor Ort festgestellt wird, dass die maximale Teilnehmerzahl überschritten wird und einige wieder nach Hause ge­hen müssen, ha­ben wir aus unserem Teamplaner jointeam, mit dem unsere Drachenbootpaddler/innen bereits ihre Termine und die Besetzung der Boote pla­nen, eine Variante jointour entwickelt.

In diesem Online-Terminplaner können im Win­ter­pro­gramm unsere Mitglieder jederzeit sehen, wie vie­le Teil­neh­mer/in­nen bereits zu einem Programmpunkt an­ge­mel­det sind und ob noch Platz ist. Das geht jederzeit online am Computer zuhause und auf dem Tablet oder Smart­phone un­ter­wegs. So kommt keiner um­sonst und muss sich un­ver­rich­te­ter Dinge wieder auf den Heimweg machen. Wer sich in jointour an­ge­mel­det hat, muss sich dann nicht noch einmal in eine Teilnehmerliste zur Dokumentation der Kon­takte eintragen.

Wir planen erst einmal optimistisch mit den Möglichkeiten nach der ak­tu­el­len Landesverordnung. Steigende Infektionszahlen führen in den kom­men­den Wo­chen und Monaten möglicherweise temporär zu er­neu­ten Ver­schär­fun­gen. Ob und in welcher Form eine geplante Aktivität dann stattfinden kann oder ab­ge­sagt werden muss, entscheidet sich vielleicht erst kurz zuvor. In un­se­rem Pro­gramm findet ihr stets den aktuellen Stand. Bitte informiert Euch.


Stufenplan für Veranstaltungen

18. September 2020 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holsteins hat ab dem 19. September 2020 im Stufenplan für Veranstaltungen nach Risikoklassen die nächste Öff­nungs­stu­fe beschlossen.

Viele unserer Vereinsaktivitäten neben der reinen Sportausübung fallen in die Risikoklasse II "Gruppenaktivität" mit unzureichend einhaltbaren Ab­stän­den, freien Aktivitäten aber einem festen, bekannten Teil­neh­mer­kreis. Bei dieser Art der Veranstaltung ist der Teilnehmerkreis durch eine Einladung definiert und erfasst. Die Teilnahme erfolgt in der Regel über die voll­stän­di­ge Dauer der Veranstaltung, Abstandregeln werden nur teilweise ein­ge­hal­ten, Menschen bewegen sich zu einem hohen Anteil frei, es gibt ein hohes Maß an Interaktion / Dialog, gastronomische Angebote können nur ein­ge­schränkt und Sanitäranlagen können nur bedingt unter den notwendigen Hygienestandards angeboten werden.

In Innenräumen dürfen bei dieser Art von Veranstaltungen bis zu 50 Per­so­nen teilnehmen. Findet die Veranstaltung im Freien statt, dürfen es bis zu 150 Teilnehmer/innen sein. Nach § 5 Absatz der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 müssen die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst werden.

Dies sind die maximal möglichen Teilnehmerzahlen. Nach § 4 "Be­son­de­re Anforderungen an die Hygiene" Absatz 1 der Landesverordnung ist die Be­su­cher­zahl an die räumlichen Kapazitäten anzupassen und das Ab­stands­ge­bot einzuhalten. Nach dieser Anforderung können wir in unseren Ver­eins­räu­men Veranstaltungen nur mit deutlich weniger Teilnehmer/innen durch­füh­ren.

Ende Oktober treffen wir uns traditionell mit allen interessierten Mitgliedern im Bootshaus zur gemeinsamen Planung des Programms für den Winter 2020 / 2021 und die Aktivitäten und Touren in der kommenden Saison. Be­son­ders das Winterprogramm wird in Zeiten von Corona eine Her­aus­for­de­rung. Bei vielen Aktivitäten - dazu gehört auch bereits unsere ge­mein­sa­me Programmplanung am 23. Oktober 2020 - werden wir die Teil­neh­mer­zahl begrenzen müs­sen. In diesen Fällen ist eine Anmeldung erforderlich, damit wir die Teil­neh­mer­zahl kennen und eine festgelegt Obergrenze ein­halten. Manche traditionelle Veranstaltungen werden wir diesmal leider nicht in unser Pro­gramm aufnehmen.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

15. September 2020 von Martin Ölscher
Eine neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 wurde von der Landesregierung Schleswig-Holsteins be­schlos­sen und tritt heute in Kraft.

Nach § 5 "Veranstaltungen" sind Veranstaltungen mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze mit bis zu 150 Personen außerhalb und 50 Per­so­nen in­ner­halb geschlossener Räume zulässig. Tanzen ist auf Ver­an­stal­tun­gen grund­sätz­lich untersagt. Diese Regelung soll verhindern, dass sich durch die Be­we­gung der Teilnehmenden beim ausgelassenen Feiern eine mögliche In­fek­tion ausbreitet.

In der aktuellen Entwicklung zeigt sich, dass insbesondere geschlossene Ver­an­stal­tun­gen einen Infektionsherd für die Ausbreitung von COVID-19 dar­stel­len können, wenn hier die Abstandsregeln nicht beachtet werden. Daher ist es geboten, für solche Veranstaltungen die Teilnehmerzahl auf 50 Per­so­nen innerhalb und 150 Personen außerhalb geschlossener Räume zu be­gren­zen. Auch die Erhebung der Kontaktdaten ist hier geboten.

Nach dieser Regelung können wir unser jährliches Sommerfest zur Feier des Gründungstags unseres Kanuvereins am 18. September 2020 draußen auf unserem Vereinsgelände mit dem gebotenen Abstand untereinander feiern. Diesmal feiern wir den 63. Vereinsgeburtstag.


Zwischenbilanz Saison 2019/2020

06. September 2020 von Martin Ölscher
Im März wurden als Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Epidemie in Schleswig-Holstein alle Sportstättten und damit auch unser Vereinsgelände geschlossen und die meisten von uns kamen nicht mehr an unsere Boote heran, um unseren Sport ausüben zu können. Einige Vereinsmitglieder la­gerten Boote zuhause und konnten weiter individuell auf das Wasser gehen. Mit den ersten Frühlingstagen und den langen Wochenden um den ersten Mai mit der Werraland-Rallye und dem Weseremarathon, Himmelfahrt und Pfingsten geht es normalerweise mit viel Schwung in die neue Som­mer­sai­son. Die Veranstaltungen an denen wir traditionell teilnehmen wurde alle ab­gesagt. Geplante Urlaubstouren wie die Tour International Danubien (TID) von Ingolstadt bis in das Schwarze Meer wurden abgesagt. Vieles war nicht wie geplant möglich. Unser Mannschaftsboote waren seit Saisonbeginn nicht auf dem Wasser.

Der Wertungszeitraum im Wanderfahrerwettbewerb des Deutschen Kanu-Ver­bandes e.V. geht vom 01. Oktober bis zum 30. September des Fol­ge­jah­res. Im Jahr 2019/2020 zeigen sich Corona und die Einschränkungen im Sport­be­trieb im Ver­eins­er­geb­nis. Üblicherweise wird in der käl­te­ren Jah­res­zeit weniger gepaddelt. Von Oktober 2019 bis zum März 2020 sah der Sai­son­ver­lauf aus, wie in den Jahren zuvor. Dann kam der Einbruch. Zum Ende August liegt unsere Ge­samt­leis­tung bei 29.971 Ki­lo­me­tern. Das ist nur 62% der zu diesem Zeit­punkt durch­schnitt­li­chen Gesamtleitung der letzten acht Jahre. Der ver­blei­ben­de September wird an diesem Zwischenergebnis nicht viel ändern. Es kommen auch wieder bessere Zeiten. Am Ende zählt, dass wir bisher alle gesund geblieben sind.

Saisonverlauf Okt 2019 - Aug 2020
Saisonverlauf Okt 2019 - Aug 2020
Gesamtkilometerleistung zum Ende des Monat



Corona hatte aber auch eine überraschend andere Seite. Erfreulich viele In­te­res­sen­ten kamen in diesem Jahr zu uns und sind neue Vereinsmitglieder geworden. Herzlich willkommen!

Leider beeinflusst Corona unser Vereinsprogramm weiter. Die Saison ist noch nicht beendet, aber der Blick geht schon einmal nach vorn. Das Win­ter­pro­gramm wird eine Herausforderung. Normalerweise treffen wir uns zu zahl­rei­chen gemeinsamen Aktivitäten im Bootshaus. Es ist schwer zu sagen, was unter welchen Bedingungen möglich sein wird. Schon für die traditionell ge­mein­same Programmplanung am 23. Oktober 2020 werden wir uns etwas überlegen müssen. Kann unser nächster "Itzehoer Dra­chen­boot In­door-Cup" am dritten Sonntag im Februar 2021 im Schwimmzentrum stattfinden? Pla­nung über mehrere Wochen im voraus ist in diesen Zeiten nahezu un­mög­lich.

Ich hoffe, wir kommen gut durch den Winter und wünsche uns allen für die neue Sommersaion im kommenden Jahr mehr Normalität und weniger Ein­schrän­kun­gen.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

02. September 2020 von Martin Ölscher
Eine leicht veränderte Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 wurde von der Landesregierung Schleswig-Holsteins be­schlos­sen und tritt am 02. September 2020 in Kraft.

Im Bereich des Sports hat es eine Neuerung gegeben. Nach § 11 Absatz 1 Nr. 4 haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zu­tritt soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird. Dies gilt nicht für je eine Aufsichtsperson von minderjährigen Sporttreibenden eines Haushalts oder im Falle der Aus­rich­tung von Wettkämpfen außerhalb geschlossener Räume. Soweit Zu­schau­erin­nen und Zu­schau­er nach § 11 Absatz 1 Nr. 4 Zu­tritt haben, gelten für sie die Anforderungen des § 3 "Allgemeine An­for­de­run­gen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen" und des § 5 "Veranstaltungen".


Risikoländer und -regionen

30. August 2020 von Martin Ölscher
In mehreren Ländern Westeuropas steigen die Infektionszahlen und das Ro­bert-Koch-Institut hat die Liste der Risikoländer angepasst. Zuletzt wurden in Spanien die Balearen und das Festland, in Belgien die Region Brüssel, in Frank­reich die Regionen Île de France und Provence-Alpes-Côte d'Azur und zwei Regionen in Kroatien als Riskogebiete eingestuft.

Die Bundesregierung informiert Reisende und Pendler über die Regelungen während der Corona-Pandemie:

Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich in Qua­ran­tä­ne begeben und sein zuständiges Gesundheitsamt informieren.

Seit dem 8. August muss jeder und jede Einreisende aus einem Risikogebiet zudem einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder sich nach Ankunft - innerhalb von 72 Stunden - auf eine Corona-In­fek­tion testen lassen. Wenn das Testergebnis negativ ist, kann die Qua­ran­tä­ne aufgehoben werden.

Ab dem 1. Oktober soll die Quarantäne frühestens nach fünf Tagen mit ei­nem Negativtest aufgehoben werden können. Das haben Bund und Länder am 27. August beschlossen.

Bund und Länder betonen außerdem, wo immer möglich, auf Reisen in ausgewiesene Risikogebiete zu verzichten.

Seit dem 29. August 2020 wurde in Norwegen für Reisende aus Deutschland die Quarantänepflicht wieder eingeführt, da Norwegen Deutschland zum Ri­si­ko­ge­biet erklärt hat. Die Einreise nach Dänemark ist nur aus einer "of­fe­nen" Region ohne Einschränkungen erlaubt. Derzeit gilt ganz Deutschland als "offen".

Die Entwicklung ist dynamisch und es wird schnell auf die aktuelle Lage re­a­giert. Der Status einer Region kann sich jederzeit ändern und kurzfristig kön­nen Reisebeschränkungen beschlossen werden. Wer reisen möchte, muss sich gründlich informieren und bis zum Reisetag und wäh­rend der Rei­se auf dem Lau­fen­den halten. Eine längerfristige Tourenplanung ist unter diesen Vorzeichen nicht möglich.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO und Bußgeldkatalog

20. August 2020 von Martin Ölscher
Eine leicht veränderte Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 wurde beschlossen und trat am 19. August 2020 in Kraft. Die FAQ - Häufig gestellten Fragen auf der Internetseite der Landesregierung wurden ebenfalls aktualisiert.

Außerdem gibt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung einen Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 be­kannt. Auf unserem Vereinsgelände gelten weiter unser Hy­gie­ne­kon­zept und die Nut­zungs­re­geln, die auch an den Eingangstüren ausgehängt sind. Sie sind für alle Nutzer/innen unserer Ver­eins­ein­rich­tungen verbindlich. Der Vor­stand ist angehalten, die Einhaltung des Hy­gie­ne­kon­zepts durch­zu­set­zen.

Lasst uns weiterhin diszipliniert und verantwortungsvoll handeln. Es gab zahlreiche Erleichterungen. Wir müssen aber weiter mit Einschränkungen leben und sind noch lange nicht in der Normalität wie in den Zeiten vor Co­ro­na angekommen. Jede unserer im Vereinsprogramm geplanten Ak­ti­vi­tä­ten werden wir mit den Erfahrungen zu deren Ablauf in den letzten Jahren und mit Blick auf die geltenden Verordnungen prüfen. Gegebenenfalls werden wir weitere Regeln aufstellen und Maßnahmen ergreifen, um sie stattfinden lassen zu können. Es wird aber auch noch Absagen geben.


Vorerst keine weiteren Lockerungen

05. August 2020 von Martin Ölscher
Aktuell steigen die Infektionszahlen in Deutschland wieder leicht an. Urlauber kehren zurück und am Montag beginnt in Schleswig-Holstein wieder der Betrieb in Schulen und Kitas. Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat angekündigt, die am Sonntag, 09. August 2020, auslaufende Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu ver­längern und die Maßnahmen vorerst nicht weiter zu lockern. Auch die für kommende Woche geplante nächste Stufe des Veranstaltungs­stufen­konzepts wird ausgesetzt. "Wir gehen auf Nummer sicher", sagte der Ministerpräsident Daniel Günther.

AHA - Abstand + Hygiene + AlltagsmaskeDie Corona-Epidemie ist nicht vorbei. Die Locker­ungen der Maßnahmen sind nur möglich, wenn alle weiter ver­ant­wor­tungs­voll handeln und sich und andere so gut wie möglich vor Infektionen schützen. Wir haben in Deutschland das Infektionsgeschehen bisher unter Kon­trolle behalten und die Ausbreitung des Virus ver­lang­samt. Um diesen Fortschritt nicht zu gefährden, ist es wichtig, sich nach der "AHA-Formel" zu richten: Abstand + Hygiene + All­tags­masken. Diese drei Grundregeln gegen Corona bestimmen den neuen Alltag bis es einen Impfstoff gibt. So lange gilt: Je mehr Normalität wir wieder haben wollen, desto selbstverständlicher müssen diese drei Grund­regeln werden.

Auf unserem Vereinsgelände gelten weiter unser Hygienekonzept und die Nut­zungs­re­geln.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

16. Juli 2020 von Martin Ölscher
Angesichts der weiterhin niedrigen Infektionszahlen in Schleswig-Holstein hat die Landseregierung am 15. Juli 2020 eine neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen, die am 20. Juli 2020 in Kraft tritt.

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter - wie zum Beispiel Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen - sind nun mit bis zu 500 Personen außerhalb geschlos­sener Räume und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlos­sener Räume zu­läs­sig. Der Veranstalter muss ein Hygienekonzept erstellen, hat weiterhin das Abstandsgebot zu beachten und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

Zum Veranstaltungsstufenkonzept des Landes gibt es eine tabellarische Übersicht.


Ausnahmeregelung in DKV-Wandersportordnung Schüler / Jugend

08. Juli 2020 von Martin Ölscher
Wanderfahrerabzeichen Gold (Jugend)Da der Kanusport in der Saison 2019/2020 durch die Maß­nahmen zur Bekämpfung der Corona-Epidemie einige Zeit nicht oder nur sehr beschränkt ausgeübt werden können, hatte der Deutsche Kanu-Verband e.V. für die Erwachsenen bereits eine Sonderregelung für den Wan­der­sport­wett­be­werb 2019/2020 beschlossen. Die Kanujugend im Deutschen Kanu-Verband e.V. hat ebenfalls die Anforderungen für den Erwerb der Wan­der­sport­ab­zei­chen für Schüler/innen und Jugendliche für den Wertungszeitraum 2019/2020 geändert.

Normalerweise muss für den Erwerb der Wanderfahrerabzeichen alters­abhängig eine Kilometerleistung und die Teilnahme an Gemein­schafts­fahr­ten nachgewiesen werden. Das ist in der laufenden Saison wegen vieler nicht stattfindender Ge­mein­schafts­fahr­ten kaum möglich.

Die Sonderregelung sieht vor, dass die gepaddelten Kilometer aus der näch­sten Saison 2020/2021 auch für die laufende Saison 2019/2020 gelten. Die für das Abzeichen notwendigen Ge­mein­schafts­fahr­ten und Schu­lun­gen/Kur­se können in der Saison 2020/2021 nachgereicht werden. Um sich für die Sonderregelung für das Wanderfahrerabzeichen 2019/2020 zu qualifizieren, müssen die Schüler/innen und Jugendlichen in dieser Saison mindestens 10 selbstgefahrene Kilometer nachweisen.

Beispiel
Ein/e 11-Jährige/r möchte in diesem Jahr ihr/sein erstes Bronze-Ab­zei­chen erpaddeln. Dazu benötigt sie/er 250 Kilometer und mindestens drei Ge­mein­schafts­fahr­ten.

Wegen der Pandemie kann nur eingeschränkt gepaddelt werden und es fin­den keine Ge­mein­schafts­fahr­ten statt. Sie/Er paddelt bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 aber mindestens 10 Kilometer, um sich für die Son­der­re­ge­lung zu qualifizieren. In der folgenden Saison 2020/2021 paddelt die/der Schüler/in 300 Kilometer. Sie/Er nimmt an drei Ge­mein­schafts­fahr­ten teil und macht einen Ökologiekurs mit. Die Kilometer werden ihm/ihr aufgrund der Sonderregelung nun auch für die Saison 2019/2020 angerechnet.

2019/2020
10 Kilometer

2020/2021
300 Kilometer → Schüler-Silber

2019/2020 (nachträgliche Wertung)
10 Kilometer + 300 Kilometer = 310 Kilometer → Schüler-Bronze

Sie/Er erhält also nachträglich für die Saison 2019/2020 ihr/sein Schüler-Bronze-Abzeichen, denn es wurden mindestens 250 Kilometer ge­fah­ren. In der Saison 2020/2021 wurden in den letzten beiden Wer­tungs­zeit­räu­men insgesamt 610 Kilometer erreicht und dazu wurde noch ein Ökologiekurs gemacht. Damit sind die Anforderungen für das Schüler-Silber-Abzeichen in 2020/2021 erfüllt.


Übergangsregeln des Deutschen Kanu-Verbandes

02. Juli 2020 von Martin Ölscher
Der Deutsche Kanu-Verband e.V. hat mit den "Übergangsregeln 3.0" jetzt die sportartspezifischen Empfehlungen für den Kanusport in Zeiten von Corona überarbeitet und an die durch die Lockerung der Maßnahmen zur Ein­däm­mung der Corona-Epidemie wieder möglichen Aktivitäten angepasst.

Jetzt gibt es auch Empfehlungen zur Durchführung von Training in Mann­schafts­boo­ten und von Sportveranstaltungen wie Ge­mein­schafts­fahr­ten und Wettkämpfen.


Training im Junior-Drachenboot?

29. Juni 2020 von Martin Ölscher
Nach der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 dürfen wieder Gruppen von 10 Personen auch ohne das Einhalten der Abstandsregeln Sport ausüben. Das gilt sogar für kontaktintensive Sport­arten. Siehe dazu auch unten den Beitrag "Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO" vom 27. Juni 2020 und die "FAQ - Häufig gestellte Fragen" auf der Internetseite der Landesregierung Schleswig-Holstein der dritte Punkte "Gruppen von 10 Personen..." im Abschnitt "Sport" unter "Welche Voraussetzungen gelten für das Sporttreiben?".

Junior-Drachenboot

Wir könnten wieder mit maximal 10 Personen im Junior-Drachenboot trainieren. Das ist nur mit einer geraden Zahl Paddler/innen möglich (8 Paddler/innen + 1 Steuerfrau/-mann + 1 Trommler/in). Training im 20er-Drachenboot mit wechselseitiger Besetzung der Bänke und größerem Abstand ist nicht möglich, da mit der geringen Personenzahl das große 250 kg schwere Boot nicht material- und personalschonend über unsere Stegrampe zu Wasser gelassen werden kann.

Jede/r muss für sich entscheiden, wie sie/er in Zeiten von Corona sich verhalten möchte. Wir können gut verstehen, wenn es Einigen im Drachenboot einfach noch zu viel Nähe ist...

Smartphone: Teamplaner JoinTeamIn unserem Teamplaner JoinTeam steht jetzt ein Eintrag vom Typ "Umfrage". Hier melden sich bitte alle Padd­ler/innen an, die generell an angesetzten Trai­nings­ter­mi­nen wieder teilnehmen würden. Wenn in dieser Um­fra­ge sich ausreichend Paddler/innen anmelden, werden wir wieder Trainingstermine freitags ab 19:00 Uhr in JoinTeam einstellen.

Die Sommerferien haben begonnen und einige von uns werden vielleicht in den nächsten Wochen unterwegs sein. Wenn Ihr Euch als Paddler/in in JoinTeam als Trainingsteilnehmer/innen eintragt und in Kürze in den Urlaub fahrt, teilt mir bitte kurz Eure Urlaubszeiten mit. Ich werde keine Trainingstermine in Zeiten planen, zu denen die Zahl der potentiellen Paddler/innen aus der Umfrage abzüglich der Urlauber/innen für ein Training nicht reicht.

Wenn es noch nicht für ein Drachenboot-Training reicht, werden wir nach den Sommerferien einen neuen Versuch starten, das Training wieder aufzunehmen.


Einreise nach Dänemark für Einwohner/innen Schleswig-Holsteins

28. Juni 2020 von Martin Ölscher
Flagge DänemarkNach Informationen der dänischen Polizei dürfen Ein­woh­ner/innen Schleswig-Holsteins auch als Tages­tou­risten nach Dänemark ohne einen besonderen Rei­se­zweck einreisen. Dies gilt so lange, wie die Hei­mat­re­gion als "offene" Region eingestuft ist:

If you are resident in any of the regions of Schleswig-Holstein, Scania, Halland or Blekinge, you can enter Denmark regardless of the purpose of your entry - if the region meets the criterion of being open.

Upon entry into Denmark, you must provide proof that you are habitually resident in the regions of Schleswig-Holstein, Scania, Halland or Blekinge.

Relevant documents
A relevant official ID document with your address and a passport.

Moreover, you must provide proof of the region in which the address on your ID document is located, such as a printout from a digital map on which your address is plotted and which shows the region in which your address is located.

Ob eine Region "offen" oder "gesperrt" ist, kann man sich auf der In­ter­net­sei­te "Is my country open or banned?" ansehen.

Der Wohnort in Schleswig-Holstein muss gegebenenfalls mit einem Per­so­nal­aus­weis nachgewiesen werden können.

Darüber hinaus muss man einen Nachweis über die Region erbringen, in der sich die Adresse aus dem Ausweisdokument befindet, z.B. einen Ausdruck einer digitalen Karte, auf der die Adresse eingetragen ist und die die Region zeigt, in der sich die Adresse befindet.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

27. Juni 2020 von Martin Ölscher
In der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 der Landesregierung Schleswig-Holstein, die am 29. Juni 2020 in Kraft tritt, gibt es in § 11 "Sport" keine wesentlichen Änderungen.

Der in § 2 "Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kon­takt­be­schrän­kun­gen" verwendete Begriff "gemeinsamer privater Zweck" wird in der Be­grün­dung zu § 2 erläutert. Es geht um die Gruppengröße und Zusammensetzung bei gemeinsamen Unternehmungen. Die komplette Erläuterung steht in der Begründung der neuen Landesverordnung. Hier ein Auszug:

Mit dem Begriff "zu einem gemeinsamen privaten Zweck" wird klargestellt, dass sich die Personen bewusst entscheiden, als Gruppe etwas gemeinsam zu unternehmen. Häufig kennen sich die Personen persönlich, notwendig ist das jedoch nicht. Auch muss die Gruppe nicht von vorneherein feststehen, es können auch später bewusst und im Einvernehmen mit den bisherigen Mit­glie­dern der Gruppe neue Personen dazu stoßen, sofern die Personen­zahl nicht 10 übersteigt. Dies gilt beispielsweise für gemeinsames – auch ver­eins­ge­bun­de­nes - Sporttreiben oder gemeinsame Gaststättenbesuche.

Eine Zusammenkunft zu einem gemeinsamen privaten Zweck ist hingegen zu verneinen, wenn beispielsweise ein Gastwirt einer Gruppe von 6 Personen, ihnen unbekannte weitere 4 Personen an den Tisch setzen möchte, da der Verordnungsgeber nicht das Abstandsgebot generell für alle Zusammen­künfte von 10 Personen aufgehoben hat. Die Gruppengröße ist zudem laut Verordnung auf 10 Personen begrenzt.

Es ist nicht zulässig, durch immer wieder neue Zusammensetzung der Grup­pe den sonst vorgeschriebenen Abstand von 1,5 Metern zu unter­schrei­ten. Beispielsweise ist es nicht erlaubt, bei einer Veranstaltung von 50 Personen jeweils 5 Gruppen à 10 Teilnehmer zu bilden, die sich unter­einander jedoch mischen und den Mindestabstand unterschreiten, und nur zwischen den 10-er Gruppen den Abstand von 1,5 Metern zu wahren.

Auch die Angehörigen des eigenen Haushaltes dürfen sich zu einem ge­mein­sa­men privaten Zweck nach Nummer 4 mit den Angehörigen eines weiteren Haushaltes treffen, ohne den Mindestabstand einzuhalten. Bei der Zu­sam­men­kunft dieser beiden Hausstände gibt es keine Per­so­nen­zahl­be­gren­zung. Die Unterschreitung des Mindestabstandes bei Zusammen­künften nach Num­mer 3 und 4 gilt unabhängig von dem Ort des Treffens, gilt also für den privaten und öffentlichen Raum.

Die Umsetzung des Abstandsgebots erfordert in besonderem Maße die Ei­gen­ver­ant­wor­tung der Bürgerinnen und Bürger.


Übergangsregeln des DKV: Wettkämpfe?

23. Juni 2020 von Martin Ölscher
Nach der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 der Landesregierung Schleswig-Holstein, die am 08. Juni 2020 in Kraft trat, dürfen auch sportliche Wettkämpfe wieder durchgeführt werden.

Die sportartspezifischen Übergangsregeln des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. vom 08. Juni 2020 empfehlen weiter "Wettkämpfe und Sport­ver­an­stal­tun­gen sind bis zum 30.06.2020 auszusetzen." und wurden bisher nicht an­ge­passt.

Diese strikte Empfehlung steht im Widerspruch zu einem vom Deutschen Kanu-Verband e.V. am 10. Juni 2020 vorgelegten "Neuen Konzept für Hy­gie­ne­stan­dards bei Veranstaltungen". Auf der einen Seite sollen Wettkämpfe und Sportveranstaltungen weiter ausgesetzt werden, auf der anderen Seite gibt es ein Konzept für deren Durchführung. Leider liegt der Fokus des Kon­zepts auf Wettkämpfen im engeren leistungssportlichen Sinn von "Leis­tungs­über­prü­fun­gen" und nicht auch auf breitensportlichen Ge­mein­schafts­fahr­ten. Es gibt in den Übergangsregeln keinen Querverweis auf das Konzept.

Leider gibt es kein entsprechendes Hygienekonzept mit grundlegenden Stan­dards für Veranstaltungen im Freizeitsportbereich. Auf das etwas un­ein­heit­li­che Vorgehen angesprochen, antwortete der Generalsekretär des DKV Wofram Götz, dass es im Freizeitsportbereich schwierig sei, bei der Di­ver­si­tät der Gewässer und Örtlichkeiten, solche Standards festzusetzen. Im Vor­der­grund stünden hier die Vorgaben der genehmigenden Behörden vor Ort. Hier seien die Vereine gefragt, ein individuelles und auf ihre Gruppenfahrt ausgerichtetes Konzept zu erstellen. Ob es seitens des Freizeitsportes eine Art Grundkonzept als Orientierungshilfe geben könne, werde er gerne an den Freizeitsportausschuss weitergeben.

Bei der Durchführung unserer "Stör-Schleifenfahrt" am 20. Juni 2020 unter Corona-Bedingungen haben wir in unserem Hygienekonzept die Regeln aus dem vorliegenden Konzept auf unseren breitensportlichen Wettkampf über­tra­gen.

Nicht jede Gemeinschaftsfahrt ist mit der Teilnehmerzahl, dem or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ablauf und örtlichen Gegebenheiten unter den weiter notwendigen Einschränkungen zur Eindämmung der Epidemie durchführbar. Kann die Zahl der Teilnehmer/innen zuverlässig unter Kontrolle gehalten werden? Lassen sich die geforderten Abstände an Einsatz-, Rast-, Umtrage- und Aus­satz­stel­len konsequent einhalten? Muss und kann eine breitenportliche Veranstaltung im organisatorischen Ablauf angepasst werden? Muss sie ab­ge­sagt werden? Das sind Fragen, die Organisationsteams in den kom­men­den Wochen beantworten müssen, um im Sinne des weiterhin notwendigen Infektionsschutzes verantwortungsvoll zu handeln.


Corona-Warn-App: Macht mit!

18. Juni 2020 von Martin Ölscher
Die Corona-Warn-App ist da und macht das Smartphone zum Warnsystem. Sie dokumentiert die Begegnung zweier Smartphones und damit der beiden Personen, die sie bei sich tragen. So kann die App besonders schnell da­rü­ber informieren, falls man Kontakt mit einer Corona-positiv getesteten Per­son hatte. Je schneller man diese Information erhält, desto geringer ist die Gefahr, dass sich viele Menschen anstecken. So können Infektionsketten schneller unterbrochen werden.
Logo Corona-Warn-App
Die App hilft also, sich selbst, die Familie, Freunde und das gesamte Umfeld zu schützen. Deshalb ist die App neben Hygienemaßnahmen wie Hände­waschen, Abstandhalten und Alltagsmasken ein wirksames Mittel, um das Coronavirus einzudämmen. Die Bundesregierung unterstützt die Corona-Warn-App, weil sie dem Schutz und der Gesundheit der Gemeinschaft dient.

Ohne diese technische Hilfe müssten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsämter jeden Fall persönlich verfolgen. Das ist sehr zeit­in­ten­siv und oft ist es gar nicht möglich, alle Kontaktpersonen zu finden: Denn wer erinnert sich schon an jeden Menschen, den man getroffen hat? Die Corona-Warn-App löst diese Probleme. Wertvolle Zeit wird gewonnen.

Download und Nutzung der App sind vollkommen freiwillig. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich.

Die Corona-Warn-App wird mit jeder Nutzerin / jedem Nutzer nützlicher. Macht mit!


Hygienekonzept und Nut­zungs­re­geln überarbeitet

13. Juni 2020 von Martin Ölscher
Nach der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 der Landesregierung Schleswig-Holstein, die am 08. Juni 2020 in Kraft trat, kann in unserem Bootshaus unter anderem unsere Dusche wieder genutzt werden. Der Vorstand hat deshalb am 13. Juni 2020 für das Hygienekonzept und die Nut­zungs­re­geln für die Nutzung unser Vereinseinrichtungen in einigen Punkten Änderungen beschlossen.

Das neue gefasste Hygienekonzept und die Nut­zungs­re­geln hängen jetzt an den Bootshaustüren aus und ist für alle Nutzer/innen unserer Einrichtungen verbindlich.


Einreise nach Dänemark für Einwohner/innen Schleswig-Holsteins

13. Juni 2020 von Martin Ölscher
Nach Informationen der dänischen Polizei dürfen ab dem 15. Juni 2020 Ein­woh­ner/innen Schleswig-Holsteins auch als Tagestouristen wieder nach Dä­ne­mark ohne einen besonderen Reisezweck einreisen.

You can enter Denmark if...

You live in the region of Schleswig-Holstein
Applicable as from Monday, 15 June 2020: If you live in the region of Schleswig-Holstein, you can enter Denmark regardless of the purpose of your entry.

Relevant documents
Proof that the person(s) wanting to enter Denmark is/are resident(s) of the region of Schleswig-Holstein.

Der Wohnort in Schleswig-Holstein muss gegebenenfalls mit einem Per­so­nal­aus­weis nachgewiesen werden können.

...auf der Flensburger Förde in dänischen Gewässern
Kajaks auf der Nordseite der Flensburger Förde in dänischen Gewässern

Damit öffnen sich für uns Schleswig-Holsteiner/innen für Tages- und Wo­chen­end­tou­ren auch wieder die Paddelreviere Dänemarks wie die Nordseite der Flensburger Förde und die Dänische Südsee.

Darüber berichtet auch der Norddeutsche Rundfunk in einem Beitrag "Dä­ne­mark öffnet Grenze für Schleswig-Holsteiner".

Alle anderen deutschen Touristen dürfen ab diesem Tag nur nach Dänemark einreisen, wenn sie für mindestens sechs Nächte eine Unterkunft im Land ge­bucht haben und die Unterkunft sich nicht in Kopenhagen oder Um­ge­bung befindet.


Erläuterung der neuen Landesverordnung

08. Juni 2020 / aktualisiert 11. Juni 2020 von Martin Ölscher
Ab heute gilt eine neue Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 der Landesregierung Schleswig-Holstein. Jetzt wurden auf der Internetseite der Landesregierung auch die "FAQ - Häufig gestellten Fragen" auf den aktuellen Stand gebracht:

Welche Voraussetzungen gelten für das Sporttreiben?
Für den Sport in und außerhalb von Sportanlagen gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Abstandsgebot ist einzuhalten.
  • Das generelle Kontaktverbot ist für den Sport weiter gefasst; es kön­nen sich also mehr Menschen treffen als nur die Personen, die aus zwei Haushalten stammen, dennoch sind natürlich die Abstände und Hygienemaßnahmen unbedingt einzuhalten.
  • Bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten.
  • Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zu­schau­er­in­nen und Zu­schau­er keinen Zutritt, dies gilt nicht im Falle der Aus­rich­tung von Wettkämpfen, aber auch hier gelten die Regeln für Ver­samm­lun­gen mit Hygieneetikette und dem Abstandsgebot sowie der Begrenzung der Personenzahl. Für Außenveranstaltungen gilt, dass nicht mehr als 100 Personen gleichzeitig anwesend sein dürfen. Gibt es feste Sitzplätze außen, zum Beispiel Tribünen, können 250 Per­sonen anwesend sein.
  • Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, wie Duschräume und Sam­mel­um­klei­den können geöffnet werden, soweit ein Hygienekonzept für diese Einrichtungen erstellt wird.
  • Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sport­fach­ver­bän­den entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort ausgehängt. Die in den "Leit­planken" des DOSB empfohlene Gruppengröße von fünf Personen bedeutet keine zwingende Vorgabe - maßgeblich bleibt die ins­be­son­de­re auf Grundlage der Raumkapazitäten (Abstandsgebot) festgelegte Gruppengröße.
  • Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart be­rück­sich­tigt. Dabei ist auf die ausgeführte Sportart Rücksicht zu nehmen. Zum Beispiel muss bei besonders atmungsaktiven Sportarten (Car­dio­be­reich im Fitnessstudio) ein größerer Abstand zwischen den Sportlern gewahrt bleiben.
  • Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sollen erhoben und sechs Wochen aufbewahrt werden. Dritte dürfen von den Kontaktdaten keine Kenntnis erlangen. Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung oder Versammlung auszuschließen.

Können Wettkämpfe stattfinden?
Ja, Wettkämpfe dürfen veranstaltet werden. Es gelten aber die Regeln der Verordnung zur Einhaltung des Abstandsgebotes, der Hygiene und der Begrenzung der Personenzahl (Paragraphen 3 bis 5 der Verordnung). Es muss ein Hygienekonzept erarbeitet werden.

Der Landesportverband Schleswig-Holstein e.V. informierte am 10. Juni 2020 per Mail über eine Erläuterung aus dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung zur Landesverordnung und der Abstandsregel im Sport:

Gruppen von 10 Personen dürfen auch ohne das Einhalten der Abstands­regeln Sport ausüben. Auf die Sportart kommt es nicht an; auch kontakt­intensive Sportarten wie Kampfsport können ausgeübt werden. Bei der Ausübung von Sport gilt das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 der Corona-Verordnung. Dabei gilt ebenfalls die Ausnahme nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, wonach der Mindestabstand von 1,5 Metern bei Zusammen­künften zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen nicht eingehalten werden muss. Dies ist bei der Ausübung von Sport in einer Gruppe bis zu 10 Personen stets der Fall, weil sich die Personen zu einem privaten Zweck, nämlich der Ausübung von Sport, treffen.


Training & Stör-Schleifenfahrt

06. Mai 2020 von Martin Ölscher
Ab Mittwoch, 10. Juni 2020, beginnen wir wieder mit unsererm Training, das dann mittwochs und freitags um 17:00 Uhr stattfindet. Dafür gelten für alle Teilnehmer/innen verbindlich unser Hygienekonzept und die Nut­zungs­re­geln für die Nutzung unserer Vereinseinrichtungen.

Darüber hinaus hat der Vorstand für das Training folgende Regeln be­schlos­sen (siehe auch Training):
  • Umkleiden und Einteilung von Trainingsgruppen bei jedem Wetter nur außerhalb des Bootshauses auf dem Vereinsgelände. Keine Zu­sam­men­kunft zur Einteilung von Trainingsgruppen im Zwischenbau (z.B. bei Regenwetter).
  • Kleidung, Taschen u.a.m. werden in der Zeit, in der alle auf dem Was­ser sind, möglichst in den PKW eingeschlossen. Einzelne Taschen von Radfahrern oder Fußgängern können im Zwischenbau abgestellt wer­den.
  • Einteilung der Trainingsteilnehmer/innen in mehrere kleine Gruppen
  • Beim Vorbereiten vor und Reinigen der Boote nach einem Training das Vereinsgelände nutzen, um Abstand zu halten. Das heißt nicht alle Boote wie üblich zur Reinigung direkt vor dem jeweiligen Bootslager ablegen.
  • Training nur in Einerkajaks, in Zweierkajaks nur mit Personen eines Haushalts
  • kein Training in Mannschaftsbooten (10er-Kanadier, Drachenboote)
  • keine PKW-Fahrgemeinschaften zum Training
  • jede Fahrt wird mit genauer Abfahrts- und Ankunftszeit, vollständigem Namen, dem genutzen Boot und gepaddelter Strecke im Fahrtenbuch dokumentiert.
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat gestern eine neue Er­satz­ver­kün­dung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verkündet, die ab 08. Juni 2020 in Kraft tritt. Danach dürfen mit Ein­schrän­kun­gen auch wieder sportliche Wettkämpfe ausgerichtet werden.

Unsere "Stör-Schleifenfahrt" am 20. Juni 2020 kann stattfinden. Es haben sich bereits einige Teilnehmer/innen angemeldet, die wir bis jetzt baten, noch etwas Geduld zu haben, bis wir wissen ob und unter welchen Be­din­gun­gen die Tour stattfinden kann. Nun kann es losgehen.

Es wird für diese Tour ebenfalls ein Hygienekonzept ausgearbeitet, zu dem die Teilnahme stattfinden kann. Jede/r Teilnehmer/in - Vereinsmitglied und Gast - muss sich für diese Tour voher anmelden, da wir als Veranstalter die Zahl der Teilnehmer/innen kennen und gegebenfalls begrenzen müssen. Nutzt für Eure Anmeldung bitte das Anmeldeformular. Den Link zum An­mel­de­for­mu­lar findet Ihr auch wie üblich auf der Internetseite "Programm" beim Programmpunkt "Stör-Schleifenfahrt".

Wir machen einen weiteren Schritt zur Normalisierung unseres Ver­eins­lebens. Wir bitten aber alle unsere Mitglieder und Gäste Infektionen mit dem Corona-Virus durch verantwortungsvolles und umsichtiges Handeln so gut wie möglich zu verhindern. Haltet Abstand und bleibt gesund!


Hygienekonzept und Nut­zungs­re­geln überarbeitet

06. Mai 2020 von Martin Ölscher
Der Vorstand hat am 05. Juni 2020 für das Hygienekonzept und die Nut­zungs­re­geln für die Nutzung unser Vereinseinrichtungen in einigen Punkten leichte Änderungen beschlossen. Das neue gefasste Hy­gie­ne­kon­zept und die Nut­zungs­re­geln hängen jetzt an den Boots­haus­tü­ren aus und ist für alle Nutzer/innen unserer Einrichtungen verbindlich.


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

05. Juni 2020 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat heute eine neue Er­satz­ver­kün­dung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verkündet, die ab 08. Juni 2020 in Kraft tritt. Hier die Ausschnitte, die uns als Sportverein betreffen.

§ 2 Absatz regelt die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene und die Kontaktbeschränkungen. Es ist weiterhin im privaten und öffentlichen Raum zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot).

In § 11 werden die Voraussetzungen für die Sportausübung geregelt:

(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
  1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
  2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
  3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
  4. soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zu­schau­er­in­nen und Zuschauer keinen Zutritt; dies gilt nicht im Falle der Aus­rich­tung von Wettkämpfen nach Ziffer 5;
  5. für Wettkämpfe gelten die Anforderungen der §§ 3 bis 5 ent­spre­chend;
  6. die Vorschriften aus § 3 Absatz 4 sind anzuwenden;
  7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sport­fach­ver­bän­den entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Be­trei­ber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hy­gie­ne­kon­zept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sport­art berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kon­takt­da­ten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.

Danach sind wieder sportliche Wettkämpfe zulässig. Dafür gilt nach § 3

(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öf­fent­li­chen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen be­ach­tet werden. Die Betreiber, Veranstalter oder Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:
  1. Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung oder Veranstaltung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;
  2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
  3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;
  4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teil­neh­mer­in­nen und Teilnehmer berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;
  5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.
(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen
  1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;
  2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;
  3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung oder Veranstaltung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.
Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.

(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Die Nutzung von Saunen, Whirlpools oder vergleichbaren Einrichtungen ist nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Hausstands zulässig.

§ 4 legt die Anforderungen an die Hygiene fest

(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:
  1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
  2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
  3. die Regelung von Besucherströmen;
  4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
  5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
  6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen.
Der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind das Erhebungsdatum, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von sechs Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Datenkeine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.

Nach § 5 Absatz 1 sind Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen untersagt.

In der Begründung werden sportliche Veranstaltungen und insbesondere Wettkämpfe weiter erläutert:

Wettkämpfe dürfen veranstaltet werden. Für diese gelten dann allerdings die Vorschriften für Veranstaltungen. Soweit Zuschauer den Wettkampf verfolgen, gelten auch für diese die §§ 3 bis 5 dieser Verordnung. Gemäß Nummer 1 ist das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 bei der Sportausübung einzuhalten. Insofern gelten auch die dortigen Ausnahmen vom Abstandsgebot.

Wir werden für unsere am 20. Juni 2020 geplante "Stör-Schleifenfahrt" ein Hygienekonzept ausarbeiten, das dann für alle Teilehmer/innen verbindlich ist. Die Veranstaltung, an der weit weniger als 250 Paddler/innen teil­neh­men, findet aus­schließ­lich im Freien unter Wahrung des geforderten Ab­stands - an Land und auf dem Wasser - statt. Es gibt keine Zu­schau­er/in­nen. So wie es aussieht, kann die Tour unter diesen Voraussetzungen stattfinden.


Beschränkungen zu Himmelfahrt und Pfingsten

20. Mai 2020 von Martin Ölscher
Die seit dem 18. Mai 2020 gültige Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung sieht nach § 20 Absatz 2 weitergehende Maßnahmen zur Regulierung von Tagestourismus vor:

"Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können."

Da an den langen Wochenenden mit Christi Himmelfahrt und Pfingsten größere Besucherzahlen erwartet werden, beschloss die Kreisverwaltung des Kreises Nordfriesland am 18.05. in einer Allgemeinverfügung für Ta­ges­tou­ris­ten ein Betretungsverbot für die Nordseeinseln und Halligen in der Zeit vom 21. Mai 6:00 Uhr bis 24. Mai 20:00 Uhr und vom 30. Mai 6:00 Uhr bis 01. Juni 20:00 Uhr. Als Tagestourismus gilt danach jeder Aufenthalt, mit dem keine Übernachtung verbunden ist. Die Aufenthaltsberechtigung kann durch eine Buchungsbestätigung des Beherbergungsbetriebes nachgewiesen werden.

Diese Maßnahme wird unter anderem damit begründet, dass Über­nach­tungs­gä­ste zur Angabe ihrer Kontaktdaten verpflichtet sind und so In­fek­tions­ket­ten nachverfolgt werden können. Eine lückenlose Erfassung von Tagestouristen sei dagegen nicht möglich.

Die Kreisverwaltung Steinburg informierte am 19.05. in einer Pres­se­mit­tei­lung über Sperrungen der Parkplätze in Kollmar und Kollmar-Bielenberg am Himmelfahrtswochenende. Bei der erwarteten Auslastung des Strand- und Hafenbereichs könne es erforderlich sein, auch Fußgänger und Radfahrer abzuweisen. Damit fallen die Strände von Kollmar und Bielenberg als Ein­satz­stel­len für Kajaktouren auf der Unterelbe am Himmelfahrtswochende aus.

Wer für die langen Wochenenden Touren plant, muss sich über regionale Beschränkungen informieren!


Neue Ersatzverkündung zur Co­ro­na-Be­kämpf­VO

16. Mai 2020 von Martin Ölscher
Auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein steht jetzt die neue Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Be­kämp­fungs­ver­ord­nung, die am Montag 18. Mai 2020 in Kraft tritt. Hier die Ausschnitte, die uns als Sportverein betreffen.

§ 2 Absatz regelt die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene und die Kontaktbeschränkungen:

(1) Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,
  1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
  2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
  3. für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts;
  4. für Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Le­bens­ge­fähr­ten, Geschwister, eigene Kinder und andere in gerader Linie Verwandte.
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.

(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.

(4) Ansammlungen im öffentlichen Raum und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nur von im selben Haushalt lebenden Personen und Personen gestattet, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören (Kon­takt­ver­bot). Darüber hinaus sind Zusammenkünfte von Ehegatten, Ge­schie­de­nen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Ge­schwis­tern, ei­ge­nen Kindern und anderen in gerader Linie Verwandten zulässig, soweit die Teilnehmerzahl 10 Personen nicht übersteigt.

In den Erläuterungen heißt es dazu:

Um das Risiko der Übertragung zu minimieren, sind daher im privaten und öffentlichen Raum das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 Metern und die Begrenzung von Kontakten die wesentlichen Maßnahmen.
...
Die Umsetzung des Abstandsgebots erfordert in besonderem Maße die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.

In § 11 werden die Voraussetzungen für die Sportausübung geregelt:

(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
  1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
  2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
  3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
  4. soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
  5. Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
  6. sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sam­mel­um­klei­den, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
  7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sport­fach­ver­bän­den entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.

Absatz 1 Punkt 7 verweist damit ausdrücklich auf die Übergangsregeln zur Wiederaufnahme des öffentlichen Sportbetriebs in den Vereinen im Kanusport des Deutschen Kanu-Verbandes e.V., die von uns eingehalten werden müssen.

Paragraph 11 wird in der Landesverordnung erläutert:

Bei der Regelung von Sport war es notwendig, von den §§ 3 und 5 ab­wei­chen­de Regelungen zu treffen. Andernfalls würden die strengen Vor­aus­set­zun­gen für Veranstaltungen für sämtliche sportlichen Aktivitäten gelten, die als Veranstaltungen einzustufen sind. Die in § 5 normierten Vor­aus­set­zun­gen wie z.B. das Sitzplatzgebot passen nicht zu sportlichen Aktivitäten. § 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von sportlichen Anlagen. Zudem können sportliche Veranstaltungen (z.B. Training) durchgeführt werden. Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden.

Bei Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nach Absatz 2 ein Hy­gie­ne­kon­zept zu erstellen. Dabei ist auf die ausgeführte Sportart Rücksicht zu neh­men, was ggf. über die Anforderungen nach § 4 hinausgehende Prä­ven­tions­maß­nah­men erfordert. Zum Beispiel kann bei besonders schweiß­trei­ben­den Sportarten (Cardiobereich im Fitnessstudio) ein größerer Abstand zwischen den Sportlern angemessen sein. Zudem sind die Kontaktdaten zu erheben. Für beides gelten die besonderen Vorgaben nach § 4.

In § 17 geht es um Beherbergungsbetriebe. Der Paragraph ist sehr knapp gefasst:

(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gelten folgende zu­sätz­li­che Anforderungen:
  1. Der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hy­gie­ne­kon­zept;
  2. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maß­ga­be von § 4 Absatz 2 erhoben.
(2) Eine Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist in Beherbergungsbetrieben unzulässig.

In den Erläuterungen finden sich mehr Details. Hier werden auch die für unsere Mehrtagestouren wichtigen Campingplätze genannt:

Die Vorschrift gilt für sämtliche Beherbergungsbetriebe: Hotels, Pensionen, Ferienhäuser, Wohnmobilstellplätze, Campingplätze, Ju­gend­frei­zeit­ein­rich­tun­gen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime und vergleichbare Einrichtungen. Für diese Betriebe gelten zunächst die allgemeinen Anforderungen des § 3:
  • Einhaltung des Abstandsgebotes,
  • Einhaltung der Husten- und Niesetikette,
  • Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände,
  • an allen Eingängen deutlich sichtbare Aushänge,
  • sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Dusch­räu­me und Wellnessbereiche sind, mit Ausnahme von Toiletten, für den Publikumsverkehr zu schließen.
Werden gastronomische Dienste angeboten, gelten zudem die Anforderungen nach § 7.

Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie ins­be­son­de­re Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Ju­gend­her­ber­gen und Schullandheime dürfen auch wieder öffnen. Die Ein­schrän­kung, dass Gemeinschaftsräume und Duschen zu schließen sind, dürfte aber zu der Einschränkung führen, dass die Öffnung nur für Einzel- und Fa­mi­lien­rei­sen­de in Betracht kommt, soweit die Zimmer mit Ein­zel­sa­ni­tär­an­la­gen ausgestattet sind.

Sämtliche Beherbergungsbetriebe müssen ein Hygienekonzept erstellen. Zudem sind die Kontaktdaten zu erheben. Für beides gelten die allgemeinen Vorgaben nach § 3.

Danach dürfen Campingplätze wieder Gäste aufnehmen. Allerdings müssen Dusch- und Waschräume geschlossen bleiben. Damit sind Wo­chen­end­tou­ren mit Übernachtungen im Zelt in Schleswig-Holstein wieder möglich. Bei allen Touren mit Zielen außerhalb Schleswig-Holsteins muss geprüft werden, ob mit den vor Ort geltenden Regeln eine geplante Tour stattfinden kann.

Auf der Internetseite der Landesregierung Schleswig-Holstein werden auf einer Seite "Häufig gestellte Fragen" zum Thema "Sport" die Vor­aus­set­zun­gen für das Sporttreiben näher erläutert.

Der Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. Hans-Jakob Tiessen begrüßt in einer Pressemitteilung die neue Landesverordnung:

"Ich begrüße die Entscheidung der Landesregierung, nunmehr die Mög­lich­keit der Nutzung nahezu aller Sportanlagen drinnen und draußen ge­schaf­fen zu haben − unter genau festgelegten Bedingungen. Für die über 2.500 im Landessportverband organisierten Sportvereine ist dies das lang erhoffte Startsignal zum Wiedereinstieg in ein reguläres Vereinsleben.

Die Sportvereine haben sich gerade in dieser Krise als stabile ge­sell­schaft­li­che Kraft mit einer sehr hohen sozialen Bindungsfähigkeit erwiesen. Ich bin daher zuversichtlich, dass die Sportvereine auch diese nächste Phase der Lockerungen mit einer hohen Eigenverantwortung erfolgreich begleiten werden. Dabei ist eines klar: Die Corona-Krise ist noch nicht überwunden. Oberstes Gebot ist und bleibt die Gesundheit in der gesamten Bevölkerung. Die Pandemie muss weiter erfolgreich eingedämmt werden. Ein ver­ant­wor­tungs­vol­les und umsichtiges Handeln aller Sportlerinnen und Sportler wird hierbei einen wichtigen Beitrag leisten können"


DKV begrüßt Lockerungen

07. Mai 2020 von Martin Ölscher
In einer Videokonferenz am Donnerstag, den 07. Mai 2020, hat das Präsidium des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. die Situation in der Corona-Pandemie neu bewertet.

DKV-Präsident Thomas Konietzko begrüßt die beschlossenen Lockerungen:

"Wir begrüßen die Beschlüsse der Regierungschefs und der Bundeskanzlerin. Es ist gut, dass Individualsport wieder zugelassen wird, auch wenn damit weiterhin einige Beschränkungen verbunden sind.

Der DKV hat als Handlungsempfehlung für seine Vereine ein Hygienekonzept erarbeitet und ist gut vorbereitet, verantwortungsbewusst auch in Zeiten der Corona-Pandemie unter Einhaltung aller Hygienevorschriften, des Abstandsgebotes und der lokalen Regelungen den Sportbetrieb wieder aufzunehmen."

Darüber hinaus beschloss das Präsidium des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. folgendes Statement:

"Der Deutsche Kanu-Verband hofft, dass die Bundesländer und Landkreise, bei denen nun die konkrete Verantwortung für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse zur Wiederaufnahme des Sportbetriebes liegt, möglichst überall gleiche Regeln für den organisierten Wassersport in Vereinen erlassen.

Der Flickenteppich unterschiedlicher lokaler Regeln in den einzelnen Kom­mu­nen und Landkreisen, die in den letzten zwei Wochen schon regional Wassersport ermöglichten, sollte bei der konkreten Umsetzung der heutigen Beschlüsse vermieden werden.

Es muss einheitliche und verständliche Regeln auf der Grundlage der vom DKV erarbeiteten Übergangsregeln zur Wiederaufnahme des öffentlichen Sportbetriebs für den organisierten Wassersport in ganz Deutschland geben, mit denen Gruppentraining wieder möglich ist. Die Kanutinnen und Kanuten werden diese verantwortungsbewusst umsetzen.

Die Regelungen sollten aber nur der erste Schritt zu einer Rückkehr zum normalen Vereinsbetrieb sein, dem schon bald unter Berücksichtigung der Infektionszahlen weitere Schritte folgen sollen. Sollte sich der Rückgang von Infizierten weiter positiv entwickeln, sollte unter Berücksichtigung der strengen Handlungsempfehlungen und Hygienerichtlinien des DKV auch wieder ein regulärer Wettkampfbetrieb für kleinere Regatten und Ge­mein­schafts­fahr­ten unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes möglich sein.

Gerade in Zeiten von nötigen Einschränkungen und dem gemeinsamen Anstrengungen, die Pandemie einzudämmen, sind körperliche Aktivitäten im Boot, in der Natur, im täglichen Training, aber auch im Wettkampfbetrieb als Teil der Rückkehr zu einem normalen Leben für viele Kanutinnen und Kanuten motivierend und geben ein Stück Lebensqualität zurück."


Ausnahmeregelung in DKV-Wandersportordnung

07. Mai 2020 von Martin Ölscher
Wanderfahrerabzeichen Gold (Erwachsene)Der Deutsche Kanu-Verband e.V. teilt mit, dass auf Grund der lange währenden und unterschiedlichen Ein­schrän­kun­gen des Sporttreibens während der Corona-Pandemie in verschiedenen Bundesländern die Fachgremien der Landes-Kanu-Verbände, das DKV-Präsidium und der Frei­zeit­sport­aus­schuss vereinbart haben, die DKV-Wandersportordnung für den Jah­res­zy­klus 2019/2020 für den Geltungsbereich in Deutschland anzupassen.

Die Bestimmungen in § 13 in der DKV-Wandersportordnung zum Erwerb des Wanderfahrerabzeichens in Bronze für Erwachsene wurden geändert. Für das Wanderfahrerabzeichen in Bronze muss keine Teilnahme an einer Gemeinschaftsfahrt nachgewiesen werden.

Die geforderten Kilometerleistungen wurden reduziert:

vorherjetzt
DAMEN500 km250 km
Pfeilmit Behinderung400 km200 km
Pfeil Seniorinnen400 km200 km
Pfeil Seniorinnen mit Behinderung325 km163 km

vorherjetzt
HERREN600 km300 km
Pfeil mit Behinderung500 km250 km
Pfeil Senioren500 km250 km
Pfeil Senioren mit Behinderung425 km213 km

Senior/Seniorin ist, wer zum Beginn des Kanusportjahres (01.10.) das 70. Lebensjahr vollendet hat.

§ 14 und § 15 der DKV-Wandersportordnung mit den Anforderungen zum Erwerb der Wanderfahrerabzeichen in Silber und Gold bleibt hinsichtlich der Kilometerleistung, der Zahl der Ge­mein­schafts­fahr­ten und der geforderten Schulungen unverändert. Die Bedingungen für das Globusabzeichen in § 21 der DKV-Wandersportordnung bleiben ebenfalls unverändert.

Die Deutsche Kanujugend prüft derzeit ebenfalls die Anforderungen im Jugend- und Schülerbereich. Eine Entscheidung über Anpassungen wird in Kürze erwartet.


Regionalisierung der Maßnahmen

06. Mai 2020 von Martin Ölscher
Bund und Länder haben am 06. Mai 2020 über weitere Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Epidemie verhandelt und einen Notfallmechanismus vereinbart. Steigt die Zahl von Infektionen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zu stark an, soll das Bundesland sicherstellen, dass vor Ort die Maßnahmen wieder verschärft werden. Als Kennzahl dient die Zahl der Infektionen in einem Landkreis, die in den jeweils vergangen sieben Tagen nicht über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner ansteigen darf.

Dies hat eine Regionalisierung der Maßnahmen zur Folge. Was bisher auf Ebene der Landesregierung als Verordnung landesweit angeordnet wurde und landesweite Gültigkeit hatte, wird sich auf die Ebene der Landkreise verlagern. Über Öffnungen oder Schließungen entscheidet dann die Kreisverwaltung. Wenn Infektionsketten verfolgt werden und sich das Infektionsgeschehen eingrenzen lässt, können verschärfte Maßnahmen eine einzelne Einrichtungen wie ein Krankenhaus, ein Pflegeheim, einen Betrieb oder einen Sportverein betreffen. Ist die Infektionskette unklar, können für ein gesamtes Kreisgebeit verschärfte Maßnahmen angeordnet werden.

Im Falle von Neuinfektionen dürfte örtlich sehr schnell reagiert werden. Kann eine Kreisverwaltung Infektionsgeschehen nicht effektiv lokal eingrenzen, würde sehr schnell eine gesamte Region von erneut verschärften Maßnahmen betroffen sein.

Darüber hinaus hat man sich über eine Lockerung der Kontaktbeschränkungen verständigt. Es ist geplant, dass sich zwei Familien gegenseitig besuchen oder gemeinsam nach draußen gehen dürfen.


Bootshaus auf den Start vorbereitet

03. Mai 2020 von Martin Ölscher
Nach der neuen Landesverordnung ist die Ausübung unseres Kanusports mit Auflagen wieder möglich. Unser Bootshaus wurde vorbereitet, damit unsere Vereinsmitglieder ab Montag wieder auf das Wasser gehen können.

Abstand halten ist und bleibt das Gebot der Stunde. Das ist auf unserem 1.800 m2 großen Vereinsgelände bei der Vorbereitung eines Bootes auf eine Tour und vor dem Zurücklegen in das Bootslager problemlos möglich. Die Bootslager sind weit überwiegend von außen zugänglich, sind auf unserem Gelände verteilt und stehen zum Teil weit auseinander.

Ein Training, bei dem einem Anfäger beim Einsteigen in das Boot und beim Schließen der Spritzdecke geholfen wird, ist noch nicht möglich, da hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Aus dem gleichen Grund gehen die Mannschaftboote wie unsere Drachenboote und der Zehner-Kanadier vorerst noch nicht auf das Wasser.

Bootshausgang
Blick von außen in den umgebauten Bootshausgang.
Der Fahrtenbuchcomputer versperrt den Durchgang in die hinteren Gebäudebereiche. Händedesinfektionsmittel steht direkt hinter der Tür bereit.


Das vom Vorstand am 02. Mai 2020 beschlossene Hygienekonzept und die Nut­zungs­re­geln hängen an den Eingangstüren aus. Bereiche in unserem Vereinsheim, die nach der Landesverordung weiter geschlossen bleiben müssen, sind entsprechend gekennzeichnet. Der Fahrtenbuchcomputer steht jetzt auf einem Brett quer im Gang des Sanitärtrakts und versperrt den Zugang in die Küche und die dahinter liegenden Bereiche. Das Zu­sam­men­tref­fen von Personen in den engen Gängen ist damit ausgeschlossen. Le­dig­lich die Toiletten sind zugänglich. Der Gang ist von außen einsehbar und es soll sich jeweils nur eine Person im Gang aufhalten. Es muss ge­ge­be­nen­falls vor der Tür mit entsprechendem Abstand gewartet werden, bis eine Person den Gang verlassen hat.

Kajaks auf der Stö r
Kajaks auf der Stör: Abstand lässt sich problemlos halten...

Direkt hinter der Eingangstür steht Händedesinfektionsmittel bereit. Alle Mitglieder sind aufgefordert beim Betreten des Bootshauses die Hände zu desinfizieren. In den Toilettenräumen stehen jetzt Flüssigseifenspender bereit und es liegen Papierhandtücher aus. Für in Abständen gemeinsam genutztes Material wie die Vereinspaddel gibt es Desinfektionstücher, mit denen ein Paddelschaft desinfiziert wird, bevor ein Paddel auf den Halter zurückgelegt wird.

Alle Touren werden von unseren Paddlerinnen und Paddlern im Ver­eins­fahr­ten­buch erfasst. So dokumentieren wir die Nutzungsintensität der Ver­eins­ein­rich­tun­gen und Kontakte, um im Falle eines Falles eine mögliche In­fek­tions­ket­te verfolgen zu können. Individuelle Touren sind derzeit möglich. Es gibt keine Zusammenkünfte und keine Vereinsfahrten im Rahmen eines Vereinsprogramms.

Alle Vereinsmitglieder wurden heute per Mail über das Hygienekonzept und die Nut­zungs­re­geln informiert.

Noch sind wir von einem regulären Sportbetrieb wie vor Beginn der Corona-Epidemie weit entfernt. Aber ein erster Schritt ist gemacht.


Hygienekonzept und Nut­zungs­re­geln beschlossen

02. Mai 2020 von Martin Ölscher
Der Vorstand hat heute in einer Online-Vorstandssitzung ein Hy­gie­ne­kon­zept und verbindliche Regeln für die Nutzung des Vereinsgeländes und des Bootshauses beschlossen, zu denen für unsere Vereinsmitglieder die Sport­aus­ü­bung nach der ab dem 04. Mai 2020 in Kraft tretenden Lan­des­ver­ord­nung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein die Ausübung des Kanusports wieder möglich ist.

Das Bootshaus wird nun so eingerichtet, dass nach der Landesverordnung weiterhin nicht zugängliche Bereiche nicht betreten werden können. Das Hygienekonzept und die Nut­zungs­re­geln werden im Eingangsbereich des Bootshauses ausgehängt. Das Vereinsgelände darf dann ab dem 04. Mai 2020 von den Vereinsmitgliedern zur Sportausübung nur betreten werden, wenn die beschlossenen Regeln bis auf Weiteres verbindlich anerkannt und konsequent befolgt werden.

Alle Mitglieder werden in Kürze per Mail über das ab Montag, 04. Mai2020, geltende Hygienekonzept und die Nutzungregeln informiert.


Neue Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2 BekämpfVO

01. Mai 2020 von Martin Ölscher
Auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein steht jetzt die neue Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Aus­brei­tung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein, die am Montag 04. Mai 2020 in Kraft tritt.

Nach § 6 Absatz 3 Punkt 6 sind weiterhin öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen zu schließen.

In § 6 Absatz 11 werden jetzt Ausnahmen für kontaktfreie Sportarten - wie den Kanusport - festgelegt:

(11) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 können öffentliche und private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden:
  1. der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden,
  2. der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren,
  3. insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten,
  4. Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen,
  5. eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
  6. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie
  7. weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
In der Verordnung werden die Ausnahmen zu § 6 begründet:

"Die Absätze 8 bis 11 sehen Lockerungen für die Bereiche Sportboothäfen, Museen, botanische Gärten und kontaktarme Sportarten vor. Maßgeblich für diese Regelungen war die Abwägung zwischen den infektiologischen Notwendigkeiten einerseits und der möglichst weitgehenden Abmilderung der Grundrechtsbeschränkungen der Bürgerinnen und Bürger andererseits. Diese machen es möglich, unter engen hygienischen Vorgaben einzelne Be­rei­che wie botanische Gärten und Museen wieder dem Publikum zu öff­nen und andererseits einzelne kontaktarme Tätigkeiten und Sportarten wieder in gewissem Umfang zuzulassen.

Absatz 11 Satz 1 erlaubt die Öffnung von Sportanlagen, soweit dort kon­takt­frei Sportarten unter freiem Himmel ausgeübt werden. Außerhalb von Sport­an­la­gen war die Ausübung von Sport bislang auch schon möglich, soweit dabei die Kontaktbeschränkungen des § 2 Absatz 2 eingehalten wurden. Da das Infektionsrisiko bei der Ausübung von Sport unter freiem Him­mel und bei Einhaltung der Kontaktbeschränkungen gering ist, werden zusätzlich auch Außensportanlagen wieder geöffnet.

Dazu zählen sämtliche öffentliche und private Sport- und Be­we­gungs­an­la­gen im Freien.

Im Einzelnen dürfen Sportarten unter freiem Himmel ausgeübt werden, die als kontaktfrei gelten. Das gleiche gilt für das Angebot von Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten, soweit sie sich auf das Angebot von kontaktfreien Sport- und Be­we­gungs­ar­ten im Freien beziehen. Eine Differenzierung nach Sportarten wird hier­bei explizit nicht vorgenommen. Entscheidend ist, dass bei der Ausübung ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht unterschritten wird.

Mit der Öffnung des Angebots von Freizeitaktivitäten hinsichtlich kon­takt­frei­er Sportarten soll auch die Vermietung von Sportgeräten ermöglicht werden (z.B. Fahrradverleih, Kanuverleih etc.).

Der Katalog in Absatz 11 Nummern 1 bis 7 regelt die neben den allgemeinen Anforderungen geltenden besonderen Voraussetzungen für die Öffnung von Außensportanlagen. Wichtig ist auch der Verweis auf die erarbeiteten Kon­zep­te der jeweiligen Sportfachverbände und des DOSB, die die be­son­de­ren Bedingungen jeder einzelnen Sportart berücksichtigen und zu verfolgen sind. Damit allen Nutzern der Sportanlage die zu beachtenden Vor­keh­rungs­maß­nah­men bekannt sind, sollen die Konzepte für alle einsehbar in/an der Sportanlage ausgehängt werden.

Trotz der Öffnung gilt das grundsätzliche Kontaktminimierungsgebot. Außerdem sind trotz der Öffnung weiterhin keine Veranstaltungen erlaubt (Turniere, Wettkämpfe oder sonstige Events). Zudem gilt bei der Ausübung von Dienstleistungen das Kontaktverbot. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Ausübung von Sport mit einer Dienstleistungstätigkeit verbunden ist, bei der der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann (z.B. bei körperlicher Hilfestellung).

Als kontaktfrei zählen insbesondere Individualsportarten wie z.B. Leicht­ath­le­tik­dis­zi­pli­nen, Radfahren, Pferdesport, Rennsport, Klettern, Tennis, Tisch­ten­nis, Golf, Bogenschießen, Schießen, Jagdsport, Angeln, Surfen, Skate­boar­ding, Segeln, Luftsport, Yoga etc."

Logo DOSBDer Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat auf seiner In­ter­net­sei­te "Wiedereinstieg in das vereinsbasierte Sporttreiben" die eigenen Leitlinien und alle von den einzelnen Sport­fach­ver­bän­den erarbeiteten Konzepte zusammengestellt, darunter auch das Konzept des Deutschen Kanu-Verbands e.V. "Übergangsregeln zur Wiederaufnahme des öffentlichen Sportbetriebs in den Vereinen im Kanusport".

Unser Vorstand wird in einer Online-Vorstandssitzung am Samstag, 02. Mai 2020, ein Hygieniekonzept beschließen. Der Zugang zu nicht zu nutzenden Räumen wird beschränkt und die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Wiederaufnahme der vorerst noch individuellen Sportausübung ab dem 04. Mai 2020 unter Einhaltung von Abstands-, Hygieneregeln und des In­fek­tions­schut­zes möglich zu machen. Wir informieren unsere Ver­eins­mit­glie­der am Sonntag, 03. Mai 2020.

Wir freuen uns über einen ersten Schritt aus dem Stillstand unseres Sport­be­triebs und bitten alle unsere Vereinsmitglieder verantwortungsvoll mit der Situation umzugehen, festgelegte Regeln konsequent einzuhalten und den notwendigen Infektionsschutz weiter Ernst zu nehmen.


Ausblick auf geplante Lockerungen

01. Mai 2020 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig Holstein gibt mit einer am 29. April 2020 herausgegebenen Medien-Information einen Ausblick auf die geplanten Lockerungen. Die Koalitionspartner einigten sich auf Anpassungen der Landesverordnung, die jeweils ab dem 04. Mai in Kraft treten sollen. Zum Sport heißt es:

"Kontaktarme Sportarten im Freien sollen wieder ausgeübt werden können. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung von Hygieneregeln. Als kontaktarm gilt eine Sportart, wenn bei deren Ausübung in der Regel ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen nicht unterschritten wird. Sport­ge­rä­te für kontaktarme Sportarten wie Fahrräder oder Kanus dürfen wieder ge­werb­lich verliehen werden."

Auf der Internetseite der Landesregierung Schleswig-Holstein findet man eine Zusammenfassung der in einer dreistündigen Videokonferenz am 30. April 2020 mit Vertretern von Bund und Ländern vereinbarten Er­leich­te­run­gen. Dort heiß es

"Golf, Tennis, Kanufahren – diese und weitere kontaktarme Sportarten im Freien sollen ebenfalls ab Montag wieder möglich sein. Voraussetzung ist, dass die Sportler immer einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und die Hygieneregeln beachten. Auch Geräteverleihe zum Beispiel für Fahrräder oder Kanus dürfen wieder öffnen, ebenso wie die Sport­boot­hä­fen. Duschen und Gemeinschaftsräume müssen jedoch ge­schlos­sen blei­ben, lediglich die Toiletten dürfen zugänglich sein."

Kajak wird an unserer Stegrampe eingesetzt
Bald wieder möglich: Start zu einer Tour an unserer Stegrampe

Wir werden ab dem 04. Mai wieder an die auf dem Vereinsgelände ge­la­ger­ten Boote herankommen und damit auf das Wasser gehen können. Trai­ning oder Tou­ren im Drachenboot oder Mann­schafts­ka­na­dier sind wegen der wei­ter einzuhaltenden Abstandsregeln bis auf Weiteres nicht möglich.

Ich hoffe, die neue Landesverordnung wird zum oder am Wochenende ver­öf­fent­licht. Es geht um "Lockerungen" und nicht um eine Aufhebung der Maß­nahmen zum Infektionsschutz. Es wird Auflagen geben, die wir ein­hal­ten müssen. Es wäre schön, wenn wir zum Startschuss am 04. Mai 2020 ein klein wenig Vorlauf für die notwendige Vorbereitungen und die In­for­ma­tion unserer Vereinsmitglieder bekommen.

Wie wir unsere Vereinseinrichtungen nutzen können, richtet sich nach den in der kommenden Verordnung festgelegten Auflagen.


Keine kreative Auslegung der Lockerungen

28. April 2020 von Martin Ölscher
Mit Spannung warten wir auf den kommenden Montag. Dann soll es mit einer neuen Landesverordnung Lockerungen für den Sport geben.

Wir alle wünschen uns ein Leben wie in Zeiten vor der Corona-Pandemie zurück. Da ist es kein Wunder, dass mittlerweile von allen Seiten vehement Lockerungen der Maßnahmen gefordert werden. Jeden Tag etwas stärker.

Mit strikten Maßnahmen hat Deutschland die Zahl der Infektionen klein halten können. Die Pandemie ist aber noch nicht überstanden.

Man hört Corona ist sei nicht schlimmer als eine Grippe. Jedes Jahr sterben durch die saisonale Grippe Tausende von Menschen und keiner rege sich auf. Was zu diesem Vergleich so gar nicht passen will, sind die Kühlauflieger in New York, um die Toten zu lagern. Oder die Menschen in Ecuador, die ihre Verstorbenen in Plastikfolie eingewickelt zuhause oder auf der Straße ablegen, weil sie keiner abholt.

Der Virologe Prof. Christian Drosten warnt heute: "Müssen mit Anstieg der Infektions-Zahlen auf 'nicht mehr erträgliches Maß' rechnen" (Quelle: Focus). Deutschland ist wegen der strikten Maßnahmen bisher glimpflich durch die Pandemie gekommen. Als "Präventions-Paradox" bezeichnet Christian Drosten, dass die als Ergebnis der Maßnahmen niedrigen Infektionszahlen herangezogen werden, um die Schutzmaßnahmen nun als überzogen darzustellen.

Christian Drosten sagt dazu (Quelle: Redaktionsnetzwerk Deutschland):

"Die Menschen behaupten, wir hätten überreagiert, der politische und ökonomische Druck, zur Normalität zurückzukehren, steigt. Der Plan der Bundesregierung ist es, die Lockerungen behutsam durchzuführen, doch die Länder stellen ihre eigenen Regeln auf. Ich befürchte, dass wir eine Menge Kreativität in der Auslegung der Lockerungen sehen werden. Es beunruhigt mich, dass die Reproduktionsquote wieder ansteigen wird und dass eine zweite Welle auf uns zu kommen könnte"

Christian Drosten beschreibt seine Sicht der Dinge und was in den vergangenen Monaten über das Coronavirus gelernt wurde, in einem Interview mit dem ORF. Darin geht er auch kurz auf den vermeintlich liberalen Sonderweg in Schweden ein.

Wir Itzehoer Wasser-Wanderer werden bei der Auslegung der Lockerungen nicht kreativ vorgehen. Wir werden nicht nach Schlupflöchern suchen. Alle mit den erwarteten Lockerungen verbunden Auflagen legen wir strikt im Sinne des Infektionsschutzes aus.

Die Vorschläge der Sportverbände nennen alle Arten von Gemeinschaftsräumen, die nicht zugänglich sein sollen. Wenn unser Vereinsheim geschlossen bleiben muss, bleibt es geschlossen. Da unser Bootshaus aus Bootlager im Zwischenbau und dem Vereinsheim besteht, dürfte der Zwischenbau als Bootslager betreten werden, alle anderen Räume nicht.

Wir müssen abwarten, was in die Verordnung am Ende aufgenommen wird.
Dann wissen wir, was unter Auflagen möglich ist, was nicht und was wir gegebenenfalls zur Erfüllung der Auflagen organisieren müssen.


Auf dem Weg zu Erleichterungen im Sport

27. April 2020 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat für den 04. Mai 2020 für den Sport und insbesondere auch den Wassersport Erleichterungen an­ge­kün­digt. Diese stehen aber unter dem Vorbehalt, dass sich das In­fek­tions­ge­sche­hen weiter im Rahmen hält. Bis zum 30. April 2020 soll an der not­wen­di­gen Landesverordnung gearbeitet werden. Ich forderte den für uns zu­stän­di­gen Dachverband - den Landes-Kanu-Verband Schleswig-Holstein e.V. - auf, als unsere Interessenvertretung tätig zu werden.

Was auch immer kommt - es wird ein kleiner Schritt. Der Weg zu einem nor­ma­len Vereinsleben und -programm ist noch lang.

Nach den Informationen der letzten Tage leisten die Sportverbände Lobby­ar­beit. Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. (DOSB) hat Leitplanken für die Sportausübung in Corona-Zeiten formuliert.

Die Fachverbände - darunter der Deutsche Kanu-Verband e.V. in Ko­ope­ra­tion mit dem Deutschen Ruderverband e.V. - haben ebenfalls Rah­men­be­din­gun­gen ausgearbeitet.

Heute veröffentlichte der DOSB auf seiner Internetseite eine Stellungnahme "Hoffnung auf Rückkehr zum Sport". Der Text steht ebenfalls auf der In­ter­net­sei­te des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. (siehe hier):

In dem Text wird DOSB-Präsident Alfons Hörman zitiert:

"Nach den positiven Rückmeldungen der Sportminister*innen der Länder haben wir unser Angebot an die Politik für eine Wiederaufnahme des ver­eins­ba­sier­ten Sporttreibens weiterentwickelt. Neben 10 DOSB-Leitplanken liegen nun auch angepasste sportartspezifische Übergangs-Regeln der Fachverbände für einen ersten vorsichtigen Schritt ins vereinsbasierte Sport­trei­ben vor. Wir sind somit auf einen verantwortungsvollen Wie­der­ein­stieg vorbereitet und hoffen nun zeitnah auf ein bundeseinheitliches Signal der Öffnung durch die Politik"

Weiter heißt es

"Nach den gemeinsamen Vorstellungen von organisiertem Sport und der Sportministerkonferenz der Länder wird ein erster Schritt der Lockerung ausschließlich für Bewegungsangebote im Freiluftbereich gelten, zudem sind umfassende weitere Regelungen, wie Mindestabstand und Hygienevorgaben zu beachten.

Dabei bleiben die Sportheime, deren Umkleiden und Gastronomiebereiche und Hallen geschlossen. Bei positivem Verlauf können später die nächsten Schritte zur weiteren Öffnung erfolgen.

Der organisierte Sport verzichtet ganz bewusst auf eine Positivliste von Sportarten, denn es geht um angepasste Bewegungsangebote für alle Mitglieder in den Vereinen. 'Seitens des Sports können wir mit bewährten Strukturen und den unzähligen erfahrenen Verantwortungsträger*innen einen wertvollen Teil dazu beitragen, dass Deutschland wieder in Bewegung kommt. Dabei sind wir uns der besonderen Chancen und Risiken bewusst und werden deshalb stets nach der Maxime handeln, dass Infektionsrisiken so weit wie irgend möglich minimiert werden müssen', sagte DOSB-Präsident Hörmann."

Danach wird es keine Reihe von Einzelregelungen für verschiedene Sport­ar­ten geben, nach denen hier etwas möglich ist, was dort nicht erlaubt ist.

Diese Stellungnahme zeigt, womit wir rechnen müssen:
  • Vereinsheime bleiben geschlossen
  • Vereinsfahrten und Zusammenkünfte finden weiterhin nicht statt
  • Kanusport im Freien wird unter Auflagen und Einhaltung von Min­dest­ab­stand und Hygienevorgaben erlaubt. Boote dürfen dazu aus den Lagern - dazu gehört bei uns auch der Zwischenbau - geholt werden.
  • Mannschaftssport im Drachenboot ist nicht möglich, da im Boot die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können
Wenn das so in eine Verordnung aufgenommen wird, stehen uns die Toiletten nicht zur Verfügung.

Ich habe den DOSB und den Landessportverband Schleswig-Holstein eben um eine Stellungnahme gebeten, wie die Toilettennutzung aussehen soll. Umkleiden und Duschen zuhause sei kein Problem. Müssen sich Sport­ler*in­nen vor oder nach dem Sport in Freien gegebenenfalls auf dem Ver­eins­ge­län­de hinter Büschen und Hecken erleichtern?

Wenn wir wieder auf das Wasser gehen können und unser Fahrtenbuch auf dem Fahrtenbuchtresen für uns nicht erreichbar ist, dokumentieren wir unsere Touren online mit efa mobil. Wer in Zeiten der Schließung unseres Vereinsgeländes Touren mit einem zuhause gelagerten Boot unternommen hat, kann diese ebenfalls mit efa mobil erfassen oder mir - wenn es mehrere Touren sind - eine Excel-Tabelle mit den Toureneinträgen (Link siehe auch auf Internetseite "Verein") mailen.

Mit dem Fahrtenbuch wird dokumentiert, wann wer mit wem auf dem Wasser war oder vor oder nach einer Tour auf dem Vereinsgelände - auch mit Abstand - zusammengetroffen ist. Im Falle einer Infektion einer Sport­le­rin oder eines Sport­lers können so die dokumentierten Kontakte nachvollzogen werden.

Wir müssen abwarten, was in die Verordnung am Ende aufgenommen wird.
Dann wissen wir, was unter Auflagen möglich ist, was nicht und was wir gegebenenfalls zur Erfüllung der Auflagen organisieren müssen.


Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung (MNB-VO)

24. April 2020 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat heute eine weitere Er­satz­ver­kün­dung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB-VO) erlassen, die am 29. April in Kraft tritt.

Danach sind alle Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen des Per­so­nen­nah­ver­kehrs, Taxen und anderen Transportangeboten, in Ein­zel­han­dels­ge­schäf­ten, in Einkausfzentren und anderen Verkaufsräumen zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet. Es gibt nur wenige Ausnahmen.

Jede Mund-Nasen-Bedeckung ist geeignet, eine Ausbreitung des Corona-Virus über Tröpfchenpartikel durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Ein Zertifikat für eine Schutzkategorie oder eine besondere Kennzeichnung ist nicht erforderlich. Alle aus Stoff genähten Bedeckungen, Schals, Tücher, Schlauchschals und andere Stoffzuschnitte oder andere Materialien, die geeignet sind, Mund und Nase vollständig zu bedecken, erfüllen die Anforderungen der Verordnung. Wer eine Mund-Nasen-Be­deckung trägt, muss darauf achten, dass beim Tragen Mund und Nase vollständig bedeckt bleiben.

Das Bundesamt für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert auf einer Internetseite "Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen" über verschiedene Ar­ten von Mund-Nase-Bedeckungen und erklärt die hygienische Hand­ha­bung. Ein Merkblatt fasst diese Hinweise zusammen.


Neue Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2 BekämpfVO

18. April 2020 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 18. April 2020 eine weitere Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung erlassen. Nach § 6 Absatz 3 Ziffer 6 sind weiterhin öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen) zu schließen. Unser Vereinsgelände mit dem Bootshaus und den Bootslagerschuppen bleibt aus diesem Grund weiter geschlossen. Diese Verordnung gilt bis zum 03. Mai 2020.

Unser Arbeitsdienst am 25. April 2020 und unser Anpaddeln am 26. April 2020 können nicht stattfinden und fallen aus.

Wir müssen auf die für den 04. Mai 2020 angekündigten Erleichterungen für den Wassersport warten und die geforderten Auflagen kennen, bevor wir unser Vereinsgelände für eine eingeschränkte Sportausübung wieder öffnen können.


Lockerung der Maßnahmen?

17. April 2020 von Martin Ölscher
Heute steht in den Zeitungen des Schleswig-Holsteinischen Zeitungsverlages ein Artikel "Maß und Mitte: Das sind die Lockerungen im Land".

Darin heißt es "Ab 4. Mai wird Freizeitsport im Freien wie Tennis, Reiten, Golf oder Wassersport ermöglicht, die Sportboothäfen sollen öffnen. ... Eine ent­spre­chen­de Verordnung wird bis zum 30. April erarbeitet und vom 03. Mai an um­ge­setzt."

Unsere Finanzministerin Monika Heinold kündigte in einer Pressekonferenz (siehe Video "Heinold kündigt Lockerungen für den Freizeitsport an" in der ARD Mediathek) Erleichterungen fü den Freizeitsport unter dem Vorbehalt, dass das Infektionsgeschehen weiter begrenzt gehalten werden kann, ab dem 04. Mai an. Für Freizeitsport der draußen und in der Regel nur mit ein bis zwei Personen stattfindet, so dass die Abstandsregeln eingehalten wer­den können, sollen demnach die derzeit geschlossenen Sportstätten wie­der geöffnet werden.

Mit dem Kajak auf dem Wasser. Das muss wieder möglich sein, auch wenn das Boot dazu aus dem Bootslager auf unserem Vereinsgelände geholt wer­den muss.

Kajak auf der Stör

Über den Verteiler des Wassersportverbandes Kreis Steinburg bekam ich gestern ein Mail des Vorsitzenden des Segler-Verbandes Schleswig-Holstein e.V. Jan-Dirk Tenge an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Tech­no­lo­gie und Tourismus, mit der Bitte, bei den geplanten Lockerungen in­di­vi­du­el­le Sai­son­vor­be­rei­tungs­ar­bei­ten in den Sportboothäfen zu er­lau­ben. Die faktische Stilllegung des Was­ser­sport­be­trie­bes auch unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften und Abstandsregelungen gehe über das er­for­der­li­che Maß hinaus und sei nicht verhältnismäßig.

Das Mail leitete ich gestern an den Landes-Kanu-Verband Schleswig-Holstein e.V. mit der Bitte weiter, in diesem Sinne auch für den Kanusport aktiv zu wer­den. In den nächsten 14 Tagen wird die Verordnung ausgearbeitet und da könnte ein wenig Lobbyarbeit hilfreich sein.

Auch wenn der Wunsch nach Normalität groß ist, sind wir in der Corona-Epidemie noch nicht über den Berg. Die ersten kleinen Erfolge bei der Ein­däm­mung der Infektionszahlen können nur gehalten werden, wenn sich alle weiterhin diszipliniert verhalten und alles Mögliche zur weiteren Ein­däm­mung tun. Wir müssen abwarten, was ab Anfang Mai unter welchen Auf­la­gen wieder möglich ist und wie unser Verein gegebenenfalls die in­di­vi­du­el­le Sportausübung organisieren kann.

Zusammenkünfte werden Sportvereinen aller Voraussicht nach dann noch nicht erlaubt sein. Ich rechne nicht damit, dass unser Arbeitsdienst am 25. April 2020 und unser Anpaddeln am 26. April 2020 wie geplant stattfinden können.


Familienbesuche?

11. April 2020 von Martin Ölscher
In der am 08. April 2020 erlassenen Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung wurden erstmals familiäre Zusammenkünfte geregelt. Was alle als eine Lockerung der Maßnahmen verstanden haben, war so nicht gemeint. Auch bisher waren familiäre Zusammenkünfte mög­lich. Da aber nicht festgelegt war, wie viele Personen zu­sam­men­kom­men durften, sei nun mit der Maximalzahl von 10 Personen eine Begrenzung vorgenommen worden.

Auf der Internetseite der Landesregierung Schleswig-Holstein wird in den "Häufig gestellten Fragen" zum Thema "Tourismus" erklärt, wie Besuche stattfinden sollten:

"Eine Einreise zum Besuch der Familie ist grundsätzlich nicht untersagt. Unabhängig davon gilt aber auch für Reisen zu Familienbesuchen die drin­gen­de Bitte, dass diese auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind. Dies gilt natürlich umso mehr, wenn Risikogruppen, also ältere Men­schen, Menschen mit Vorerkrankungen oder Raucher betroffen sind. Gerade vor dem Hintergrund eines vermeidbaren Risikos sollte auf Fa­mi­lien­be­su­che freiwillig verzichtet werden und diese auf einen späteren Zeitpunkt ver­scho­ben werden."


Neue Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2 BekämpfVO

08. April 2020 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 08. April 2020 eine weitere Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung erlassen. Nach § 6 Absatz 3 Ziffer 6 sind weiterhin öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen) zu schließen.

§ 2 regelt Reisen nach Schleswig-Holstein, öffentliche und private Ver­an­stal­tun­gen und Kontaktverbote. Es bleibt bei den Kon­takt­be­schrän­kun­gen im öffentlichen Raum. Nach Absatz (3a) dürfen aber Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister und in gerader Linie Verwandte zusammenkommen. Personen aus diesem Kreis dürfen auch von außerhalb Schleswig-Holsteins zu einer Zusammenkunft anreisen.

Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum so­wie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf ins­ge­samt zehn Personen nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haus­halts maßgeblich.


Wir bleiben kreativ zuhause

05. April 2020 von Martin Ölscher
Heute ist wieder so ein Tag mit Traumwetter. Raus aufs Wasser? Leider nein. Unsere Boote müssen weiter auf dem geschlossenen Vereinsgelände in ihren Lagern liegen bleiben.

Paddelschlumpf

Was machen Paddler/innen in Zeiten von Corona? Sie sind kreativ. Von der Erstbefahrung des eigenen Gartenteichs bis zu Planspielen auf der Jü­ber­mann-Karte. Einige Fotos vom kreativen Alternativprogramm unserer Padd­ler/innen zeigen wir in einem Fotoalbum.

Haltet durch! Es kommen auch wieder bessere Zeiten.


Neue Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2 BekämpfVO

03. April 2020 von Martin Ölscher
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 03. April 2020 eine weitere Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung erlassen. Nach § 6 Absatz 3 Ziffer 6 sind weiterhin öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen) zu schließen.

Nach § 6 Absatz 4 kann nun die zuständige Behörde für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie durch Kaderathletinnen und Kaderathleten zur Vorbereitung auf die Olympischen Spiele im Jahr 2021 Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.

Erstmalig wird in dieser Ersatzverkündung in § 12 Absatz 9 explizit darauf hingewiesen, dass jemand nach dem Infektionsschutzgesetz ordnungswidrig handelt, wer eine Sportstätte vorsätzlich oder fahrlässig geöffnet hält. In einem Bußgeldkatalog wurde dafür das Bußgeld auf 1.000 bis 5.000 Euro festgelegt.

Damit hat sich für uns Breitensportler nichts an der Schließung unseres Vereinsgeländes geändert.

Der Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. Hans-Jakob Tiessen wendet sich in einer in seinen Worten "außergewöhnlich be­drücken­den Ausnahmesituation" heute direkt an die Sportlerinnen und Sportler in Schleswig-Holstein:

"Die Corona-Krise hat das gesellschaftliche und sportliche Leben in Schles­wig-Holstein weiterhin fest im Griff. Der Sport-, Spiel-, Trainings- und Wett­kampf­be­trieb ist vollständig zum Erliegen gekommen. Es ist bis heute nicht absehbar, wann er wieder aufgenommen werden kann.

Zum Schutz der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land war die durch die Landesregierung angeordnete Schließung der Sportstätten unabwendbar. Dass dem eigenen Sportbedürfnis damit aktuell nicht mehr nachgegangen werden kann, ist eine einschneidende Folge."


Wir bleiben zuhause

28. März 2020 von Martin Ölscher
Heute ist einer dieser Tage, an dem wir normalerweise zahlreich auf dem Was­ser wären: strahlend blauer Himmel, Sonnenschein, milde Früh­lings­tem­pe­ra­tu­ren und nur ein ganz leichter Wind. Bestes Paddelwetter!

Da aber unser Vereinsgelände wegen der Landesverordnung zur Ein­dämm­ung der Infektionen mit dem Corona-Virus geschlossen ist, müssen unsere Boote in ihren Lagern liegen bleiben.

Lasst uns das beste aus diesem schönen Wochenende machen und bleibt gesund!


Kanusport als individuelle Sportausübung

26. März 2020 von Martin Ölscher
Wir stehen kurz vor den langen Wochenenden, die zu normalen Zeiten ger­ne für Touren genutzt werden. Die individuelle Sportausübung ist - Stand heute - unter Einhaltung der Anforderungen der erlassenen Kontaktsperre weiter erlaubt, so lange dazu keine Sportstätte betreten werden muss. Für die meisten von uns ist es nicht möglich, da das Boot auf dem ge­schlos­se­nen Vereinsgelände gelagert ist.

Auch wer ein Boot zuhause gelagert hat und so allein oder mit dem Per­so­nen­kreis, der nach dem Kontaktverbot erlaubt ist, auf das Wasser gehen könnte, muss einiges beachten.

Die Landesverordnung mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Infektionen untersagt Reisen in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein zu touristischen oder Freizeitzwecken. Da wird es auch mit einem Tagesausflug an ein nicht in Wohnortnähe gelegenes Gewässer eng.

Die Bootshäuser und Steganlagen der Kanuvereine und Sportboothäfen mit deren Slip- und Steganlagen sind als Sportanlagen geschlossen. Bis auf Wei­te­res darf diese Infrastruktur nicht genutzt werden. Die Schwimm­steg­an­lage der Stadt Itzehoe an der Stör im Hafen Itzehoe wird als öffentliche Sport­stät­te angesehen und es wird vorerst kein Termin für den Aufbau zu Sai­son­be­ginn geplant. Die Sperrung lässt sich einfacher umsetzen, wenn die Anlage im Winterlager liegen bleibt. Mit ähnlichen Entscheidungen oder Sperrungen öffentlicher Anlagen muss gerechnet werden. Der Sport­boot­ha­fen Bei­den­fleth ist für Gäste gesperrt. Der Segelverein Wilster hat seine Sportboothäfen und Liegestellen - dazu gehört Kasenort und der Schlengel am "Langen Rack" - geschlossen.

All diese Einrichtungen stehen als Ein-/Ausstiegs- oder Raststellen nicht zur Verfügung.

Allen Übernachtungsmöglichkeiten ist die Beherbergung von Gästen zu tou­ris­ti­schen Zwecken untersagt. Danach dürfen auch Kanustationen derzeit keine Gäste aufnehmen.

Wer Touren im Rahmen der individuellen Sportausübung plant, muss sich mit den Einschränkungen und verbliebenen Möglichkeiten aus­ei­nan­der­set­zen. Man wird viele Informationen derzeit gar nicht finden und muss damit rechnen, vor Ort vor Problemen zu stehen.

In Hamburg und in Niedersachsen gelten ebenfalls Verordnungen, nach der alle Sportstätten geschlossen werden mussten.

Ein Appell, der so oder in abgewandelter Form immer wieder an uns alle gerichtet wird, lautet:

"Corona ist sehr ansteckend und kann sich schnell ausbreiten. Um sich und andere nicht zu infizieren, ist es jetzt wichtig, zuhause zu bleiben und den persönlichen Kontakt zu meiden, wo immer dies möglich ist."

Man darf sich gerne in diesem Sinne vernünftig verhalten, ohne dass erst Verbote einen dazu zwingen.


Vereinsprogramm in Zeiten der Corona-Krise

25. März 2020 von Martin Ölscher
Unser Vereinsgelände ist nach einer Verordnung des Landes Schleswig-Hol­stein geschlossen und darf bis auf Weiteres nicht mehr betreten werden. Man darf auch nicht mehr sein Boot aus dem Bootslager holen, um einzeln auf das Wasser zu gehen oder etwas zu reparieren. Nichts geht mehr auf unserem Vereinsgelände.

So etwas haben wir alle bisher noch nicht erlebt. "Social Distancing" ist das Gebot der Stunde. Abstand halten und alle nicht notwendigen So­zial­kon­tak­te vermeiden. Gemeinsam Sport treiben ist leider ein ver­meid­ba­rer So­zial­kon­takt.

Das Robert Koch Institut verweist bei der Frage, wie lange eine Ansteckung über auf Oberflächen haftende Viren möglich ist, auf das Bundesinstitut für Riskikobwertung (BfR). Das geht davon aus, dass nach starker Kon­ta­mi­na­tion das Corona-Virus bis zu 3 Stunden als Aerosol, bis zu 4 Stunden auf Kupferoberflächen, bis zu 24 Stunden auf Karton und bis zu 2-3 Tagen auf Edelstahl und Plastik infektiös bleiben kann.

Auch jüngere, gesunde Menschen können schwer am Corona-Virus er­kran­ken.

Auch wenn Sportler/innen auf unserem Vereinsgelände sich bemühen wür­den, nicht zusammenzutreffen oder sorgfältig den geforderten Abstand zu­ein­an­der zu halten, ist eine Infektion zum Beispiel über Türklinken an den Toren zum Vereinsgelände oder Vorhängeschlössern an den Bootslagern möglich. Das gilt es im Interesse aller zu vermeiden. Lasst uns das mit An­stand und dem Verständnis für den Zweck der uns auferlegten Ein­schrän­kun­gen tun.

Auch in Zeiten der Kontaktsperre darf individuell weiter Sport getrieben werden, solange die Laufschuhe zuhause geschnürt, ein Fahrrad oder anderes Sportgerät aus der Garage geholt werden. Sportstätten sind als vermeidbare Kontaktpunkte aber aus dem Spiel.

Wir alle hoffen, die Maßnahmen führen zu einer gebremsten Zunahme an Corona-Infektionen. Leider kann heute noch niemand abschätzen, wie lange wir mit Einschränkungen leben müssen.

Damit, dass wir wie geplant in den Osterferien nach Norwegen fahren könn­ten, rechneten wir schon seit einiger Zeit nicht mehr. Viele Fahrten wie die Aller-Hochwasser-Rallye, Werraland-Rallye und der Wesermarathon wurden abgesagt. Gestern folgte die Absage für das XXL Paddelfestival in Mark­klee­berg. Unsere Seniorengruppe hat auch schon viele der geplanten Termine abgesagt.

Wir müssen abwarten. Bitte schaut regelmäßig auf unser Programm. Unsere eigenen Termine wie den Arbeitsdienst, das Anpaddeln, das Ju­gend­wo­chen­en­de lassen wir erst einmal stehen und müssen diese gegebenfalls auch absagen. Das kann kurzfristig geschehen.

Die Schwimmsteganlage sieht die Stadt als öffentliche Sportstätte, die nach der Verordnung derzeit ebenfalls gesperrt werden müsste. Am einfachsten geht das, wenn sie nicht Mitte April auf das Wasser gesetzt wird und an Land liegen bleibt. Das Einsetzen planen wir erst, wenn Sportanlagen wieder ge­öffnet werden dürfen.

Kurz nach dem Tag, ab dem wir wieder auf unserem Vereinsgelände zu­sam­men­kom­men dürfen, feiern wir mit einem Vereinsfest den ver­spä­te­ten Start in eine vielleicht nur noch kurze Saison. Aus der werden wir das Beste ma­chen!

Bis dahin haltet durch und bleibt gesund.


Schließung des Vereinsgeländes

20. März 2020 / zuletzt aktualisiert 24. März 2020 von Martin Ölscher
Am 17.März 2020 hat das Land Schleswig-Holstein eine weitere Verordnung SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung zur Eindämmung der Infektionen mit dem Corona-Virus erlassen und mit einer Ersatzverkündung am 23. März 2020 aktualisiert. Nach § 4 Absatz (2) Buchstabe f) sind "öffentliche und pri­vate Sportanlagen (drinnen und draußen)" zu schließen.

Das Vereinsgelände mit dem Bootshaus und den Bootslagerschuppen ist ab sofort geschlossen und darf bis zum Widerruf nicht mehr betreten wer­den. Ausgenommen sind Kontrollbesuche durch Vorstandsmitglieder.

Wir sagten bereits alle offiziellen Programmpunkte unseres Vereins bis auf Weiteres ab, Zusammenkünfte im Bootshaus finden nicht mehr statt. Ge­mäß § 1 und § 2 der o.g. Verordnung können in Schleswig-Holstein auch kei­ne Wochenendtouren mit Übernachtung mehr stattfinden und wir dürfen der­zeit auf unserem Gelände als Kanustation keine Gäste aufnehmen.

Bisher waren wir der Ansicht, die individuelle Sportausübung mit privaten Kajaks von unserem Bootshaus aus ist - wie Joggen und Fahrradfahren - noch unbedenklich und baten unsere Mitglieder, wenn möglich das Boots­haus nicht zu betreten. Dies entsprach einer Empfehlung des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. vom 13. März 2020: "Training sollte ausschließlich im Freien in kleinen Gruppen unter Verzicht auf Körperkontakt erfolgen."

Angesichts der weiteren Verschärfung der Maßnahmen durch die o.g. Ver­ord­nung, baten wir den Deutschen Kanu-Verband e.V. um eine erneute Einschätzung zur individuellen Sportausübung und bekamen die Antwort:

"Den Vorgaben und Erlässen der zuständigen Landesregierungen und deren Behörden ist absolut Folge zu leisten. Wenn diese Allgemeinverfügungen der Landesregierung auch für Bootshäuser gelten – und dies tun sie aus unserer Erfahrung (siehe Hamburg), dann dürfen diese auch nicht mehr für Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten und/oder den Sport- und Trainingsbetrieb genutzt werden.

Auch das Arbeiten an Booten in diesen Hallen und das Abholen von Booten ist nicht erlaubt. Dies würde auch beinhalten, dass auch das Sporttreiben Einzelner so nicht mehr möglich ist."


Der Deutsche Kanu-Verband e.V. hat seine Empfehlungen in diesem Punkt angepasst.

Auch der Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. beantwortet in seinen FAQ rund um das Thema Corona die Frage, ob das Verbot des Sportbetriebs auch für Einzeltrainings oder kleine Trainingsgruppen gilt:

"Nach der Ersatzverkündung/Landesverordnung über Maßnahmen zur Be­kämp­fung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vom 17.03.2020 der Landesregierung Schleswig-Holstein ist jeglicher Sportbetrieb auf und in al­len öffentlichen und privaten Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen zu schließen.

Hiernach wird nicht differenziert zwischen Mannschafts-, Gruppen- oder Ein­zel­trai­ning. Ziel der angeordneten Maßnahmen ist es, jegliche unnötigen So­zial­kon­tak­te zu vermeiden, um eine schnelle Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dies gilt auch für die mit dem Besuch einer Sportanlage ver­bun­de­ne An- und Abreise und mögliche Kontakte in Umkleideräumen. Nach hie­si­ger Ansicht lässt der Erlass keine differenzierende Auslegung zu. Die Sport­ver­ei­ne sollten der gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden und die Anordnungen der Behörden konsequent umsetzen."

Und die Landesregierung Schleswig-Holstein erläutert auf ihrer Internetseite "FAQ - Häufig gestellte Fragen" in der Rubrik Sport, was die Verordnung für die Nutzung von Sportanlagen für einzelne Sportler/innen bedeutet:

"Gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer e der Landesverordnung über Maßnahmen zur Be­kämp­fung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schles­wig-Holstein vom 17. März 2020 ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen zum 18.03.2020 zu schließen. Diese Verordnung gilt aktuell bis zum 18.04.2020.

Damit dürfen auch einzelne Sportler die Sportanlagen in diesem Zeitraum nicht mehr nutzen."

Auch das Info-Team Corona in der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein beantwortete am 24. März unsere Anfrage, ob es bezüglich der geltenden Verordnung eine Ausnahme für die individuelle Sportausübung geben könne, dass "mit dieser Regelung leider grundsätzlich auch die einzelne Nutzung der Sportanlagen untersagt" sei und begründet das mit dem Infektionsschutz:

"Allerdings könnte bei Nutzung der gleichen Sportstätte durch un­ter­schied­li­che Personen eine Ansteckungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Wie lange die Corona-Viren auf welchen Materialien überleben, ist derzeit nicht zuverlässig bekannt. Daher steht der vorsorgliche Schutz aller Bürgerinnen und Bürger im Mittelpunkt der o.g. Verordnung, um eine Ansteckungsgefahr möglichst zu minimieren."

Das Robert Koch Institut verweist bei der Frage, wie lange eine Ansteckung über auf Oberflächen haftende Viren möglich ist, auf das Bundesinstitut für Riskikobwertung (BfR):

"Die Stabilität von Coronaviren in der Umwelt hängt von vielen Faktoren wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Beschaffenheit der Oberfläche sowie vom speziellen Virusstamm und der Virusmenge ab. Im Allgemeinen sind humane Coronaviren nicht besonders stabil auf trockenen Oberflächen. In der Regel erfolgt die Inaktivierung in getrocknetem Zustand innerhalb von Stunden bis einigen Tagen. Für das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 zeigen erste La­bor­un­ter­su­chun­gen laut einem Preprint-Artikel (eine Veröffentlichung, die noch nicht durch ein in der Wissenschaft übliches Peer-Review-Verfahren ge­prüft wurde), dass es nach starker Kontamination bis zu 3 Stunden als Ae­ro­sol, bis zu 4 Stunden auf Kupferoberflächen, bis zu 24 Stunden auf Kar­ton und bis zu 2-3 Tagen auf Edelstahl und Plastik infektiös bleiben kann."

Auch wenn Sportler/innen auf unserem Vereinsgelände sich bemühen wür­den, nicht zusammenzutreffen oder sorgfältig den geforderten Abstand zu­ein­an­der zu halten, ist eine Infektion zum Beispiel über Türklinken an den Toren zum Vereinsgelände oder Vorhängeschlössern an den Bootslagern möglich. Das gilt es im Interesse aller zu vermeiden.

DKV-Präsident Thomas Konieztko verdeutlichte am 20. März 2020 in seinem Offenen Brief an Deutschlands Kanuten den Ernst der Lage und wie in der Krise Prioritäten gesetzt werden sollten:

"Wir haben schmerzhaft erkennen müssen, dass in der momentanen Si­tu­a­tion Sport nicht das Wichtigste ist, und wir sollten akzeptieren, dass manche Einschränkungen nötig sind und von uns mitgetragen werden müssen.

Hunderttausende Arbeiter/innen und Angestellte drohen ihren Job zu ver­lie­ren, Firmen kämpfen um ihre Existenz und Menschen, die wir gut ken­nen, die unsere Verwandten und Freunde sind, kämpfen vielleicht in den nächs­ten Tagen und Wochen um ihr Leben.

Dies alles sollten wir berücksichtigen, wenn wir darüber diskutieren, wie wir in den nächsten Tagen und Wochen im Sport weitermachen wollen ..."

Die Anordnungen sind verbindliche Maßnahmen nach dem In­fek­tions­schutz­ge­setz. Wir müssen die gefassten Verordnungen erfüllen und auch unsere Sportanlage ohne Wenn und Aber schließen.


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