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| Am 9. Mai 1997 trat die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Elbinsel Pagensand" in Kraft, die den Mitgliedern unseres Vereines und anderen Interessierten auch auf diesem Wege bekannt gemacht werden soll. Der Landes-Kanu-Verband Schleswig-Holstein e.V. hat sich dafür eingesetzt, dass Kanusportler auch weiterhin auf Pagensand anlanden und auf der Insel für eine Nacht kleine Zelte aufschlagen können. Eine Ausnahmegenehmigung musste früher für jede Wanderfahrt einzeln beantragt werden. Mittlerweile wurde für zwei Anlandestellen eine Dauerausnahmegenehmigung erteilt. Im Folgenden wird über die wichtigsten Auszüge aus der Landesverordnung und die Ausnahmegenehmigung zum Zelten informiert. |
| Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Elbinsel Pagensand" Auszüge aus ElbPagenNatSchGV SH, Gl.Nr. 791-4-179 | |
| § 4 - Verbote | |
| (1) | In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten: |
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| 16. | die Wasserflächen außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren; |
| 17. | im Naturschutzgebiet zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen; |
| 18. | Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen; |
| 19. | das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren; |
| : | |
| § 5 - Zulässige Handlungen | |
| (1) | Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben |
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| 12. | das Anlanden mit kleinen Wasserfahrzeugen, der Aufenthalt im Rahmen des Wassersportes und das Baden an den bestimmten, örtlich gekennzeichneten Uferabschnitten, die in der Übersichtskarte Blatt 4 durch die Buchstaben A bis E gekennzeichnet und waagerecht schraffiert dargestellt sind; |
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| § 6 - Ausnahmen und Befreiungen | |
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| (2) | Die untere Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr 18 für die Aufstellung und Benutzung von Zelten durch Wasserwanderer im Rahmen der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 und 3 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu nachteiligen Störungen der Pflanzen- und Tierwelt führen können; dabei sind die Bestimmungen des § 15 a des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten. |
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| § 7 - Ordnungswidrigkeiten | |
| (1) | Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen |
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| 18. | § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt. |
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Ausnahmegenehmigung Die Kartenskizze zeigt schematisch die Insel Pagensand und die Anlandestellen A - E (Quelle: Anlage zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Elbinsel Pagensand"). Für die Anlandestellen B und D wurde für nicht motorisierte Wasserwanderer eine Ausnahmegenehmigung zum Übernachten in Zelten erteilt. Damit entfällt das bisherige Antragsverfahren. Auf der Insel wurden an diesen beiden Anlandestellen Hinweisschilder aufgestellt.Die Ausnahmegenehmigung war zuerst bis zum 31. März 2000 befristet und wurde dann um weitere 10 Jahre verlängert. Aufgrund der positiven Erfahrungen mit den Wanderpaddlern in den letzten Jahren wurde die Dauerausnahmegenehmigung bis zum 31.12.2020 erteilt. Viele der Nebenbestimmungen der Ausnahmegenehmigung sind für uns Wasserwanderer Selbstverständlichkeiten. Sicherlich ist es auch möglich, zusammen mit dem eigenen Abfall auch noch die eine oder andere von der Flut angeschwemmte oder von Tagesbesuchern liegengelassene Getränkedose zusätzlich einzupacken und von der Insel mitzunehmen. |

| Hier der Text der Ausnahmegenehmigung: |
| Kreis Pinneberg - Der Landrat als untere Naturschutzbehörde Moltkestraße 10 25421 Pinneberg Telefon (04101) 212-381 |
Hiermit erteile ich nicht motorisierten Wasserwanderern/Innen für eine einmalige Übernachtung die Genehmigung zum Zelten. Die Zelte dürfen nur im Bereich der Anlandestellen B und D (im Lageplan schwarz schraffiert gekennzeichnet) aufgestellt werden Rechtsgrundlage für diese Genehmigung bildet der § 6 Abs. 2 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Elbinsel Pagensand" in Verbindung mit § 37 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) in der z. Zt. geltenden Fassung. NEBENBESTIMMUNGEN Gemäß § 107 des Landesverwaltungsgesetzes in der z. Zt. geltenden Fassung ergehen die nachstehend aufgeführten Nebenbestimmungen: a) Befristung
Wird gegen die mit dieser Allgemeinverfügung festgesetzten Nebenbestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 57 Abs. 1 Ziffer 2 des LNatSchG mit den Folgen einer möglichen Geldbuße bis zu einer Höhe 50.000,- Euro gemäß § 57 Abs. 5 LNatschG. |
| Pinneberg, den 10.02.2011 |
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