
ITZEHOER WASSER-WANDERER e.V.
Naturschutzgebiet Elbinsel Pagensand
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Stand: 17. April 2023







Der Landes-Kanu-Verband Schleswig-Holstein e.V. hat sich dafür eingesetzt, dass Wassersportler auch weiterhin auf Pagensand anlanden und auf der Insel für eine Nacht kleine Zelte aufschlagen können. Eine Ausnahmegenehmigung musste früher für jede Wanderfahrt einzeln beantragt werden. Für zwei Anlandestellen wurde eine Dauerausnahmegenehmigung erteilt. Die aktuelle Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. Dezember 2032.
Die Unterelbe ist wegen starker Tidenströmung, Wind, Wellen und der Seeschifffahrt kein Gewässer für Anfänger!
Im Folgenden informieren wir über die wichtigsten Auszüge aus der Landesverordnung und die Ausnahmegenehmigung zum Zelten.
Bei der Planung von Touren im Bereich der Unterelbe sollte man sich auch beim Ring der Einzelpaddler / Faltbootgilde e.V. Hamburg über das niedersächsische Naturschutzgebiet "Elbe und Inseln" informieren.
Landesverordnung über das
Naturschutzgebiet "Elbinsel Pagensand" Auszüge aus ElbPagenNatSchGV SH, Gl.Nr. 791-4-179 | ||
§ 3 - Schutzzweck | ||
(1) | Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es | |
1. | die Flachwasserbereiche an der Pagensander Nebenelbe als wichtigen Fortpflanzungs- und Aufwuchsbereich für Elbfische, | |
2. | das Süßwasserwatt mit seinen Flechtbinsen- und Brackwasserröhrichtgesellschaften, | |
3. | die Strände als Rastplätze für Wat- und Wasservögel, | |
4. | die Auwälder und sonstige naturnahe Gehölzbestände, | |
5. | die tidebeeinflussten Priele, die Gewässer und Überschwemmungsflächen mit den Röhrichten und Hochstaudenriedern, Dünenbereiche sowie strukturreiche Stauden- und Gebüschkomplexe der höherliegenden Sandflächen, | |
6. | die natürliche Dynamik der Elbinsel und | |
7. | die auf diese Lebensräume spezialisierten charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere die hier brütenden und rastenden Vogelarten, sowie ihre Ökosysteme | |
zu erhalten und zu schützen. | ||
(3) | Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen. | |
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§ 4 - Verbote | ||
(1) | In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten, | |
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16. | die Wasserflächen außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren; | |
17. | im Naturschutzgebiet zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen; | |
18. | Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen; | |
19. | das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren. | |
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§ 5 - Zulässige Handlungen | ||
(1) | Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben | |
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12. | das Anlanden mit kleinen Wasserfahrzeugen, der Aufenthalt im Rahmen des Wassersportes und das Baden an den bestimmten, örtlich gekennzeichneten Uferabschnitten, die in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte Blatt 4 durch die Buchstaben A bis E gekennzeichnet und waagerecht schraffiert dargestellt sind; | |
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§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | ||
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(2) | Die untere Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr 18 für die Aufstellung und Benutzung von Zelten durch Wasserwanderer im Rahmen der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 und 3 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu nachteiligen Störungen der Pflanzen- und Tierwelt führen können; dabei sind die Bestimmungen des § 15a des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten. | |
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§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | ||
(1) | Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen | |
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18. | § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt. | |
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Die Ausnahmegenehmigung war zuerst bis zum 31. März 2000 befristet und wurde dann um weitere 10 Jahre verlängert. Aufgrund der positiven Erfahrungen mit den Wanderpaddlern in den letzten Jahren wurde die Dauerausnahmegenehmigung bis zum 31.12.2020 erteilt, im Juni 2021 erst einmal bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und eine neue Ausnahmegenehmigung gilt nun bis zum 31. Dezember 2032.
Viele der Nebenbestimmungen der Ausnahmegenehmigung sind für uns Wasserwanderer Selbstverständlichkeiten. Sicherlich ist es auch möglich, zusammen mit dem eigenen Abfall auch noch die eine oder andere von der Flut angeschwemmte oder von Tagesbesuchern liegengelassene Getränkedose oder Plastikflasche zusätzlich einzupacken und von der Insel mitzunehmen.

Südspitze von Pagensand
Die Anlandestelle D liegt am südlichen Ende des Sandstrandes
Achtung: Auf Pagensand gibt es viele Zecken!
Eine Zeckenzange sollte auf die Insel mitgenommen werden.
Bitte beachten Sie die dazu Informationen über Zecken und Zeckenstiche
und die Hinweise zur "Vorbeugung" und "Entfernung".
Hier der Text der Ausnahmegenehmigung:
Hiermit erteile ich nicht motorisierten Wasserwandernden für eine einmalige Übernachtung die Genehmigung zum Zelten. Die Zelte dürfen nur im Bereich der Anlandestellen B und D (im Lageplan schwarz schraffiert gekennzeichnet) aufgestellt werden. Rechtsgrundlage für diese Genehmigung bildet der § 6 Abs. 2 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Elbinsel Pagensand" vom 09.05.1997 (NSG-VO), geändert durch Landesverordnung vom 11.11.2020 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) in der z. Zt. geltenden Fassung. Nebenbestimmungen: Gemäß § 107 des Landesverwaltungsgesetzes in der z. Zt. geltenden Fassung ergehen die nachstehend aufgeführten Nebenbestimmungen: a) Befristung:
c) Hinweise:
Ordnungswidrigkeit: Wird gegen die mit dieser Allgemeinverfügung festgesetzten Nebenbestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 57 Abs. 2 Ziffer 1 des LNatSchG mit den Folgen einer möglichen Geldbuße bis zu einer Höhe von 50.000,- Euro gemäß § 57 Abs. 5 LNatSchG. Elmshorn 05/2023 |
![]() Die Landrätin Untere Naturschutzbehörde Kurt-Wagener-Straße 11 25337 Elmshorn fon +49 (0) 4121 4502-0 |
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