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Naturschutzgebiet Elbinsel Pagensand

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Stand: 01. Januar 2024

Wellen am Strand bei Tidenhochwasser  Kajaks am Strand  Wellen im Sonnenuntergang  Zollkreuzer 'Rigmor' von Glückstadt  Sonnenuntergang  Kajak am Strand

Pagensand ist eine Insel in der Unterelbe. Die In­sel war ur­sprüng­lich eine Sand­bank, die ab 1900 durch Aufbringen ausgebaggerten Elb­schlicks zur Ver­tie­fung der Fahrrinne ver­grö­ßert und er­höht wurde. Heute ist sie knapp sechs Ki­lo­me­ter lang und bis zu ei­nem Kilometer breit. Die In­sel ist un­be­wohnt.

Schild NaturschutzgebietAm 9. Mai 1997 trat die Lan­des­ver­ord­nung über das Na­tur­schutz­ge­biet "Elbinsel Pa­gen­sand" in Kraft.

Der Landes-Kanu-Verband Schles­wig-Hol­stein e.V. hat sich dafür ein­gesetzt, dass Wassersportler auch wei­ter­hin auf Pa­gen­sand an­lan­den und auf der Insel für eine Nacht kleine Zelte aufschlagen kön­nen. Eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung musste früher für jede Wan­der­fahrt einzeln beantragt werden. Für zwei An­lan­de­stel­len wur­de eine Dau­er­aus­nah­me­ge­neh­mi­gung erteilt. Die aktuelle Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung gilt bis zum 31. Dezember 2032.

Die Unterelbe ist wegen starker Tidenströmung, Wind, Wel­len und der See­schiff­fahrt kein Ge­wäs­ser für Anfänger!

Im Folgenden informieren wir über die wich­tigs­ten Auszüge aus der Lan­des­ver­ord­nung und die Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung zum Zelten.

Bei der Planung von Touren im Bereich der Un­ter­el­be sollte man sich auch beim Ring der Ein­zel­padd­ler / Falt­boot­gil­de e.V. Ham­burg über das nie­der­säch­si­sche Na­tur­schutz­ge­biet "El­be und In­seln" informieren.

Landesverordnung über das Na­tur­schutz­ge­biet "Elb­in­sel Pa­gen­sand"
Auszüge aus ElbPagenNatSchGV SH, Gl.Nr. 791-4-179
§ 3 - Schutzzweck
(1)Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Ge­biet in ihrer Gesamtheit dau­er­haft zu er­hal­ten. Insbesondere gilt es
1.die Flachwasserbereiche an der Pa­gen­san­der Ne­ben­el­be als wich­ti­gen Fort­pflan­zungs- und Auf­wuchs­be­reich für Elbfische,
2.das Süßwasserwatt mit seinen Flecht­bin­sen- und Brack­was­ser­röh­richt­ge­sell­schaf­ten,
3.die Strände als Rastplätze für Wat- und Was­ser­vö­gel,
4.die Auwälder und sonstige naturnahe Ge­hölz­be­stän­de,
5.die tidebeeinflussten Priele, die Ge­wäs­ser und Über­schwem­mungs­flä­chen mit den Röhrichten und Hoch­stau­den­rie­dern, Dü­nen­be­rei­che sowie struk­tur­rei­che Stau­den- und Ge­büsch­kom­ple­xe der höherliegenden Sandflächen,
6.die natürliche Dynamik der Elbinsel und
7.die auf diese Lebensräume spe­zia­li­sier­ten cha­rak­te­ris­ti­schen Pflan­zen- und Tier­arten, ins­be­son­de­re die hier brü­ten­den und ras­ten­den Vo­gel­ar­ten, so­wie ihre Ökosysteme zu erhalten und zu schüt­zen.
:
(3)Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Be­stand­tei­le, ins­be­son­de­re zur Er­hal­tung oder Ent­wick­lung bestimmter, ge­fähr­de­ter Pflan­zen- und Tier­ar­ten und ihrer Le­bens­räu­me er­for­der­lich ist, sind ent­spre­chen­de Schutz- und Ent­wick­lungs­maß­nah­men durch­zu­füh­ren.
:
§ 4 - Verbote
(1)In dem Na­tur­schutz­ge­biet sind alle Hand­lun­gen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver­än­de­rung des Na­tur­schutz­ge­bie­tes oder seiner Be­stand­tei­le oder zu einer er­heb­li­chen oder nach­hal­ti­gen Störung führen können. Ins­be­son­de­re ist es ver­bo­ten,
:
16.die Wasserflächen außerhalb der Bun­des­was­ser­straße Elbe mit Was­ser­fahr­zeu­gen aller Art zu be­fah­ren;
17.im Na­tur­schutz­ge­biet zu baden oder mit Tauch­ge­rä­ten zu tauchen;
18.Zelte oder Wohn­wa­gen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feu­er zu machen oder Hunde nicht an­ge­leint mitzuführen;
19.das Na­tur­schutz­ge­biet außerhalb der Wege zu be­tre­ten oder im Na­tur­schutz­ge­biet zu reiten oder zu fahren.
:
§ 5 - Zulässige Handlungen
(1)Unberührt von den Verboten des § 4 blei­ben
:
12.das Anlanden mit kleinen Was­ser­fahr­zeu­gen, der Aufenthalt im Rahmen des Was­ser­spor­tes und das Baden an den bestimmten, örtlich ge­kenn­zeich­ne­ten Ufer­ab­schnit­ten, die in der Über­sichts­kar­te und in der Abgrenzungskarte Blatt 4 durch die Buchstaben A bis E ge­kenn­zeich­net und waagerecht schraffiert dargestellt sind;
:
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen
:
(2)Die untere Naturschutzbehörde des Kreises Pin­ne­berg kann im Ein­zel­fall von den Ver­bo­ten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr 18 für die Auf­stel­lung und Benutzung von Zelten durch Wasserwanderer im Rahmen der Be­stim­mun­gen des § 36 Abs. 2 und 3 des Lan­des­na­tur­schutz­ge­set­zes Aus­nah­men zu­las­sen, wenn die da­nach zu­läs­si­gen Hand­lun­gen nicht zu nach­tei­li­gen Stö­run­gen der Pflanzen- und Tierwelt führen können; da­bei sind die Be­stim­mun­gen des § 15a des Lan­des­na­tur­schutz­ge­set­zes zu be­ach­ten.
:
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Lan­des­na­tur­schutz­ge­set­zes handelt, wer vor­sätzlich entgegen
:
18. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohn­wa­gen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feu­er macht oder Hunde nicht an­ge­leint mitführt.
:

Strand auf Pagensand

Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung
Kartenskizze der Insel Pagensand mit AnlandestellenDie Kartenskizze zeigt sche­ma­tisch die Insel Pa­gen­sand und die An­lan­de­stel­len A - E (Quelle: An­la­ge zur Lan­des­ver­ord­nung über das Na­tur­schutz­ge­biet "Elb­in­sel Pa­gen­sand"). Für die An­lan­de­stel­len B und D wurde für nicht mo­to­ri­sier­te Was­ser­wan­de­rer eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung zum Über­nach­ten in Zel­ten erteilt. Auf der Insel wur­den an diesen beiden An­lan­de­stel­len Hin­weis­schil­der aufgestellt.

Die Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung war zuerst bis zum 31. März 2000 be­fris­tet und wurde dann um wei­te­re 10 Jah­re ver­län­gert. Aufgrund der po­si­ti­ven Erfahrungen mit den Wan­der­padd­lern in den letz­ten Jahren wurde die Dau­er­aus­nah­me­ge­neh­mi­gung bis zum 31.12.2020 erteilt, im Juni 2021 erst einmal bis zum 31. Dezember 2021 ver­län­gert und eine neue Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung gilt nun bis zum 31. Dezember 2032.

Viele der Nebenbestimmungen der Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung sind für uns Wasserwanderer Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten. Sicherlich ist es auch möglich, zusammen mit dem ei­ge­nen Abfall auch noch die eine oder andere von der Flut an­ge­schwemmte oder von Tagesbesuchern lie­gen­ge­las­se­ne Ge­trän­ke­do­se oder Plas­tik­fla­sche zu­sätz­lich ein­zu­pa­cken und von der Insel mit­zu­neh­men.

Südspitze von Pagensand
Südspitze von Pagensand
Die Anlandestelle D liegt am südlichen Ende des Sandstrandes

Achtung: Auf Pagensand gibt es viele Zecken!
Eine Zeckenzange sollte auf die Insel mitgenommen werden.

Bitte beachten Sie die dazu Informationen über Zecken und Zeckenstiche
und die Hinweise zur "Vorbeugung" und "Entfernung".


Hier der Text der Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung:

AUSNAHMEGENEHMIGUNG

Hiermit erteile ich nicht motorisierten Was­ser­wan­dern­den für eine ein­ma­li­ge Über­nach­tung die Ge­neh­mi­gung zum Zelten. Die Zelte dürfen nur im Bereich der An­lan­de­stel­len B und D (im Lageplan schwarz schraf­fiert ge­kenn­zeich­net) auf­ge­stellt werden.

Rechtsgrundlage für diese Genehmigung bil­det der § 6 Abs. 2 der Lan­des­ver­ord­nung über das Na­tur­schutz­ge­biet "Elb­in­sel Pa­gen­sand" vom 09.05.1997 (NSG-VO), geändert durch Landesverordnung vom 11.11.2020 in Ver­bin­dung mit § 37 Abs. 2 des Lan­des­na­tur­schutz­ge­setzes (LNatSchG) in der z. Zt. gelten­den Fassung.

Nebenbestimmungen:

Gemäß § 107 des Landesverwaltungsgesetzes in der z. Zt. gel­ten­den Fas­sung ergehen die nachstehend aufgeführten Ne­ben­be­stim­mun­gen:

a) Befristung:

  1. Diese Genehmigung ist befristet bis zum 31.12.2032
b) Auflagen:
  1. Die Zelte dürfen nur im Bereich der An­lan­de­stel­len B und D (im La­ge­plan schwarz schraffiert gekennzeichnet) auf­ge­stellt wer­den.
  2. Es ist verboten, die im nebenstehenden Lageplan kenntlich ge­mach­ten An­lan­de­stel­len und We­ge zu ver­las­sen.
  3. Offene Lagerfeuer sind verboten.
  4. Die Ruhe der Natur und der Naturgenuss dürfen nicht durch Lärm, z.B. durch laute Musik oder in anderer Weise, gestört wer­den.
  5. Hunde sind immer angeleint zu führen.
  6. Wildlebenden Tieren darf nicht nach­ge­stellt wer­den. Sie dürfen nicht durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, gefangen, verletzt oder getötet werden (s. auch § 4 Nr. 13 NSG-VO)
  7. Bäume, Baumgruppen oder andere Land­schafts­be­stand­tei­le dürfen nicht be­schä­digt oder verunstaltet werden.
  8. Der Zelt- bzw. Lagerplatz ist in einem ord­nungs­ge­mä­ßen Zustand zu hin­ter­las­sen.
  9. Alle Abfälle sind einzusammeln und mit­zu­neh­men.

c) Hinweise:

  1. Die Verbote des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 bis 19 der Lan­des­ver­ord­nung über das Na­tur­schutz­ge­biet "Elb­in­sel Pa­gen­sand" sind zu beachten.
  2. Zur Vermeidung einer Behinderung des Kanusports wird diese Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung in dieser Form erteilt. Zukünftige Bescheide kön­nen andere Regelungen beinhalten. Insofern ergibt sich für die untere Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg aus diesem Bescheid her­aus keine selbstbindende Wirkung.
  3. Das Zelten erfolgt auf eigene Gefahr.
  4. Diese Genehmigung wird unter dem Vor­be­halt des je­der­zei­ti­gen Wi­der­ru­fes er­teilt.
  5. Weitere Nebenbestimmungen können jederzeit hinzugefügt, sowie be­stehende Ne­ben­be­stim­mun­gen er­gänzt wer­den.
  6. Diese Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
  7. Andere Rechtsvorschriften bleiben von die­ser Ge­neh­mi­gung unbe­rührt.

Ordnungswidrigkeit:

Wird gegen die mit dieser Allgemeinverfügung festgesetzten Ne­ben­be­stim­mun­gen vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig ver­sto­ßen, handelt es sich um ei­ne Ord­nungswidrigkeit gemäß § 57 Abs. 2 Ziffer 1 des LNatSchG mit den Folgen einer möglichen Geldbuße bis zu einer Höhe von 50.000,- Euro ge­mäß § 57 Abs. 5 LNatSchG.

Elmshorn 05/2023

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Die Landrätin
Untere Naturschutzbehörde
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
fon +49 (0) 4121 4502-0


Informationen
Der Naturschutzbund (NABU) Hamburg betreut mit einer Gruppe Pa­gen­sand das Na­tur­schutz­ge­biet "Elbinsel Pa­gen­sand". Auf einer In­ter­net­sei­te "Pagensand" informiert die Grup­pe mit In­fo­brie­fen über Ent­wick­lun­gen auf der Elb­in­sel.


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