
ITZEHOER WASSER-WANDERER e.V.
Informationen zum Corona-Virus im Kanusport
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Informationen zum Corona-Virus
![Corona-Virus [CDC / Alissa Eckert, MS, Dan Higgins, MAMS] Corona-Virus [CDC / Alissa Eckert, MS, Dan Higgins, MAMS]](images/corona/corona_virus.png)
Zum Glück gelten aktuell keine Einschränkungen mehr und wir können unseren Sport und unsere Aktivitäten wieder wie gewohnt in der Gemeinschaft erleben. Unter zu beachtenden Maßnahmen informierten wir hier unsere Mitglieder über den aktuellen Stand. So enstand eine chronologische Dokumentation des Verlaufs der Pandemie, die uns betreffenden Maßnahmen und Einschränkungen und wie wir sie im Vereinsleben umsetzten.
Wir mussten zu Beginn der Saison im Frühjahr 2020 mit erheblichen Einschränkungen leben, die unser aktives Vereinsleben und unseren geliebten Sport eine Zeit lang zum Stillstand brachten.
Wir sind in Schleswig-Holstein zuhause und hier geht es um die Maßnahmen im "Land zwischen den Meeren". In anderen Bundesländern gelten andere Verordnungen.
Nach einer Schließung aller Sportanlagen im März 2020 zu Beginn der Epidemie, beschloss die Landesregierung Schleswig-Holstein eine Landesverordnung mit ersten Erleichterungen für den Wassersport, die am 04. Mai 2020 in Kraft trat. Eine eingeschränkte Ausübung des Kanusports in unserem Kanuverein war nach knapp sieben Wochen geschlossenem Vereinsgelände und Stillstand mit Auflagen wieder möglich. Seitdem wurden die Maßnahmen weiter gelockert und wir konnten auch das Training mit Auflagen und der Einhaltung von Regeln wieder aufnehmen. Seit dem 08. Juni 2020 waren in Schleswig-Holstein auch sportliche Wettkämpfe wieder erlaubt.
Erste Schritte in Richtung Normalisierung unseres Vereinslebens wurden gemacht. Wir nahmen unser Programm langsam wieder auf. Manches musste trotzdem noch abgesagt werden, andere Programmpunkte änderten wir, um sie unter den geltenden Beschränkungen möglich zu machen.
Mit Beginn des Herbsts stiegen die Infektionszahlen wieder dynamisch an. Bund und Länder beschlossen eine erneute Verschärfung der Maßnahmen, um den steilen Anstieg der Infektionszahlen abzuflachen. Im November wurden die Maßnahmen verschärft. Die Infektionszahlen gingen nicht zurück und blieben auf einem hohen Niveau. So gab es im Dezember weitere Verschärfungen. Nachdem die Infektionszahlen Anfang März 2021 zurückgegangen waren, wurden Lockerungen diskutiert. Angesichts der zunehmenden Ausbreitung von infektiöseren Mutationen und wieder stark ansteigenden Infektionszahlen wurden dann die Maßnahmen weitergeführt.
Ab dem 16. Dezember 2020 mussten Sportanlagen für die Sportausübung geschlossen werden. Wir üben unseren Sport wie Jogger/innen oder Radfahrer/innen im öffentlichen Raum aus und nicht auf unserem Vereinsgelände oder im Bootshaus. Die Bootslager sind weit überwiegend von außen direkt erreichbar und die Nutzungsfrequenz unser Vereinseinrichtungen ist saisonal gering. Daher blieb das Vereinsgelände diesmal geöffnet. Unsere Vereinsmitglieder konnten unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen das Vereinsgelände betreten, ihre eigenen Boote aus den Lagern holen und weiter zur individuellen Sportausübung auf das Wasser gehen.
Ab Mitte Mai 2021 sanken die Infektionszahlen und 7-Tage-Inzidenzen wieder. Es durften sich in Schleswig-Holstein wieder 10 Personen aus bis zu 10 Haushalten im Freien treffen. Seit dem 31. Mai 2021 war die Sportausübung außerhalb geschlossener Räume mit bis zu 50 Sportler/innen erlaubt und es durften wieder Veranstaltungen mit Auflagen und begrenzter Personenzahl stattfinden. Vollständig Geimpfte und Genesene zählten bei den Personenzahlen der Kontaktbeschränkung und bei der Sportausübung nicht mehr mit.
Anfang Juli 2021 wurden im Kreis Steinburg vorerst keine weiteren Infektionen festgestellt und die 7-Tage-Inzidenz fiel zwischenzeitlich auf Null.
Im September 2021 wurden in einer neuen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Epidemie viele einschränkende Maßnahmen zurückgenommen. Bei Veranstaltungen fielen Beschränkungen weitgehend weg. Sie waren damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und ohne Maskenpflicht möglich. Voraussetzung blieb die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen war zudem die 3G-Regel einzuhalten.
Im November 2021 wurde dann angesichts erneut stark steigender Infektionszahlen für Aktivitäten in Innenräumen die 2G-Regel eingeführt.
Die neue Virusvariante Omikron ließ in einer vierten Welle die Infektionszahlen steigen und führte kurz nach Weihnachten 2021 zu erneuten Einschränkungen. Infektionen mit der Omikron-Variante führten zu weniger schweren Krankheitsverläufen und das Infektionsgeschehen koppelte sich von der Auslastung der Intensivbehandlung ab. Daraufhin wurde die Maßnahmen trotz hoher 7-Tage-Inzidenzen im Februar 2022 wieder gelockert und Mitte März noch weiter zurückgenommen.
Trotz hoher Infektionszahlen mit dem Corona-Virus wurde das Bundesinfektionsschutzgesetz geändert. Es lässt nur noch bestimmte Einschränkungen unter strengen Voraussetzungen zu. Die Landesregierung Schleswig-Holstein beschloss daraufhin am 29. März 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung, die am 03. April 2022 in Kraft trat und praktisch alle Beschränkungen aufhob.
Es gelten aber weiter eine Reihe von Regeln für die Nutzung unserer Vereinseinrichtungen.

Vereinsgelände Itzehoer Wasser-Wanderer e.V.
Zahlen, Daten, Fakten

Robert Koch-Institut: COVID-19-Dashboard
mit Übersichtskarte der Landkreise und kreisfreien Städte
zur Aktivität über 7 Tage / 100.000 Einwohner
deutsch

Institut für Infektionsmedizin an der Christian-Albrechts-Universität
mit aktuellen Daten zu Infektionen mit SARC-COV-2 in Schleswig-Holstein
in den Kreisen und kreisfreien Städten.
deutsch
Das Portal gesund.bund.de ist eine Initiative des Bundesministeriums für Gesundheit und bietet wissenschaftlich gesicherte und allgemein verständliche Gesundheitsinformationen auch zum Corona-Virus und der COVID-19-Pandemie.
Im Portal "Zusammen gegen Corona" des Bundesministeriums für Gesundheit findet man aktuelle und verlässliche Informationen zur aktuellen COVID-19-Lage.
Informationen zur Corona-Schutzimpfung
Auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein gibt es Informationen zur Corona-Schutzimpfung in Schleswig-Holstein und einen Link zum Buchungsportal für Impftermine.Das Bundesministerium für Gesundheit informiert auf der Internetseite impfdashboard.de über Entwicklung und Stand der Impfkampagne.
Testangebote in Schleswig-Holstein
Karte mit den Testzentren in Schleswig-Holstein.Verordnungen & Informationen
Land Schleswig-Holstein
LandesverordnungenKreis Steinburg
Aktuelle Informationen des Kreises SteinburgLandessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Coronavirus und die Auswirkungen auf den SportReiseinformationen
Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts mit aktuellen Informationen und Anforderungen zur Ein- und Durchreise, Hygieneregeln u.a.m.Liste des Robert-Koch-Instituts der Risikoländer und Regionen
de.statista.com zeigt die Länder mit den meisten Coronainfektionen (COVID-19) in den letzten sieben Tagen in Europa


Wer aus dem Urlaub in einem Risikogebiet (einfaches Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet, Virusvariantengebiet) nach Deutschland zurückkehrt, muss die Digitale Einreiseanmeldung des Robert-Koch-Instituts ausfüllen. Es werden Reise- und Kontaktdaten erhoben und an die zuständige Behörde weitergeleitet damit diese die Quarantäne, die Test-, die Impf- oder die Genesenennachweise sowie die Ausnahmen von Regelungen für Einreisende kontrollieren kann.
Beiträge
Jetzt Impfschutz überpüfen!

Sehr viele unsere Vereinsmitglieder sind gegen COVID-19 geimpft. Jetzt heißt es, am Ball zu bleiben und mit ausreichendem Impfschutz das Corona-Virus weiter zurück zu drängen. Bitte überprüft Euren Impfschutz!
Seit dem 19. März 2022 ist im Infektionsschutzgesetz (§ 22a) festgelegt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um als vollständig geimpft zu gelten.
Seit dem 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz vor:
- nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
- nach zwei Einzelimpfungen:
- PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung
ODER - PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung
ODER - PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein
Wer sich mit COVID-19 infiziert hat, sollte die Infektion mit einen PCR-Test feststellen lassen. Nur so lässt sich die überstandene Infektion nachweisen. Mit dem dokumentierten Testergebnis kann in einer Arztpraxis oder Apotheke ein Genesenenzertifikat ausgestellt werden, das sich mit einem QR-Code auch in die Corona-Warn-App laden lässt. So kann der vollständige Impfschutz korrekt dargestellt werden.

Wir alle hoffen, dass ein Nachweis des Immunisierungsstatus nicht mehr nötig sein wird. Den eigenen Immunisierungsstatus trotzdem korrekt dokumentiert zu haben und aktuell zu halten, vermeidet Aufregung, wenn es anders kommen sollte und etwa bei einer Reise der Immunisierungsnachweis doch wieder gefordert sein sollte.
Corona-Regeln verlängert und Absonderungsregeln angepasst
Nach den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) hat das schleswig-holsteinische Gesundheitsministerium mit einem Erlass die Absonderungsregeln angepasst. Damit gelten in Schleswig-Holstein ab Mittwoch, den 04. Mai 2022, verkürzte Isolationszeiten. Nachweislich infizierte Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder einen positiven Selbsttest gemacht haben, müssen sich künftig nur noch für fünf Tage absondern. Die Isolation endet automatisch nach dem fünften Tag. Ein abschließender negativer Test zum Beenden der Absonderung ist nicht notwendig, wird jedoch empfohlen. Mit dem neuen Erlass wird außerdem die Quarantänepflicht für nicht infizierte Haushaltsangehörige aufgehoben.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Anpassungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes, welches ab dem 03. April 2022 nur noch bestimmte Einschränkungen unter strengen Voraussetzungen zulässt, führten zu der Änderungen der Landesverordnung.
In § 4 "Allgemeine Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr" gibt es jetzt nur noch Empfehlungen zu einzuhaltenden Hygieneregeln und die Information von Besucher/innnen.
Nach § 2 "Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene" wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht. Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Die bisher geltenden Einschränkungen für Veranstaltungen und den Sport entfallen.
Damit sind praktisch alle Corona-Maßnahmen aufgehoben. Wie im letzten Beitrag beschrieben, kommt es jetzt bei den aktuell hohen Infektionszahlen auf die Eigenverantwortung aller an.
Eigenverantwortung
Unsere Vereinsaktivitäten sind kaum noch durch Maßnahmen reglementiert. Jetzt kommt es um so mehr auf unsere Eigenverantwortung an.
Bitte achtet auf Euch.
Bleibt zuhause, wenn Ihr euch nicht gut fühlt oder Symptome einer möglichen Infektion habt.
Macht lieber einen Test mehr, als einen zu wenig.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Bei der Sportausübung in Innenräumen entfallen die bisher geltenden G-Regelungen. Es dürfen wieder alle Personengruppen uneingeschränkt Sport ausüben.
Für die Sportausübung in Innenräumen, bei Sportwettbewerben drinnen und draußen und bei Veranstaltungen muss ein Hygienekonzept erstellt werden.
Einrichtungen mit Publikumsverkehr und damit auch Sportstätten müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.
Gemäß § 11 Absatz 4 gilt § 5 für Zuschauende beim Training oder bei Sportwettbewerben entsprechend.
Bei Veranstaltungen haben alle Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn bis zu 100 zeitgleich Teilnehmende feste Sitz- oder Stehplätze haben und sich passiv verhalten. Außerhalb geschlossener Räume gibt es bei Veranstaltungen keine Einschränkungen.
In der Gastronomie und damit auch in Vereinsgaststätten entfallen die G-Regelungen und auch die Maskenpflicht.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Bei der Sportausübung in Innenräumen dürfen folgende Personen als Teilnehmende eingelassen werden (3G-Regel):
Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2,4 oder 6 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) geimpft, genesen oder getestet sind.
Kinder bis zur Einschulung,
Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Wenn ein negatives Testergebnis gefordert ist, sind Kinder bis zu ihrer Einschulung ausgenommen. Folgende Nachweise sind gültig:
Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in schriftlicher oder digitaler Form vorzulegen.
Selbsttests, die nach der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist.

Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei Sportausübung in Innenräumen, Sportwettbewerben und Veranstaltungen.
Einrichtungen mit Publikumsverkehr - somit auch Sportstätten - müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist aber freiwillig.
Gemäß § 11 Absatz 4 gilt § 5 für Zuschauende beim Training oder bei Sportwettbewerben entsprechend.
Bei Veranstaltungen mit (gleichzeitig) bis zu 500 Teilnehmenden in Innenräumen gilt die 3G-Regel (geimpft/ genesen/getestet). Bei höchstens 100 zeitgleich anwesenden Personen, die sich passiv verhalten und feste Sitz- oder Stehplätze haben, entfällt die Maskenpflicht.
Bei mehr als 500 Teilnehmenden gilt die 2G-Regel (geimpft/genesen). Es sind feste Sitz- oder Stehplätze erforderlich, die zudem gleichmäßig verteilt sein müssen. Die Kapazität nach Abzug der ersten 500 darf maximal zu 60 Prozent ausgelastet sein. Insgesamt sind innerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 6.000 Teilnehmende zugelassen. Es gilt eine Maskenpflicht.
Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume gibt es bis zu 500 Teilnehmenden keine Vorgaben. Bei mehr als 500 Teilnehmenden gilt die 2G-Regel. Die Kapazität darf nach Abzug der ersten 500 maximal zu 75 Prozent bei gleichmäßiger Verteilung ausgelastet sein. Insgesamt dürfen grundsätzlich nicht mehr als 25.000 Teilnehmende zeitgleich anwesend sein. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dieser Obergrenze zulassen. Bei mehr als 500 Teilnehmenden gilt eine Maskenpflicht.
In der Gastronomie gilt die 3G-Regel und weiterhin eine Maskenpflicht auf den Verkehrsflächen. Bei geschlossenen Privatveranstaltungen (z.B. Familienfeiern) in gesonderten Räumen, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben, müssen die Gäste auch außerhalb ihrer festen Plätze keine Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.
RKI: Keine Hochrisikogebiete mehr mit Omikron-Variante
Damit ist Norwegen dann kein Hochrisikogebiet mehr und für unsere in den Osterferien geplante Norwegen-Reise zum Skilanglauf entfällt bei der Rückkehr die Digitale Einreiseanmeldung und Quarantänepflicht.
Die Einstufung als Hochrisikogebiet erfolgt dann nur noch für solche Gebiete, in denen eine hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung von Varianten mit im Vergleich zur Omikron-Variante höheren krankmachenden Eigenschaften besteht. Die Einstufung von Risikogebieten kann sich weiterhin kurzfristig ändern. Vor Abreise sollte man prüfen, ob die Länder, in denen man sich in den letzten 10 Tage vor der Einreise nach Deutschland aufgehalten hat, als Risikogebiete eingestuft sind und welche Einreiseregeln gelten.
Anpassung der Corona-BekämpfVO
Künftig gelten für private Treffen, an denen nur vollständig Geimpfte und Genesene teilnehmen, keine Kontaktbeschränkungen mehr. Als vollständig geimpft oder genesen gelten Personen, deren
zweite Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt
Corona-Erkrankung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt
Bei Kindern unter 14 Jahren kommt es nicht auf den Impf- oder Genesenenstatus an – sie dürfen geimpfte und genesene Erwachsene begleiten. Für Treffen im privaten oder im öffentlichen Raum, sowohl im Innen- oder im Außenbereich, gelten die gleichen Regeln.
Die Anpassungen regeln auch private Veranstaltungen wie Feste oder Hochzeiten im öffentlichen Raum, zum Beispiel in Restaurants. Allerdings sind hier zusätzliche Bestimmungen zu beachten, etwa die 2G-Plus-Regel in gastronomischen Betrieben.
Nehmen ungeimpfte oder nicht genesene Personen über 14 Jahren an privaten Treffen teil, liegt die Obergrenze bei 25 Personen. Minderjährige (unter 18 Jahren) werden dabei mitgezählt, außer wenn sie sich in Begleitung einer sorge- und umgangsberechtigten Person befinden. Die Kontaktbeschränkungen gelten beispielsweise bei Treffen unter Freunden und Bekannten, aber auch Familienfeiern, Hochzeiten oder Geburtstagspartys zu Hause.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Gaststätten und Veranstaltungen dürfen in geschlossenen Räumen nur
geimpfte oder genesene Personen, die zuätzlich ein negatives Ergebnis eines aktuellen Tests vorlegen können (2Gplus-Regel),
Kinder bis zur Einschulung und
Minderjährige, die eine Bescheinigung ihrer Schule vorlegen können, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Vollständig geimpfte Personen mit Auffrischungsimpfung sind von der Testpflicht befreit.
Gäste müssen innerhalb geschlossener Räume, wenn sie sich nicht an ihrem Sitzplatz am Tisch befinden, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Unter diesen Bedingungen können wir unsere traditionelle Grünkohlwanderung am 27. Februar 2022 planen.
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gelten als geschäftliche Zusammenkünfte, die weiter nach § 5a Absatz (2) unter der 3G-Regel stattfinden können.
Für Gaststätten und Vereinsheime entfällt die bisherige Sperrstunde.
Bei Sport in Innenräumen gilt weiter die 2Gplus-Regel. Wettbewerbe mit mehr als 50 Sporttreibenden innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig.
Corona-Warn-App Version 2.16 mit Statusanzeige

Dafür gibt es vier verschiedene Möglichkeiten: | |
3G | vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet (Schnell- oder PCR-Test). |
3G+ | vollständig geimpft oder genesen oder ein negativer PCR-Test. |
2G | vollständig geimpft oder genesen. |
2G+ | vollständig geimpft oder genesen und zusätzlich ein negativer Test (Schnell- oder PCR-Test). |

Ein negatives Testergebnis ist kein Testzertifikat. Erst ein Testzertifikat mit einem QR-Code bestätigt ein negatives Testergebnis offiziell. Das offizielle Testzertifikat mit QR-Code für PCR- und Schnelltests kann man anfordern, wenn man einen Test in der Corona-Warn-App registriert, sofern der Anbieter an die Corona-Warn-App angeschlossen ist.
Die neue Version der Corona-Warn-App ist bereits im Apple App Store verfügbar. Im Google Play Store soll sie in Kürze zur Verfügung stehen.
Geimpfte oder Genesene, die eine Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) erhalten haben, müssen bei einer 2G-Plus-Regelung momentan keinen aktuellen Test vorlegen. Die Corona-Warn-App berücksichtigt diese Regelung in der Statusanzeige derzeit noch nicht. Das Projektteam arbeitet bereits daran, dass die App Zertifikate von Auffrischungsimpfungen entsprechend einbezieht. An einer Lösung für Genesene , die ihre zweite Impfung bisher nicht als Auffrischungsimpfung hinterlegen konnten, wird ebenfalls gearbeitet.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Grundsätzliche gilt jetzt eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen in Innenräumen und eine Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken.
Generell gilt beim Sport in Innenräumen für Personen ab 18 Jahre die 2Gplus-Regel. Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden
- Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist.
- Kinder bis zur Einschulung
- Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.
- Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.
Sportwettbewerbe mit mehr als 50 Sporttreibenden innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig.

Bei Veranstaltungen muss generell ein Hygienekonzept erstellt werden.
Einrichtungen mit Publikumsverkehr - dazu gehören Sportstätten - müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.
Es gelten die Regelungen gemäß § 5 mit den dort genannten Obergrenzen. Innerhalb geschlossener Räume haben alle Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person. Eingelassen werden dürfen nur Teilnehmende, die i.S. von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, oder die weiteren Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 Ziffern 2-4 erfüllen.
Bei Zusammenkünften, die aus geschäftlichen Gründen erforderlich sind, haben auch i.S. von § 2 Nr. 6 SchAusnahmV getestete Teilnehmende Zutritt (§ 5a Absatz 2 Ziffer1). Hierzu zählen z.B. Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen.
Vereinsheime/Clubhäuser müssen zwischen 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr geschlossen werden.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Es gibt keine wesentlichen Änderungen für den organisierten Sport bei der Sportausübung. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern werden grundsätzlich untersagt. Dies gilt auch für Zuschauerinnen und Zuschauer im Innen– und im Außenbereich beim Training oder bei Sportwettbewerben.
§ 2 "Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen" regelt in Absatz 4, dass bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken im privaten Raum die Zahl der Personen ab 14 Jahren auf 10 begrenzt ist. Als privater Raum wird die Wohnung und der dazugehörige Garten festgelegt. Diese Regelung betrifft nicht den organisierten Sport bei der Sportausübung.
Wenn nicht alle Anwesenden geimpft oder genesen sind, gilt als weitere Kontaktbeschränkung, dass neben den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren gemeinsamen Haushalt teilnehmen dürfen. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt.
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen können nach § 5a Absatz 2 Punkt 1 weiterhin als Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen erforderlich sind, unter der 3G-Regel stattfinden.
In der zweiten Januarwoche müssen wir fristgerecht zu unserer am 29. Januar 2022 geplanten Jahreshauptversammlung zum Abschluss des Geschäftsjahres 2021 einladen. Nach der aktuellen Landesverordnung wäre eine Präsenzversammlung mit der 3G-Regel möglich. Spätestens mit dem Auslaufen der Landesverordnung am 18. Januar 2022 wird eine neue Landesverordnung in Kraft treten. Wir müssen abwarten, wie sich das Infektionsgeschehen entwickelt, welche Maßnahmen beschlossen werden und welchen Einfluss das auf das Format und Hygienekonzept unserer Jahreshauptversammlung hat.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Für unseren Verein gibt es gegenüber den bisherigen Regelungen keine relevanten Änderungen.
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen können nach § 5 Absatz 2 Punkt 1 weiterhin als Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen erforderlich sind, unter der 3G-Regel stattfinden.
Nach § 5 Absatz 2 können nun an Veranstaltungen mit der 2G-Regel auch getestete Personen eingelassen werden, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist und sie in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, soweit dies mit diesen Zwecken vereinbar ist.
Hauptversammlung zum Abschluss des Geschäftsjahres 2021
Auf Anfrage bekamen wir vom Landesportverband Schleswig-Holstein e.V. die Auskunft, dass Vorstandssitzungen, Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen nach Aussage des Gesundheitsministeriums zu den geschäftlichen Zusammenkünften zählen und somit nach der aktuellen Landesverordnung unter der 3G-Regelung durchgeführt werden können (Corona-BekämpfVO § 5a Absatz 2). Damit können alle Vereinsmitglieder an einer Präsenzversammlung - Immunisierungsnachweis oder ein aktuelles negatives Testergebnis vorausgesetzt - teilnehmen.
Wir müssen die weitere Entwicklung abwarten und dann über das Datum und das Format unserer Hauptversammlung entscheiden. Zu einer Hauptversammlung müssen wir nach unserer Satzung mit einer Frist von 14 Tagen einladen. Da bleibt noch ein wenig Zeit.
Wer an einer Präsenzversammlung teilnehmen möchte, meldet sich bitte frühzeitig im Terminplaner jointour dazu an. So behalten wir Teilnehmerzahl, Anforderungen an das Hygienekonzept und notwendige Raumgröße im Blick und können planen.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO

Bei der Prüfung von Nachweisen ist es nicht mit einem flüchtigen Blick auf den vorgelegten QR-Code getan. Soweit der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mittels QR-Code erfolgt, ist dieser nach § 4 Absatz (3a) vom Betreiber oder Veranstalter mit der CovPassCheck-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen. Der Identitätsabgleich erfolgt weiterhin anhand eines amtlichen Lichtbildausweises.
Wer als Organisator/in zu einem Programmpunkt Gäste über den bekannten Kreis der Vereinsmitglieder hinaus im Bootshaus erwartet, muss sich rechtzeitig die CovPassCheck-App auf dem Mobiltelefon installieren, um Nachweise prüfen zu können.
Schleswig-Holstein führt die 2G-Regel ein
Ab dem 22. November 2021 gelte in Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten die sogenannte "2G-Regel", kündigte der Regierungschef an. Damit dürfen nur noch geimpfte oder genesene Personen die Räumlichkeiten betreten. Dies gilt auch bei der Sportausübung in Innenräumen.
Davon betroffen ist unser Kentertraining im Schwimmzentrum Itzehoe und alle Aktivitäten in den Innenräumen unseres Bootshauses.
Sehr viele unserer Vereinsmitglieder sind vollständig geimpft. Bei allen Zusammentreffen der letzten Wochen erfüllten wir bereits die 2G-Regel. Damit bedeutet die Verschärfung der Maßnahme keine wesentliche Einschränkung.
Von der 2G-Regelung ausgenommen sind Kinder bis einschließlich sieben Jahre sowie minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Diese neue Landesverordnung hat für unseren Sportverein und unser Programmangebot keine Auswirkung. In Innenräumen gilt wie bisher die 3G-Regel.
Ministerpräsident Daniel Günther rief auf einer Pressekonferenz am 11. November 2021 Veranstalter/innen auf, sich bei der Planung auf eine kommende 2G-Regel einzustellen.
Wir waren schon mit der 3G-Regel auf einem guten Weg zu einem normalen Vereinsleben. Sehr viele unserer Vereinsmitglieder sind gegen COVID-19 geimpft. An allen unsere Aktivitäten - im Freien und in Innenräumen - haben zuletzt ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilgenommen. Wir haben dabei die 2G-Regel bereits jetzt erfüllt.
Winterprogramm kann kommen!
Im Clubraum gilt die 3G-Regel. Zutritt haben nur geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen. Entsprechende Hinweisschilder wurden angebracht.
Mit Blick auf die Teilnehmerlisten in unserem Terminplaner jointour sind wir bis auf wenige Ausnahmen alle gegen COVID-19 immunisiert. 93 Vereinsmitglieder haben ihren Status als geimpft oder genesen mitgeteilt. Wir treffen am und im Bootshaus weit überwiegend mit Geimpften und Genesenen zusammen und halten oft sogar die 2G-Regel ein. Das Winterprogramm mit Programmpunkten in den Innenräumen unseres Bootshauses kann kommen.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO und Verlängerung COVID-19-Gesetz
Im September 2021 hat der Bundestag das Aufbauhilfegesetzes 2021 verabschiedet. Mit Artikel 15 des Aufbauhilfegesetzes 2021 wird das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (sog. COVID-19-Gesetz) über den 31.12.2021 hinaus bis zum 31.08.2022 verlängert.
Die bekannten Regelungen des für Vereine maßgeblichen § 5 des COVID-19-Gesetzes können nun bis einschließlich 31.08.2022 angewandt werden. Vereine und Verbände haben hierdurch die Möglichkeit erhalten, bis ins nächste Jahr hinein ihre Satzungen mit Regelungen auszustatten, die aktuell durch § 5 COVID-19-Gesetz ermöglicht sind.
3G-Regel und Testnachweise
Seit dem 20. September 2021 gilt in Schleswig-Holstein in den meisten Innenräumen die 3G-Regel. Für den Zutritt müssen Personen einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder eine Genesung oder ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen.
Folgende Stellen sind dazu berechtigt, Testnachweise auszustellen:
- Arzt- sowie Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren sowie die von den Gesundheitsämtern beauftragten Teststationen privater Anbieter
- Registrierte Stellen finden Sie auf einer interaktiven Karte unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-teststationen
- Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die im Rahmen des Arbeitsschutzes betriebliche Testungen ihrer Beschäftigten vornehmen. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, Testnachweise auszustellen.
- Schulen, die außerhalb der Freizeit ihre Schülerinnen und Schüler testen. Während der Herbstferien können sich Schülerinnen und Schüler kostenlos in den Testzentren oder per Testkit im Selbsttestverfahren testen lassen. Mehr Informationen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Testen/wirtesten.html. Testzertifikate sind dann nur in Zusammenhang mit der vorhandenen Bestätigung der Schule 72 Stunden lang gültig.
Grundsätzlich sind Selbsttests auch vor Ort unter Aufsicht zulässig. Das bedeutet, dass ein Test auch unter Aufsicht derjenigen Person gemacht werden darf, die für die Einhaltung der 3G-Regel zuständig ist, z.B. im Friseursalon. Sofern es sich nicht um eine anerkannte Teststelle handelt, darf diese Person aber keinen Testnachweis ausstellen.

Unser Kanuverein wird vor Veranstaltungen in Innenräumen keine Selbstests unter Aufsicht vor Ort anbieten. Wer nicht vollständig geimpfet oder genesen ist, muss sich bei den o.g. Stellen testen lassen und einen gültigen Nachweis über ein negatives Testergebnis mitbringen und vorlegen.
Vorgelegte Zertifikate zur Immunisierung gegen COVID-19 oder Testnachweis überprüfen wir mit der CovPassCheck-App.
3G-Regel bei Veranstaltungen
Veranstalter/innen haben bei zulässigen Veranstaltungen nach Maßgabe von § 4 der Corona-Bekämpfungsverordnung ein Hygienekonzept zu erstellen. Das Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen die Zahl der Besucher/innen im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Unser Verein hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde müssen wir das Hygienekonzept vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.
Es gilt die 3G-Regel. Innerhalb geschlossener Räume dürfen an Veranstaltungen grundsätzlich nur vollständig geimpfte, genesene und negativ getestete Personen (maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test) mit einem entsprechenden Nachweis teilnehmen. Auch dürfen diese Personen keine typischen Coronavirus-Symptome haben. Kinder unter sieben Jahren benötigen keinen Test. Bei minderjährigen Schüler/innen reicht die Vorlage einer Bescheinigung der Schule aus, dass sie im Rahmen eines schulischen Schutzkonzepts regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Für die Zeit der Herbstferien gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Kontaktdatenerfassung und Maskenpflicht gibt es bei Veranstaltungen nicht mehr. Allerdings wird weiterhin das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen empfohlen insbesondere dann, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.
Zur Einhaltung der 3G-Regel müssen Zugangskontrollen durch eine Person vor Ort ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dabei kann folgendermaßen vorgegangen werden.
In einer Mitgliederliste kann festgehalten werden, welche Mitglieder grundsätzlich in den Innenbereichen zusammenkommen dürfen. Das sind die vollständig Geimpften und die Genesenen (mindestens 28 Tage und bis zu maximal 6 Monate nach Infektion). Dies sollte aus Gründen des Datenschutzes (Artikel 9 DSGVO) nur durch Sichtkontrolle und "Häkchen" bzw. Datum bei Genesenen in der Liste erfolgen. Kopien der Nachweise dürfen nicht angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Mitglieder können dann – ohne jedes Mal beim Einlass kontrolliert zu werden – in Innenräumen zusammenkommen.
Diese Anforderungen erfüllt unser Terminplaner jointour. Statt bei den Veranstaltungen vor Ort Listen zu führen, werden wir uns vorher in jointour anmelden. Dann ist die Liste fertig und die Organisatorin / der Organisator hat den Überblick für die Planung.
Bei negativ Getesteten ist eine Kontrolle auf Vorrat wegen der Begrenzung der Gültigkeit von Tests auf 24 Stunden nicht möglich. Wenn keine Trainerperson oder keine sonstige Aufsichtsperson zugegen ist, dürfen Teilnehmer/innen gegenseitig den vorhandenen Testnachweis kontrollieren. Dies erfolgt durch Delegation der Kontrollpflicht des Vereins auf seine Mitglieder. Mindestens das Vier-Augen-Prinzip ist aber zu gewährleisten.
Das Robert Koch-Institut (RKI) als zentrale Einrichtung des Bundes im Bereich der Öffentlichen Gesundheit und als nationales Public-Health-Institut veröffentlicht die CovPassCheck-App für die deutsche Bundesregierung. Mit der kostenfreien App lassen sich digitale COVID-Zertifikate der EU schnell und datensparsam überprüfen. Wer sie nutzt, kann in Sekunden herausfinden, ob die geprüfte Person ein gültiges Zertifikat besitzt. Dabei werden zu keiner Zeit sensible Informationen und Daten gespeichert.
Mit der CovPassCheck-App wird der QR-Code eines COVID-19-Immunisierungsnachweises gescannt. Wenn der Nachweis gültig ist, zeigt das Display "Zertifikat gültig" und Namen und Geburtsdatum, um dies mit einem Ausweisdokument abgleichen zu können. Diese Informationen werden nur in der App gezeigt und nicht gespeichert.
Wir werden diese App für die Prüfung uns von Gästen vorgelegter digitaler Immunisierungsnachweise verwenden.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Nach § 2 mit allgemeinen Empfehlungen zur Hygiene und zu Kontaktbeschränkungen ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen nur noch eine Empfehlung. In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen. Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken innerhalb geschlossener Räume dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) geimpft oder genesen sind.
Nach § 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen müssen die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:
- enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden reduziert;
- Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
- in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;
- Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;
- Innenräume werden regelmäßig gelüftet.
Nach § 5 hat bei Veranstaltungen die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Hygienekonzept zu erstellen. Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,
- Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. In den Herbstschulferien (07. - 17. Oktober 2021) muss ein negatives Testergebnis eines Antigen-Schnelltests vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf. Alternativ kann ein/e Sorgeberechtigte/r Auskunft über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests geben, der nach Gebrauchsanweisung im häuslichen Umfeld durchgeführt wurde und der höchstens 72 Stunden zurückliegt (Selbstauskunft).
Für die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Innerhalb geschlossener Räume darf nur der Personenkreis entsprechend § 5 teilnehmen.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
In vielen Bereichen wurde eine Testpflicht eingeführt. Wenn eine Testpflicht besteht und ein negatives Testergebnis nachgewiesen werden muss, ist ein Antigen Schnelltests gefordert, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf oder ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Der Nachweis ist dabei in schriftlicher oder digitaler Form vorzulegen.
Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein. Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises über die vollständige Impfung oder Genesung von COVID-19.
Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt. Bei privaten Zusammenkünften - und dazu gehört die Sportausübung - gilt diese Regelung laut Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) nicht.
Für Sport im Freien gibt es keine Begrenzung der Teilnehmerzahl.
Beim Besuch von Schwimm- und Freibädern gibt es eine Testpflicht für Erwachsene und Jugendliche. Die Testpflicht entfällt für Kinder bis Vollendung des siebten Lebensjahres und für minderjährige Schüler/innen, die mit einer Schulbescheinigung die regelmäßige Testung nachweisen. Das Bildungsministerium wird in Kürze für die Schulen eine Musterbescheinigung erstellen. Durch diese Bescheinigung können die Schülerinnen und Schüler ihre in der Schule durchgeführten Corona-Test (und Ergebnisse) auch außerhalb der Schule vorlegen.
Nach § 5a der Corona-BekämpfVO haben Teilnehmende bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität (Veranstaltungen auf Einladung wie Stehempfänge, Jubiläen, Sommerfeste, etc.) innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Es besteht im Innenbereich Testpflicht.
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (§ 5c Corona-BekämpfVO) (wie Sitzungen, Zuschauende bei Sportwettkämpfen, etc.) sind ohne Personenbegrenzung möglich. Es besteht im Innenbereich Testpflicht. Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt und alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen soweit diese sich nicht auf festen Sitzplätzen außerhalb geschlossener Räume aufhalten. Im Innenbereich muss auf den sog. Verkehrsflächen (z. B. Gänge, Flure, etc.) eine qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Bei Veranstaltungen mit Stehplätzen besteht im Innenbereich Testpflicht. Es gilt das Abstandsgebot nicht, wenn der Veranstalter gewährleistet, dass
- nicht mehr als 25% der Stehplätze besetzt werden
- eine Gruppe (max. 25 Personen gem. § 2 Abs. 4) sich nicht mit weiteren Gruppen vermischt
- alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen und
- die Nahrungsaufnahme (auch trinken) und das Rauchen während des Aufenthaltes am Stehplatz untersagt ist.
Nach § 4 Absatz (1) der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) gilt die Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes nicht für eine private Zusammenkunft, an der ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
Lasst Euch impfen!
3G-Regel und Winterprogramm
Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen, die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, Testpflichten vorsehen. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und darüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Tests sollen Voraussetzung sein für:
- Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Zugang zur Innengastronomie
- Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
- Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
- Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts
Im Winter 2020/2021 fiel unser Winterprogramm wegen der Corona-Maßnahmen weitestgehend aus. Für viele unserer Aktivitäten im kommenden Winterprogramm wird, wenn sie in Innenräumen stattfinden, die 3G-Regel gelten. Dazu gehört auch unser Kentertraining im Schwimmzentrum Itzehoe.
Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden kann, ist allerdings eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht angezeigt. Daher wird der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben.
Lasst Euch impfen!
Neues Hygienekonzept und Nutzungsregeln
Neben der Sportausübung gelten für uns Regeln für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Veranstaltungen, Versammlungen und - im Falle von Übernachtungen von Gästen in Zelten auf unserem Vereinsgelände - sinngemäß die Regelungen für Beherbergungsbetriebe.
Die gesperrten Bereiche des Bootshauses bleiben erst einmal gesperrt. Damit beschränken wir die Nutzung und die damit verbundene intensive Reinigung weiter auf einen kleineren Gebäudeteil. Es gibt weitere Anforderungen, die sich leichter einhalten lassen, wenn wir Räume nicht nutzen. Einzelne Personen dürfen diesen Bereich betreten, um zum Beispiel einen Spind zu erreichen.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Es gibt für uns gegenüber den bisherigen Regelungen keine wesentlichen Änderungen. Bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität (§ 5a) ist die maximale Teilnehmerzahl aufgehoben. Teilnehmende müssen innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt. Beim Sport gilt diese Regelung nicht.
Neu ist die Veranstaltung ohne Abstandsgebot im Freien (§ 5d) als offene Veranstaltung ohne Einladung, wie zum Beispiel ein Tag des Sports, Dorf- oder Stadtteilfest. Das Abstandsgebot gilt nicht. Diese Veranstaltungen müssen von der zuständigen Behörde (zumeist das zuständige Gesundheitsamt) genehmigt werden. Darüber hinaus dürfen nur getestete Personen teilnehmen (§ 2 Nr. 6 SchAusnahmV), es besteht die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung, das Hygienekonzept nach § 4 Abs. 1 muss zusätzlich den Alkoholausschank begrenzen und den An- und Abreiseverkehrs steuern. Das Einhalten der Voraussetzungen muss durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sichergestellt werden.
Bei Übernachtungen in Zelten auf unserem Vereinsgelände nach vorheriger Anmeldung, muss bei Ankunft ein negativer Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 48 Stunden zurückliegen darf, der vollständige Impfschutz oder die Genesung von einer COVID19-Erkrankung nachgewiesen werden. Die bisher geforderte erneute Testung nach 72 Stunden entfällt.
Sofern Gäste oder Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus. Es müssen keine Kopien angefertigt oder abgelegt werden.
Wieder mehr möglich...
Wir starten in die zweite Hälfte der Saison. Mit Blick auf die geltenden Corona-Maßnahmen machen wir einen weiteren Öffnungsschritt.
Nach Rücksprache mit den Organisator/innen gibt es ab sofort für die Teilnehmer/innen am Feierabendpaddeln montags und das Training mittwochs und freitags keine Begrenzung der Teilnehmerzahl mehr. Für diese Aktivitäten ist keine Anmeldung im Terminplaner jointour mehr erforderlich.
Die gesperrten Bereiche des Bootshauses bleiben erst einmal gesperrt. Damit beschränken wir die Nutzung und die damit verbundene intensive Reinigung weiter auf einen kleineren Gebäudeteil.
Da wir uns nun nicht mehr nur zur reinen Sportausübung treffen und danach sofort auseinander gehen müssen, sind nach der geltenden Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 weiter einige Regeln für eine Einrichtung mit Publikumsverkehr, Veranstaltungen und - im Falle von Übernachtungen auf unserer Zeltwiese - Beherbergung einzuhalten. Das Hygienekonzept und die Nutzungsregeln für unsere Vereinseinrichtungen werden in den nächsten Tagen angepasst.
Das Jugendwochenende der Kanuvereine der Unterelbe vom 06. - 08. August 2021 findet (siehe Programm) statt. Dazu kann man sich jetzt im Terminplaner jointour anmelden. Für diese Veranstaltung wird das allgemeine Hygienekonzept um einige Punkte ergänzt.
Wir werden ausgefallene Programmpunkte - wie einen Arbeitsdienst - in unser Programm aufnehmen. Oder wie wäre es nach den Ferien mit einem "Kinoabend am Störufer"? Mit Picknick auf dem Vereinsgelände und einem Beamer, mit dem wir als Vorfilm ein paar Urlaubsbilder zeigen...
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum gilt
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit zu beschränken.
(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):
- von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,
- von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person,
- von bis zu zehn Personen.
§ 5 Veranstaltungen legt allgemeine Anforderungen an Veranstaltungen fest. Veranstalter müssen ein Hygienekonzept erstellen. Im Rahmen von Veranstaltungen dürfen mehr Personen zusammentreffen. Für uns im Kanusport kommen Veranstaltungen mit Gruppenaktivität außerhalb geschlossener Räume in Betracht:
(1) Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Feiern, Empfänge, Führungen und Exkursionen, dürfen eine Teilnehmerzahl von 250 Personen innerhalb geschlossener Räume und 500 Personen außerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben innerhalb geschlossener Räme nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht bei privaten Feierlichkeiten.
Nach § 11 Sport Absatz 1 ist die gemeinsame Sportausübung ist mit höchstens 25 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig. Im Freien gibt es keine Beschränkung der Teilnehmerzahl. Sportwettbewerbe - dazu zählen wir unsere geplanten Gemeinschaftsfahrten - sind wieder erlaubt. Es muss eine Hygienekonzept erstellt werden und die Kontaktdaden der Teilnehmer/innen müssen erfasst werden.
Wenn wir Gäste in unserer Kanustation aufnehmen, muss § 17 Beherbergungsbetriebe beachtet werden. Gäste müssen sich zuvor anmelden. Es gilt unser Hygienekonzept für die Nutzung der Vereinsanlagen. Die Kontaktdaten der Gäste müssen erhoben werden. Gäste werden nur aufgenommen, wenn der Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest vorgelegt wird, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei einem längeren Aufenthalt auf unserem Vereinsgelände muss ein weiterer negativer Antigen-Schnelltest spätestens alle 72 Stunden vorgelegt werden.
Weitere Öffnungsschritte
Für die Sportausübung im Freien wird die Beschränkung der Personenzahl aufgehoben. Die Durchführung von Wettbewerben und Sportfesten ist außerhalb geschlossener Räume mit maximal 1.000 Personen zulässig. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
Bei Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken bleibt es bei der Kontaktbeschränkung von maximal 10 Personen.
Als Ansammlungen und Zusammenkünfte gelten spontane Treffen, die nicht von langer Hand vorbereitet sind. Im Gegensatz dazu haben Veranstaltungen einen organisatorischen Rahmen und eine/n Veranstalter/in. Der/die Veranstalter/in ist für die Organisation, die Einhaltung und Durchsetzung der Regeln, die für eine Veranstaltungen einzuhalten sind, verantwortlich. Es wird eingeladen, Teilnehmer/innen sagen zu oder kaufen Tickets. Bei Veranstaltungen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer/innen erfasst werden. Das ist bei spontanen Zusammenkünften schwierig bis unmöglich.
Gemeinsam auf das Wasser gehen ist Sportausübung. Dazu gehört auch die notwendige Vor- und Nachbereitung der Boote und der Ausrüstung. Das längere Zusammenbleiben nach einer Tour ist keine Sportausübung mehr. Alle unsere Aktivitäten im Rahmen des Vereinsprogramms sind Veranstaltungen. Der/die Fahrtenleiter/in setzt den organisatorischen Rahmen, Teilnehmer/innen melden sich mit dem Terminplaner jointour an und werden über einzuhaltenden Regeln eines Hygienekonzepts informiert.
Siehe dazu auch die Erläuterungen in den FAQ - Häufig gestellten Fragen zum Thema Veranstaltungen auf der Internetseite der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum gilt
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.
(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):
- von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,
- von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person,
- von bis zu zehn Personen.
§ 5 Veranstaltungen legt allgemeine Anforderungen an Veranstaltungen fest. Veranstalter müssen ein Hygienekonzept erstellen. Im Rahmen von Veranstaltungen dürfen mehr Personen zusammentreffen. Für uns im Kanusport kommen Veranstaltungen mit Gruppenaktivität außerhalb geschlossener Räume in Betracht:
(1) Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Feiern, Empfänge, Führungen und Exkursionen, dürfen eine Teilnehmerzahl von 25 Personen innerhalb geschlossener Räume und 50 Personen außerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht bei privaten Feierlichkeiten sowie bei Wanderungen in der freien Natur.
Nach § 11 Sport Absatz 1 ist nunmehr die gemeinsame Sportausübung ist mit höchstens 25 Personen innerhalb geschlossener Räume und mit höchstens 50 Personen außerhalb geschlossener Räume zulässig. Sportwettbewerbe - dazu zählen wir unsere geplanten Gemeinschaftsfahrten - sind wieder erlaubt. Es muss eine Hygienekonzept erstellt werden und die Kontaktdaden der Teilnehmer/innen müssen erfasst werden.
Wenn wir Gäste in unserer Kanustation aufnehmen, muss § 17 Beherbergungsbetriebe beachtet werden. Gäste müssen sich zuvor anmelden. Es gilt unser Hygienekonzept für die Nutzung der Vereinsanlagen. Die Kontaktdaten der Gäste müssen erhoben werden. Gäste werden nur aufgenommen, wenn der Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest vorgelegt wird, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei einem längeren Aufenthalt auf unserem Vereinsgelände muss ein weiterer negativer Antigen-Schnelltest spätestens alle 72 Stunden vorgelegt werden.
Landesregierung kündigt Öffnungen an
- Ab Montag dürfen sich in Innenräumen wieder bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen.
- Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze wie Feste und Empfänge können wieder stattfinden – unter Auflagen mit bis zu 25 Personen in Innenräumen und bis zu 50 Personen draußen. Dies gilt auch für Veranstaltungen im privaten Raum, wobei hier geimpfte oder genesene Personen nicht mitgezählt werden.
- Für Sport im Freien sind unabhängig vom Alter bis zu 50 Teilnehmer/innen ohne Testpflicht möglich
Auch wenn die Zahl der Teilnehmer/innen deutlich angehoben wird, bleibt es dabei, dass geimpfte oder genesene Personen in bestimmten Fällen nicht mitgezählt werden.
Unabhängig von den Regeln in einer neuen schleswig-holsteinischen Landesverordnung können Beherbergungsbetriebe über ihr Hausrecht und ein Hygienekonzept festlegen, wen sie in welcher Gruppengröße und unter welchen Auflagen aufnehmen. Sollten wir bei einer Tour in eine Region in einem anderen Bundesland fahren, gelten eventuell andere Regeln. Es gelten aber in allen Bundesländern die Erleichterungen für Geimpfte und Genesene.
Deshalb bitte wir alle unsere vollständig geimpften oder genesenen Vereinsmitglieder, uns ihren Impfstatus im Terminplaner jointour über den Link "COVID-19 Impfstatus" mitzuteilen. Wir können Geimpfte und Genesene nur dann nicht mitzählen, wenn wir wissen, wer zu diesem Kreis dazugehört. Ansonsten bleibt die Teilnehmerzahl begrenzt und eine Person, deren Impfstatus wir nicht kennen, nimmt im Zweifel anderen, noch nicht geimpften einen Platz weg.
Wenn Ihr im Terminplaner jointour die Seite "Erhebung COVID-19 Impfstatus" aufruft, könnt Ihr uns mitteilen, wer bereits vollständig geimpft oder genesen ist. Auf der Seite wird erläutert, welche Bedingungen dazu erfüllt sein müssen.
Die Mitteilung des Impfstatus ist freiwillig. Wer seinen Impfstatus nicht mitteilen möchte, nimmt bei der Vergabe von begrenzten Plätzen weiter wie ein/e nicht Geimpfte/r teil.
Niemand kann in der Terminübersicht sehen, warum jemand im Terminplaner jointour z.B. den Status grün bekommen hat: aus dem begrenzten Personenkreis der nicht Geimpften oder über den Impfstatus. Der Impfstatus wird anderen Vereinsmitgliedern nicht angezeigt.
Beschränkte Personenzahl und vollständig Geimpfte
Die Landesregierung Schleswig-Holstein erläutert auf ihren Internetseiten mit Informationen zur Corona-Epidemie im Bereich FAQ - Häufig gestellte Fragen im Abschnitt "Sport" zur Frage "Welche Voraussetzungen gelten für das Sporttreiben?", wie bei der Sportausübung und der nach der aktuellen Landesverordnung Beschränkung auf 10 Personen vollständig Geimpfte gezählt werden:
Außerhalb geschlossener Räume dürfen sich nach der aktuellen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 maximal 10 Personen aus 10 Haushalten treffen. Auch hier wird der Status Geimpfter und Genesener im Abschnitt "Allgemeines" zur Frage "Welche Regelungen gibt es für den Aufenthalt im öffentlichen und privaten Raum?" erläutert:
Aus Gründen des Infektionsschutzes sollte von der Möglichkeit privater Treffen jedoch möglichst kein Gebrauch gemacht werden. Es gilt, Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und Zusammenkünfte immer auf ihre Erforderlichkeit hin zu prüfen. Jeder nicht notwendige Kontakt bedeutet ein zusätzliches Ansteckungsrisiko und ist damit nach Möglichkeit zu vermeiden.
Wir müssen in der Praxis einen Weg finden, wie wir beim Training und auf Touren die Einhaltung der Beschränkungen für Ungeimpfte und den Status geimpfter und genesener Teilnehmer/innen kontrollieren können. Derzeit verhalten sich unsere Trainingsteilnehmer/innen sehr vorsichtig. Einige von Ihnen tragen auf dem Vereinsgelände auch im Freien eine Maske, obwohl dies nicht gefordert ist. Auch vollständig geimpfte Personen können das SARS-CoV-2 Virus übertragen. Wir müssen einen guten Weg finden, damit die Vorsichtigen nicht dem Training fernbleiben, weil die Personenzahl als zu groß angesehen wird.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum gilt
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.
(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):
- von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,
- von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person,
- von Personen nach Nummer 1 und Personen eines weiteren Haushalts, wenn insgesamt nicht mehr als fünf Personen teilnehmen,
- von bis zu zehn Personen außerhalb geschlossener Räume.
(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Sie ist nur wie folgt zulässig:
- allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
- außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen,
- außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern,
- innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.
Wir organisieren unser Training und die Einhaltung der maximalen Teilnehmerzahl mit unserem Terminplaner jointour. Wer zum Training angemeldet ist, kann kommen. Alle, die nicht auf das Wasser gehen wollen, kommen bitte in Trainingszeiten mittwochs und freitags nicht auf das Vereinsgelände.
Nach § 17 Beherbergungsbetriebe sind unter Auflagen Übernachtungen auch zu touristischen Zwecken wieder erlaubt. Damit entfällt ab Montag diese Begründung zur Ablehnung von Anträgen für Übernachtungen auf der Elbinsel Pagensand. Es gibt noch immer keine Ausnahmegenehmigung. Übernachtungen müssen bis auf Weiteres nach der Naturschutzverordnung "Elbinsel Pagensand" im Einzelfall bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg beantragt werden.
Gültigkeit der Corona-BekämpfVO verlängert
Angekündigte Änderungen werden erst ab dem 16. Mai 2021 in einer neuen Corona-BekämpfVO in Kraft treten.
Kontaktverfolgung mit einer App?
Mit neuen Funktionen der Corona-Warn-App oder mit der Luca-App können Besucher sich an einem Ort einchecken und beim Verlassen wieder auschecken. So wird dokumentiert, wer sich an einem Ort zur gleichen Zeit aufgehalten hat.
Wenn wir unseren Sport ausüben, ist unser Bootshaus Ausgangs- und Zielort. Wir kommen aus das Vereinsgelände, holen unsere Boote aus den Lagern, gehen auf das Wasser, kehren zurück, lagern die Boote wieder ein und verlassen das Gelände.
Angenommen wir nehmen die Corona-Warn-App oder die Luca-App, um uns am Bootshaus ein- oder wieder auszuchecken. Zwei Gruppen gehen in der erlaubten Gruppengröße getrennt voneinander auf das Wasser. Um 17:00 Uhr melden sich 10 Personen in einer App an und um 19:00 Uhr wieder ab. Eine zweite Gruppe mit 5 Personen meldet sich um 17:30 Uhr an und um 19:30 Uhr wieder ab.
Möglicherweise haben sich die beiden Gruppen - wenn überhaupt - auf dem Wasser mit Abstand getroffen. Die Apps dokumentieren aber, dass 15 Personen in der Zeit von 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr zusammen auf dem Vereinsgelände waren.
Unser Vereinsfahrtenbuch weiß es besser. Wer mit der gleichen Abfahrts- und Ankunftszeit auf der gleichen Strecke gepaddelt ist, war gemeinsam auf dem Wasser. Die beiden Gruppen aus dem Beispiel können auseinandergehalten werden.
Damit die Apps die Gruppenzusammensetzungen korrekt erfassen können, müsste jede Sportgruppe einen eigenen QR-Code scannen. Das ist organisatorisch nicht machbar. Unabhängig davon würde bereits die Grundfunktion der Corona-Warn-App den Kontakt von Sportler/innen dokumentieren.
Wenn wir wieder am Bootshaus zu einer Veranstaltung auf dem Vereinsgelände zusammenkommen dürfen, wären die Corona-Warn-App oder die Luca-App eine Alternative.
Schleswig-Holstein macht auf?
Eben informiert der Landesportverband Schleswig-Holstein e.V. per Mail:
Detaillierte Informationen liegen dem Landesportverband Schleswig-Holstein dazu noch nicht vor.
Nach Angaben auf der Internetseite der Landesregierung Schleswig-Holstein stellen sich die Pläne etwas anders dar, als die Zeitung schreibt.
Es ist geplant, draußen auch Kontaktsport in Gruppen bis zu zehn Personen zu erlauben. Kindergruppen dürfen aktuell außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern Sport ausüben. Hier soll die Altersgrenze auf 18 Jahre erhöht werden.
Derzeit gibt es keinen Hinweis, dass die Personenzahl für die kontaktarme Sportausübung im Freien erhöht werden soll. Für uns bliebe es dann erst einmal bei maximal 10 Personen, die gemeinsam trainieren oder für eine Tour auf das Wasser gehen können.
Wir müssen abwarten, was in der neuen Landesverordnung festgelegt wird.
Wir organisieren unser Training und die Einhaltung der maximalen Teilnehmerzahl mit dem Terminplaner jointour. Wer zum Training angemeldet ist kann kommen. Alle, die nicht auf das Wasser gehen wollen, kommen bitte zu Trainingszeiten mittwochs und freitags nicht auf das Vereinsgelände.
Kreis Steinburg: 7-Tage-Inzidenz sinkt
Jetzt bleibt zu hoffen, dass die Inzidenz niedrig bleibt, die Impfkampagne an Fahrt aufnimmt und wir in den kommenden Wochen in der Bekämpfung der Epidemie deutlich vorankommen.
Von 413 Landkreisen und kreisfreien Städten haben aktuell noch 314 (76%) eine 7-Tagesinzidenz von mehr als 100. Wir müssen bei jetzt fallenden Inzidenzwerten weiter diszipliniert bleiben und die Ausbreitung des Virus durch Vermeidung von Kontakten unter Kontrolle behalten, bis eine ausreichende Impfrate erreicht ist. Zu frühe Lockerungen lassen die Infektionszahlen wieder steigen. Das sollten wir gelernt haben...
Kreis Steinburg: 7-Tage-Inzidenz über 100
Liegt der Wert drei Tage lang über 100, muss die "Notbremse" gezogen werden und die Maßnahmen zur Bekämpfung der Epidemie werden im Kreis Steinburg verschärft.
In 355 von 413 Landkreisen und kreisfreien Städten in Deutschland liegt derzeit der 7-Tage-Inzidenzwert bei 100 und zum Teil deutlich darüber. Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 enden in einer Region alle Modellprojekte.
Wir müssen leider davon ausgehen, dass das Virus unsere Vereinsaktivitäten noch eine Weile einschränken wird.
Ausnahmeregelung in DKV-Wandersportordnung

Die Bestimmungen in § 13 in der DKV-Wandersportordnung zum Erwerb des Wanderfahrerabzeichens (WFA) in Bronze für Erwachsene wurden geändert. Die geforderten Kilometerleistungen wurden reduziert:
vorher | jetzt | |
DAMEN | 500 km | 250 km |
![]() | 400 km | 200 km |
![]() | 400 km | 200 km |
![]() | 325 km | 163 km |
vorher | jetzt | |
HERREN | 600 km | 300 km |
![]() | 500 km | 250 km |
![]() | 500 km | 250 km |
![]() | 425 km | 213 km |
Über die in die Wertung einzubringenden Gemeinschaftsfahrten sollte im April beraten werden. Am 10. April 2021 entschied der Freizeitsportausschuss, die Bedingung des Nachweises für die Teilnahme an einer Gemeinschaftsfahrt für den Erwerb des Bronzeabzeichens und den Nachweis der Bedingungen des Bronzeabzeichens für die Wiederholung der Gold-Sonderstufen auch in der laufenden Saison auszusetzen. Man war sich einig, dass die Entwicklung der Corona-Pandemie für die nächsten Monate nicht kalkulierbar sei, und die Beurteilung der Situation sich im Vergleich zum Vorjahr damit nicht verändert habe. Es gelten in der Saison 2020/2021 unverändert weiter die Bedingungen der Saison 2019/20.
Notbremse beschlossen
In diesem Fall...
- sind private Kontakte für einen Haushalt mit maximal einer weiteren Person erlaubt.
- darf Sport im Freien nur noch mit Personen aus dem eigenen Haushalt oder maximal zwei Personen ausgeübt werden. Fünf Kinder bis 14 Jahre dürfen Sport im Freien und kontaktfrei in einer Gruppe machen.
- gilt eine Ausgangssperre zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr. Sport darf alleine bis 24:00 Uhr ausgeübt werden.
- sind touristische Übernachtungen nicht erlaubt.
Derzeit findet unser Training mittwochs und freitag mit den nach der Landesverordnung für kontaktarmen Sport im Freien erlaubten 10 Personen statt. Wir organisieren die Teilnahme am Training und die Vergabe der begehrten Plätze mit unserem Terminplaner jointour.
So dicht an der Inzidenz von 100 werden wir erst einmal keine zusätzlichen Trainingstermine an den Trainingstagen zeitlich versetzt oder an weiteren Wochentagen planen. Wir warten in der kommenden Woche die Entwicklung der Infektionszahlen ab. Sollten die Zahlen weiter steigen und die Verschärfungen der Notbremse in Kraft treten, wäre ein Training in der Gruppe erst einmal nicht mehr möglich.
Programmplanung

Wenn wir uns aktuell Gedanken über Fahrtziele für die kommenden langen Wochenenden Himmelfahrt und Pfingsten machen, dann steht unausgesprochen hinter jeder Planung der Zusatz "wenn es denn möglich ist".
Wir wissen heute nicht, welche Corona-Maßnahmen dann in unserer Zielregion beachtet werden müssen, wie sich die Infektionszahlen entwickeln, in welchen Regionen Notbremsen gezogen werden. Sind Übernachtungen zu touristischen Zwecken erlaubt? Können wir mit einer größeren Gruppe unterwegs sein oder erlauben Kontaktbeschränkungen nur einen Familienausflug?
Die derzeit in jointour angegebenen maximalen Teilnehmerzahlen wurden erst einmal willkürlich gewählt, um das Interesse unserer Vereinsmitglieder abzufragen. Möglicherweise müssen wir die Gruppengrößen deutlich nach unten anpassen.
Die aktuelle Landesverordnung erlaubt in Schleswig-Holstein für die Sportausübung außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt Gruppen bis zu 10 Personen ohne Einschränkung der Zahl der Haushalte. Wir dürfen gemeinsam in unseren Booten auf dem Wasser sein. Gemeinsames Zelten gehört nicht zur Sportausübung. In Niedersachsen dürfen es auch 10 Sportler/innen sein, aber maximal aus drei Haushalten.
Rothenhusen an Wakenitz und Ratzeburger See liegt im Kreis Herzogtum Lauenburg, der bei einer Inzidenz von aktuell knapp 135 die Maßnahmen über die Landesverordnung hinaus verschärft hat. Dort darf Sport nur entweder allein, mit Personen aus dem eigenen Haushalt oder einer anderen Person durchgeführt werden.
Bis Himmelfahrt sind es noch gut vier Wochen, bis Pfingsten sind es fünf Wochen. Da kann sich noch viel ändern. Wir wünschen uns alle, dass bald wieder mehr geht. Wir wollen das möglich machen, was geht. Wir werden aber - leider - vorerst weiter mit Einschränkungen bis hin zu Absagen von Programmpunkten leben müssen.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Für die Kontaktbeschränkungen und den Sport bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Nach § 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen Absatz (4) sind Zusammenkünfte zu privaten Zwecken für maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten erlaubt. Dabei sind Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.
Nach § 11 Sport Absatz (1) ist die Sportausübung außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in Gruppen bis zu 10 Personen zulässig.
§ 3 Allgemein Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen Absatz (4) regelt die Nutzung von Sanitär- und Gemeinschaftsräumen. Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
§ 17 Beherbergungsbetriebe untersagt weiterhin Übernachtungen zu touristischen Zwecken.
Keine Übernachtung auf der Elbinsel Pagensand
Anträge für eine Ausnahme im Einzelfall nach § 6 Absatz (2) der Naturschutzverordnung "Elbinsel Pagensand" werden von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg aus diesem Grund derzeit nicht genehmigt.
Lagebeurteilung und Maßnahmen bei einer Inzidenz über 100
Wenn der Schwellenwert in dem jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von drei aufeinander folgenden Tagen zur wöchentlichen Lagebewertung am Mittwoch erreicht oder überschritten wird und kein nahezu vollständig eingrenzbares Ausbruchsgeschehen vorliegt, ist darüber eine Bewertung dem Gesundheitsministerium als Fachaufsicht abzugeben.
Dann werden kurzfristig Allgemeinverfügungen mit verschärften Maßnahmen beschlossen, die sich an einer von der Landesregierung Schleswig-Holstein beschlossenen Muster-Allgemeinverfügung orientieren.
Hier kurz die für unseren Sportverein relevanten Regelungen.
Danach wären dann Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken abweichend von § 2 Absatz 4 Satz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung nur für Personen eines Haushalts und einer weiteren Person zulässig (Kontaktbeschränkung).
Die Sportausübung wäre abweichend von § 11 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung nur allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person zulässig.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Für den Sport gibt es keine Änderungen.
Es gelten weiter die Kontaktbeschränkungen. Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Private Zusammenkünfte sind für bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten erlaubt.
Wir üben unseren Sport außerhalb geschlossener Räume im Freien und außerhalb von Sportanlagen im öffentlichen Raum aus. Sport ohne Körperkontakt dürfen außerhalb geschlossener Räume Gruppen von bis zu zehn Personen ausüben. Die Beschränkung auf zwei Haushalte findet für die Sportausübung keine Anwendung.
Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt weiter untersagt.
Saisonstart?
Heute steht der Kreis Steinburg nach Angaben des Robert Koch Instituts bei einer Inzidenz von 31,3. Die Infektionszahlen steigen. Und auch die Gesamtinzidenz in Deutschland steigt und steigt.
Vor zwei Tagen bekam ich einen Anruf von einer Interessentin für das Stand-Up-Paddling mit der Frage, wann unser Training wieder anfängt. Leider konnte ich Ihr nur sagen, dass wir dazu keine verbindliche Aussage machen können. Wir wissen nicht, wie sich das Infektionsgeschehen angesichts der Lockerungen und den infektiöseren Virusmutationen entwickelt und was in zwei oder drei, vier Wochen möglich sein wird oder eben auch nicht.
Wir möchten sehr gerne unseren Sportbetrieb wieder aufnehmen, so wie in Zeiten vor dem Beginn der Epidemie. Mit den täglich gemeldeten Infektionszahlen und dem stetigen Aufwärtstrend bleibt der Ausblick auf den Saisonstart leider pessimistisch. Die aktuell leicht gelockerten Regeln scheinen nicht geeignet zu sein, die Infektionszahlen zu stabilisieren.
Wer sich für uns und den Kanusport mit uns interessiert, kann sich hier auf dieser Seite zum Thema Corona und in unserem Programm über das Training und die Möglichkeiten oder Einschränkungen informieren. Wir sind bereit und können kurzfristig auf weitere Lockerungen oder neue Einschränkungen reagieren und unser Programm anpassen.
Hoffentlich heißt es bald für alle, die bei uns den Kanusport im Kajak, auf dem Stand-Up-Paddle-Board oder im Drachenboot ausprobieren möchten wieder: "Herzlich willkommen!"
Niedrige Inzidenz im Kreis Steinburg
Eigentlich war einmal eine Inzidenz von 35 angestrebt, bevor Lockerungen möglich sein sollten. 273 Landkreise und kreisfreie Städte (66%) haben immer noch eine Inzidenz von über 100.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Es gelten weiter Kontaktbeschränkungen. Danach sind Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Private Zusammenkünfte sind für bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten erlaubt.
Wir üben unseren Sport außerhalb geschlossener Räume im Freien und außerhalb von Sportanlagen im öffentlichen Raum aus. Nach der neuen Landesverordnung dürfen wir unseren Sport ohne Körperkontakt in Gruppen von bis zu zehn Personen ausüben. Die Beschränkung auf zwei Haushalte findet für die Sportausübung keine Anwendung.
Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt weiter untersagt. Damit entfallen auch die letzten geplanten Termine für das Kentertraining im Schwimmzentrum Itzehoe im Winterhalbjahr 2020/2021.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Sportanlagen - dazu gehören auch Fitness-Studios - können für die Sportausübung wieder geöffnet werden. Es gelten aber weiter die Kontaktbeschränkungen. Sport kann innerhalb oder außerhalb von Sportanlagen allein, zusammen mit den Personen des eigenen Hausstands oder einer weiteren Person ausgeübt werden. Dies ist eine Verschärfung gegenüber den allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz (4) Punkt 2 wonach die Personen einen Haushalts mit einer weiteren Person zusammentreffen dürfen.
Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt weiter untersagt.
Untersagt ist sämtlicher Mannschafts- oder Gruppensport. Wenn mehrere nach den Kontaktbeschränkungen erlaubte Gruppen auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, wenn eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht nicht aus.
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere müssen die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion u.a.m. eingehalten werden.
Veranstaltungen und Sitzungen bleiben auch für Sportvereine und -verbände weiterhin untersagt.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
An den bisher geltenden Kontaktbeschränkungen ändert sich nichts Wesentliches und für den Sport gibt es keine Änderungen.
Ausnahmeregelung in DKV-Wandersportordnung

Die Bestimmungen in § 13 in der DKV-Wandersportordnung zum Erwerb des Wanderfahrerabzeichens (WFA) in Bronze für Erwachsene wurden geändert. Die geforderten Kilometerleistungen wurden reduziert:
vorher | jetzt | |
DAMEN | 500 km | 250 km |
![]() | 400 km | 200 km |
![]() | 400 km | 200 km |
![]() | 325 km | 163 km |
vorher | jetzt | |
HERREN | 600 km | 300 km |
![]() | 500 km | 250 km |
![]() | 500 km | 250 km |
![]() | 425 km | 213 km |
Ob für das Wanderfahrerabzeichen in Bronze eine Teilnahme an einer Gemeinschaftsfahrt nachgewiesen werden muss, hängt von der weiteren Entwicklung der Pandemie und der Maßnahmen zu deren Bekämpfung ab. Darüber wird im April beraten und entschieden.
Für die Beantragung der höherstufigen Abzeichen (Silber, Gold und Wiederholungen) muss auch weiterhin eine bestimmte Anzahl von Gemeinschaftsfahrten nachgewiesen werden. Den Interessenten sollte auch in Pandemiezeiten die Möglichkeit gegeben werden, diese Forderung zu erfüllen. Der DKV hat aus diesem Grund ein Interesse daran, dass Gemeinschaftsfahrten trotz der Pandemiebedingungen auch 2021 angeboten werden. Die Durchführung und Organisation muss selbstverständlich unter Einhaltung der geltenden Corona-Maßnahmen erfolgen. Für alternative Organisationsformen ist der DKV in diesem Jahr offen, auch wenn diese nicht unbedingt dem ideellen Gedanken einer Gemeinschaftsfahrt entsprechen – wie z.B. Kennenlernen fremder Gewässerreviere oder Treffen und Austausch mit vielen Kanufreundinnen und Kanufreunden.
Für die Umsetzung und Anerkennung im WFA-System muss allerdings die Verwaltung ergänzt werden. Dazu sollte der Veranstalter dem DKV über kanu-freizeitsport@kanu.de sein neues Format erläutern bzw. Änderungen des Termins oder Zeitraums mitteilen. Nach kurzer Prüfung und Bestätigung wird die bisher angemeldete Gemeinschaftsfahrt in der Termindatenbank ergänzt und Hinweise eingebracht.
Das bedeutet für den Ausrichter: Der bisherige Eintrag in der Termindatenbank bleibt bestehen und wird mit den Hinweisen zu der Änderung ergänzt (z.B. Terminverschiebung, Ausdehnung des Zeitraumes, Änderung der Strecke etc.). Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass die Änderungen auch zukünftig nachvollziehbar sind. Die Teilnahmebestätigungen sind wie bisher vom Veranstalter zu organisieren.
Als Voraussetzung für die Beantragung der Silber- und Gold-Abzeichen werden Schulungen in Sicherheit und Ökologie verlangt. Der DKV macht hiermit auf die Online-Formate aufmerksam, die über die DKV-Kanu-Akademie angeboten werden. Das digitale Angebot ergänzt die Präsenzschulungen der Vereine und Verbände, die unter Umständen nicht durchgeführt werden können.
Über die Bedingungen zum Wanderfahrerabzeichen für Schüler und Jugendliche im Kanusportjahr 2020/2021 berät die Deutsche Kanjugend gesondert und wird ihre Entscheidung zeitnah bekannt geben.
Die Bedingungen zum Globus-Abzeichen werden von dieser Neuregelung nicht berührt.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
An den bisher geltenden Regeln ändert sich nichts. Die Maßnahmen werden lediglich bis zum 21. Februar 2021 verlängert.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Für den Sport gibt es keine Veränderungen. Wir können weiter unser Vereinsgelände betreten, Boote aus den Lagern holen und im Rahmen der zulässigen Personenzahl für die individuelle Sportausübung auf das Wasser gehen.
Es gilt weiter die Kontaktbeschränkung, nach der Zusammenkünfte zu privaten Zwecken unabhängig vom Ort des Treffens nur mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig sind.
Die Maskenpflicht wurde verschärft. Im Einzelhandel, in Personenverkehren, in Pflegeheimen, bei religiösen Veranstaltungen und Versammlungen müssen qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen (OP-Masken oder viren-filternde Masken der Standards N95, KN95 oder FFP2) getragen werden.
Mitgliederversammlungen
Mit dieser Gesetzesänderung wird auf Kritik aus der Praxis reagiert. Bisherige Regelungen waren insbesondere für kleinere Vereine kaum umsetzbar. Die Änderungen sollen Erleichterung und Klarstellung bieten. Der neue § 5 Absatz 2 lautet:
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
In den Gesetzestext wurde als § 5 Absatz 2a aufgenommen:
Wenn die Corona-Maßnahmen eine Präsenzversammlung nicht erlauben, wäre damit - anders als zuvor - die Verschiebung einer Mitgliederversammlung möglich, auch wenn die Vereinssatzung dies nicht vorsieht. Für uns und unsere Hauptversammlung kommt diese Regelung zu spät. Die Gesetzesänderung soll ab dem 28. Februar 2021 in Kraft treten.
Wir Itzehoer Wasser-Wanderer fanden für unsere Jahreshauptversammlung eine Möglichkeit, sie auf dem Wege elektronischer Kammunikation und per Briefwahl durchzuführen. Wir mussten dem Problem nicht mit einer Verschiebung ausweichen, sind mit einem erfolgreich durchgeführten alternativen Format der Hauptversammlung auch in der Corona-Krise handlungs- und beschlussfähig.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Für den Sport gibt es keine Veränderungen. Wir können weiter unser Vereinsgelände betreten, Boote aus den Lagern holen und im Rahmen der zulässigen Personenzahl für die individuelle Sportausübung auf das Wasser gehen. Nach § 11 Absatz (1) gilt:
Das wird in der "Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung" im Abschnitt B zu § 11 zu Absatz (1) näher erläutert:
Wir üben unseren Sport im öffentlichen Raum aus und nicht auf unserem Vereinsgelände oder im Bootshaus. Die Bootslager sind weit überwiegend von außen direkt erreichbar. Für den Wassersport steht dazu auf der Internetseite der Landesregierung in den "FAQ - Häufig gestellten Fragen" zum Thema "Sport" im Abschnitt "Welche Voraussetzungen gelten für das Sportreiben?":
Für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum gilt nun
(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,
- wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
- wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
- für Angehörige des eigenen Haushalts,
- bei zulässigen Zusammenkünften zu einem privaten Zweck.
(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):
- von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,
- von Personen nach Nummer 1 mit einer weiteren Person,
- von Personen nach Nummer 1 mit Personen eines weiteren Haushalts, soweit dies zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen erforderlich ist.
Verein in Not?
Im Heft 12/2020 der Verbandszeitschrift "KANU-SPORT" berichtet der Deutsche Kanu-Verband in einem Artikel "Erhebliche Auswirkungen der Corona-Krise auf Kanu-Vereine" über die Ergebnisse einer Umfrage und zitiert den Präsidenten des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. Thomas Konietzko:
»Unsere Kanu-Vereine finanzieren mit diesen Einnahmen ihren Trainings- und Wettkampfbetrieb und die Unterhaltung der Bootshäuser. Deshalb mache ich mir berechtigte Sorgen, dass wenn sich die Situation im nächsten Jahr nicht entspannt, einige unserer Kanu-Vereine unsicheren Zeiten entgegen gehen und gegebenenfalls ihre Angebote einschränken müssen«, so der Präsident des DKV Thomas Konietzko in einem Statement. »Es muss natürlich jeder Einzelfall geprüft werden, aber ich bin mir sicher, dass im nächsten Jahr einige Vereine finanzielle Unterstützung benötigen, um ihren Vereinsbetrieb wie gewohnt fortsetzen zu können.«
Allerdings spiegelt sich der Trend zu verstärkten Aktivitäten im heimischen Umfeld bei einigen der befragten Vereine auch in steigenden Mitgliederzahlen wider. »Das macht mir Mut, dass unsere Vereine mit der nötigen Unterstützung diese Krise mittelfristig überstehen werden«, so Konietzko."
Wenn Geld verteilt wird, weckt das Begehrlichkeiten. Wir Itzehoer Wasser-Wanderer haben keinen finanziellen Engpass aus laufenden Fixkosten und fehlenden Einnahmen, sind nicht in finanzieller Not, können und werden deshalb keine Leistungen aus einem Soforthilfeprogramm in Anspruch nehmen.
Die Zahl unserer Mitglieder ist leicht gewachsen. Vereinsgelände und Bootshaus sind im Besitz unseres Vereins. Neben den laufenden Kosten für Unterhaltung und Betrieb haben wir keine Pacht- oder Mietkosten. Wir haben keine kostenpflichtigen Sportkurse, die nicht stattfinden konnten und auf deren Einnahmen wir zur Kostendeckung angewiesen wären. Unser Engagement ist 100% ehrenamtlich. Wir zahlen keine Gehälter für festangestellte Trainer/innen oder Mitarbeiter/innen einer Geschäftsstelle.
Unser Vereinsleben wird durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Epidemie stark eingeschränkt. Das müssen wir aushalten und machen das Beste daraus. Es wird weniger gepaddelt als vor Corona. Die Drachenboote waren seit dem Frühjahr 2020 nicht mehr zum Training auf dem Wasser. Es wird nach Corona einige Kraft brauchen, diesen großartigen Mannschaftssport wieder zu beleben. Aber wir Itzehoer Wasser-Wanderer leiden keine Not und werden auch im weiteren Verlauf der Corona-Krise nicht in Not geraten.
Hoffentlich führen die Kosten für Soforthilfemaßnahmen nicht in der Zeit nach Corona zu Kürzungen bei den Fördermitteln des Kreises Steinburg und des Landes Schleswig-Holstein für die Anschaffung langlebiger Sportgeräte und für Bau- und Sanierungsmaßnahmen. Wir planen den Neubau eines Bootshauses und sind bei diesem Projekt auch auf Fördermittel angewiesen. Nicht um kurzfristig finanzielle Engpässe zu überbrücken, sondern als solide geplante und finanzierte Investition in die Zukunft, in den zeitgemäßen Ausbau unserer Vereinseinrichtungen.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Die Zahl der Personen, die zuammentreffen dürfen, wurde weiter gesenkt:
(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):
- mit Personen des eigenen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl oder
- mit bis zu fünf Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Haushalt angehören, oder
- im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 mit Personen des eigenen Haushaltes und vier Angehörigen des engsten Familienkreises.
Für den Sport gilt:
(1) Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.
(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen. Satz 2 gilt nicht für Tiersportanlagen, soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist; Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.
Da Schwimmbäder geschlossen bleiben müssen, kann unser Kentertraining am 28. Dezember 2020 nicht stattfinden.
§ 11 Sport wird in der Landesverordnung erläutert (Auszug):
Zu Absatz 1
Bei der Regelung von Sport war es notwendig, die Ausübung von Sport in Gruppen weitgehend einzuschränken. Die Vorschrift umfasst sowohl Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport. Sport kann zukünftig nur noch in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder treibt jemand alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport.
Der Sport darf dabei nur außerhalb von Sportanlagen ausgeübt werden.
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung. So gelten insbesondere das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1, das Kontaktverbot aus § 2 Absatz 4 und die Regelungen zur Schließung von Gemeinschaftsräumen aus § 3 Absatz 4 Satz 2.
Zu Absatz 2
Fitnessstudios und vergleichbare Einrichtungen werden geschlossen. In diesen Einrichtungen üben mehrere Personen gleichzeitig Sport in geschlossenen Räumen aus. Zudem bewegen sich die Personen in einem Fitnessstudio zwischen den einzelnen Sportgeräten. Aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung besteht hier das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten. Auch Personaltraining in Fitnessstudios ist untersagt.
Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Dies liegt daran, dass diese Einrichtungen zwingend die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Umkleiden und Duschen voraussetzen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass eine Vielzahl von Besuchern diese Einrichtungen zeitgleich oder in kurzen zeitlichen Abständen nutzen.
Sämtliche Sportanlagen einschließlich Golf- und Bolzplätzen und Skateparks sind ebenfalls geschlossen. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Tiersportanlagen. Diese müssen geöffnet bleiben, da zum Beispiel Pferden aus Gründen des Tierschutzes die Möglichkeit zur Bewegung eingeräumt werden muss.
Das Betreten geschlossener Sportanlagen zum Zwecke der Erhaltung der Anlage, der Eigentumssicherung oder sonstiger notwendiger Arbeiten bleibt unter den allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich.
Kanusport ist ein saisonaler Sport. In der Zeit von Oktober bis April findet schon immer kein Training statt. Einige unserer erfahrenen Paddler/innen gehen gut ausgerüstet in ihren eigenen Booten auch in der kalten Jahreszeit auf das Wasser. Dies geschieht in der Regel in sehr kleinen Gruppen, wie sie auch nach der neuen Landesverordnung zulässig sind.

Im März 2020 mussten Sportanlagen ganz geschlossen werden. Diesmal sind sie für die Sportausübung zu schließen. Wir üben unseren Sport wie Jogger/innen oder Radfahrer/innen im öffentlichen Raum aus und nicht auf unserem Vereinsgelände oder im Bootshaus. Die Bootslager sind weit überwiegend von außen direkt erreichbar und die Nutzungsfrequenz unser Vereinseinrichtungen ist saisonal gering.
Daher bleibt das Vereinsgelände geöffnet. Unsere Vereinsmitglieder können unter Einhaltung von § 11 Absatz (1) und unter den allgemeinen Kontaktbeschränkungen das Vereinsgelände betreten, ihre eigenen Boote aus den Lagern holen und weiter zur individuellen Sportausübung auf das Wasser gehen.
Die im Dezember und Anfang Januar geplanten Programmpunkte mit den bisher erlaubten maximal 10 Personen sind abgesagt. Das Kentertraining findet seit einigen Wochen nicht mehr statt, da das Schwimmzentrum Itzehoe geschlossen ist und weiter geschlossen bleibt.
Härtere Maßnahmen angekündigt
Die maximale Personenzahl bei Treffen in der Öffentlichkeit und im privaten Raum - dazu gehören Sportvereine - soll von zehn auf fünf Personen aus maximal zwei Hausständen gesenkt werden.
"Vor uns liegen harte vier Wochen", sagte Daniel Günter. "Und ob es danach geschafft ist – das kann und werde ich Ihnen nicht garantieren." Er appellierte an alle Bürger/innen, ihre Kontakte in den kommenden Wochen soweit wie nur irgendwie möglich zu reduzieren und soweit möglich zuhause zu bleiben.
Unter den absehbar geltenden Regeln müssen einige unserer Programmpunkte abgesagt werden. Bitte informiert Euch über den aktuellen Status im Programm und im Terminplaner jointour.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Für den Sport gibt es keine Änderungen. Es gilt weiterhin:
(1) Die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt.
(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
Da Schwimmbäder weiter geschlossen bleiben, fällt das Kentertraining auch am 14. Dezember 2020 aus.
In der Landesverordung steht als Erläuterung zum Absatz 1:
Neben der Sportausübung gilt für Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünfte:
...
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.
...
(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken im öffentlichen Raum sind nur mit Personen aus höchstens zwei Haushalten zulässig; dabei ist eine Obergrenze von zehn Personen einzuhalten. Im privaten Raum sind Zusammenkünfte zulässig, soweit die Teilnehmerzahl zehn nicht übersteigt (Kontaktverbot).
...
§ 5 Veranstaltungen
...
(6) Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedeten Besitztum außerhalb und innerhalb geschlossener Räume mit mehr als zehn Personen sind unzulässig. § 3 Absatz 3 findet keine Anwendung.
Das wird in der Landesverordnung erläutert:
Mit dem Begriff "zu einem gemeinsamen privaten Zweck" wird klargestellt, dass sich die Personen bewusst entscheiden, als Gruppe etwas gemeinsam zu unternehmen. Im privaten Raum sind Zusammenkünfte – unabhängig von der Anzahl der Haushalte – mit maximal 10 Personen möglich.
Nach Absatz 6 sind Veranstaltungen im privaten Wohnraum oder dem dazugehörigen befriedeten Besitztum, insbesondere Gärten, (der sogenannte private Raum) mit 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, die analog für Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivitäten ohne Sitzplätze gelten. Das sind insbesondere das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1, die Hygienestandards nach § 3 Absatz 2, die Regeln für Toiletten nach § 3 Absatz 4, und die allgemeinen Voraussetzungen für Veranstaltungen nach § 5 Absatz 2.
Hauptversammlung im Januar 2021!
Ist eine alternative Form der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte denkbar? Ja, aber es gibt eine hohe Hürde.
Wenn wir nach dem "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" mehr Mitglieder in Form einer Online-Beteiligung an den Abstimmung teilnehmen lassen, steigt die notwendige Beteiligung auf 50% der Mitglieder.
Wir fragten unsere Mitglieder in myvote in einer Online-Umfrage um ihre Meinung und baten um die Zusage zu einer Teilnahme an Online-Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten unserer Hauptversammlung im Januar 2021. Es macht keinen Sinn, eine alternative Form einer Hauptversammlung zu organisieren und einzuberufen, wenn sie absehbar nicht beschlussfähig wäre.
103 Mitglieder (53%) haben sich bisher an der Umfrage beteiligt. Nur 17 Mitglieder (9%) würden an einer Präsenzversammlung teilnehmen wollen, wenn sie unter den dann geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Epidemie erlaubt wäre. 69 Mitglieder (36%) würden an einer Online-Versammlung teilnehmen, 96 Mitglieder (49%) würden sich Online-Abstimmungen in myvote im Rahmen einer Hauptversammlung beteiligen (Stand: 25.11.2020, 20:45 Uhr).

Weitere Mitglieder werden noch dazu kommen. Wir schaffen die 50% Beteiligung und können die Hauptversammlung in einem alternativen Format planen und durchführen. Vielen, vielen Dank an alle unsere Mitglieder, die dabei sind und mithelfen, dies möglich zu machen.
Mit einer Beteiligung von 9% könnten wir problemlos eine beschlussfähige Mitgliederversammlung in herkömlicher Form einer reiner Präsenzversammlung einberufen. Sobald wir die Versammlung für die Beteiligung weiterer Mitglieder in anderer Form öffnen möchten, ist dies kaum machbar. Zum Vergleich: an den beschlussfähigen Hauptversammlungen der letzten 5 Jahre haben durchschnittlich 18% unserer Mitglieder teilgenommen.
Corona war der Anlass, über alternative Versammlungs- und Abstimmformate nachzudenken, die notwendigen digitalen Werkzeuge zu finden oder - wie im Fall von myvote - zu erstellen. Mit der laufenden Umfrage testeten wir erfolgreich die Zugänge zu und die Abstimmung in myvote.
Warum sollten wir in Zeiten nach Corona diese Möglichkeiten nicht weiter nutzen und an Versammlungen unsere Mitglieder, die weiter entfernt wohnen und erfahrungsgemäß nicht für eine Versammlung anreisen würden, beteiligen? Unsere Satzung sieht dies derzeit nicht vor. Wir können diesmal im Ausnahmefall nach dem "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" handeln. Wir werden über eine Regelung in unserer Satzung nachdenken, die Beteiligung in anderer Form möglich macht.
Hauptversammlung im Januar 2021?
In Zeiten von Corona ist es derzeit kaum vorstellbar, dass wir mit den üblicherweise etwa 40 teilnehmenden Mitgliedern wie gewohnt in der Enge des Bootshauses zusammenkommen können. Möglicherweise brauchen wir einen größeren Raum. Sollten die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an dem geplanten Termin Zusammenkünfte nicht oder nur mit sehr begrenzter Teilnehmerzahl erlauben, brauchen wir eine Alternative zur Präsenzversammlung.
Der Bundestag hat am 27. März 2020 ein "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" beschlossen, dass bis zum 31. Dezember 2021 gilt. In § 5 werden Amtszeiten von Vorstandsmitgliedern und Mitgliederversammlungen geregelt. Danach ist es möglich, Mitgliederversammlungen ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort in geeigneter Form durchzuführen, auch wenn die Vereinssatzung dies nicht vorsieht:
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
Als Termin für die Hauptversammlung steht der 23. Januar 2021 fest. Ob sie statt im Bootshaus an einem anderen Ort in einem größeren Raum mit geeignetem Hygienekonzept in Präsenz oder in einer alternativen Form stattfindet, müssen wir mit Blick auf die geltenden Regeln noch festlegen. Der Vorstand bereitet sich auch auf alternative Versammlungsformate und geeignete Abstimmungsverfahren vor.
Wir haben mit myvote eine Webapplikation programmiert, auf der registrierte und angemeldete Vereinsmitglieder online bei Abstimmungen und Wahlen auf unseren Internetseiten ihre Stimme abgeben können. Wir müssen unsere Instrumente entwickeln, ausprobieren und kennenlernen, um sie am Tag einer Versammlung in einem alternativen Format zuverlässig nutzen zu können. Abgestimmt wird dann online mit myvote.
Die Unterlagen wie das Protokoll der Hauptversammlung im Januar 2020, der Geschäftsbericht des Vorstandes für das Jahr 2020, Kassenbericht, Kassenprüfungsbericht und der Haushalt 2021 können vor der Versammlung zum Herunterladen bereitgestellt oder per Post verschickt werden. Die Versammlung selbst könnte dann als Online-Konferenz mit Jitsi stattfinden.
Wer an einer Präsenzverammlung teilnehmen möchte, wird sich zuvor im Terminplaner jointour anmelden müssen, damit wir die Teilnehmerzahl kennen, um einen geeigneten Raum zu finden und ihn für eine Versammlung unter den geltenden Regeln einzurichten. Eine spontane Teilnahme ohne Anmeldung und Prüfung des Status in jointour wird nicht möglich sein.
Der Terminplaner jointour und die Abstimmungsseite myvote verwenden die gleichen Zugangsdaten. Vereinsmitglieder, die noch keinen Zugang zu jointour haben, sollten sich rechtzeitig registrieren. Alle Registrierungen bis zum 22. Januar 2021 um 20:00 Uhr werden zur Teilnahme an einer Online-Abstimmung freigeschaltet.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
(1) Die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt.
(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
...
In der Landesverordnung wird diese Maßnahme begründet:
Der Sport darf dabei sowohl innerhalb als auch außerhalb von Sportanlagen ausgeübt werden, soweit die Anlagen nicht nach § 11 Absatz 2 geschlossen werden. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Sportanlage mit geschlossenen Räumen handelt.
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung. So gelten insbesondere da Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1, das Kontaktverbot aus § 2 Absatz 4 und die Regelungen zur Schließung von Gemeinschaftsräumen aus § 3 Absatz 4 Satz 2. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen.
Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Dies liegt daran, dass diese Einrichtungen zwingend die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Umkleiden und Duschen voraussetzen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass eine Vielzahl von Besuchern diese Einrichtungen zeitgleich oder in kurzen zeitlichen Abständen nutzen.
Neben der Sportausübung gilt für Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünfte:
...
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.
...
(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken im öffentlichen Raum sind nur mit Personen aus höchstens zwei Haushalten zulässig; dabei ist eine Obergrenze von zehn Personen einzuhalten. Im privaten Raum sind Zusammenkünfte zulässig, soweit die Teilnehmerzahl zehn nicht übersteigt (Kontaktverbot).
...
§ 5 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt.
(2) Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum keine Anwendung. Sie sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3, 4 oder 5 erfüllt sind und wenn sie nicht der Unterhaltung dienen. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen: ...
(3) Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, dürfen eine Teilnehmerzahl von zehn Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
...
(6) Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedeten Besitztum außerhalb und innerhalb geschlossener Räume mit mehr als zehn Personen sind unzulässig. § 3 Absatz 3 findet keine Anwendung.
§ 6 Absatz 6 wird in der Landesverordnung ebenfalls erläutert:
Das Kentertraining am 02. November, 16. November und 30. November fällt aus. Diese Termine wurden aus dem Terminplaner jointour herausgenommen. Die weiteren Kentertrainingstermine nach dem 30. November 2020 werden erst in jointour gezeigt, wenn feststeht, ob und gegebenenfalls mit welchen Beschränkungen sie stattfinden können.
Die Stadt Itzehoe teilte mit, dass ab dem 02. November alle städtischen Sporthallen geschlossen sind. Der Hallensport donnerstags zusammen mit dem Itzehoer Kanu-Club findet bis auf weiteres nicht statt.
Sportanlagen bleiben - anders als im März 2020 - zur individuellen Sportausübung geöffnet. Wir können einzeln und zusammen mit Partner/innen und Mitgliedern aus bis zu zwei Haushalten auf unser Vereinsgelände kommen, die Boote aus den Lagern holen und zu Touren auf das Wasser gehen. Sollten mehrere Gruppen auf dem Vereinsgelände zusammentreffen, haltet bitte zwischen den Gruppen den geforderten Abstand. Es gelten weiter unser Hygienekonzept und die Nutzungsregeln. Bitte dokumentiert Eure Touren im Vereinsfahrtenbuch.
Wir planten am 25. Oktober 2020 das Programm für den Winter 2020 / 2021 und die Saison 2020. Da waren die nun verschärften Maßnahmen noch nicht bekannt. Das geplante Programm wird gerade aufbereitet. Alle Termine nach dem 30. November stehen unter dem Vorbehalt, dass die dann geltenden Maßnahmen diese zulassen. Bitte informiert Euch auch regelmäßig auf unserer Internetseite Programm und in jointour über den aktuellen Stand.
Wer sich nicht gut fühlt, Symptome einer Erkältung oder möglichen Infektion mit dem Corona-Virus hat, kommt bitte nicht auf unser Vereinsgelände oder nimmt an Programmangeboten teil, bis geklärt ist, dass es keine COVID-19-Erkrankung ist.
Beschlüsse von Bund und Ländern
Für den Sport heißt es unter Absatz 5 Punkt d. :
- Theater, Opern-, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen,
- Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
- der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
- Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

Abstand halten? ...kein Problem.
Im Frühjahr musste schnell gehandelt werden. Das Virus war neu und es gab viel Unsicherheit über Übertragungswege und geeignete Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie. Mit den gewonnenen Erkenntnissen seitdem, würden wir nicht verstehen, warum die individuelle Ausübung des Kanusports durch eine Schließung unserer Sportanlage für die meisten unserer Mitglieder erneut nicht mehr möglich sein sollte. Viele Boote liegen in Bootslagern auf dem Vereinsgelände und die Mitglieder kämen bei einer angeordneten Schließung des Vereinsgeländes wie im März nicht mehr an sie heran.
Der Landessportverband Schleswig-Holstein informierte soeben mit einer Pressemitteilung, dass man heute die Gelegenheit hatte, sich - gemeinsam mit drei Landesfachverbänden (Fußball, Handball und Volleyball) - in einer Videokonferenz mit der Innenministerin des Landes und ihrer Staatssekretärin in einer konstruktiven Atmosphäre über die Konsequenzen für den Sport in Schleswig-Holstein auszutauschen. Hierbei wurden folgende Themenkomplexe angesprochen:
- Offenhalten von öffentlichen und privaten Sportanlagen
- Rahmenbedingungen für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler
- Konsequenzen für Ausbildung- und Gremiensitzungen
- Finanzielle Belastungen für Vereine und Verbände
Jetzt bleibt abzuwarten, wie diese Beschlüsse in der neuen Landesverordnung umgesetzt werden.
Wird Amateursportbetrieb eingestellt?
Der SPIEGEL berichtet darüber in einem Artikel "Corona-Krisengipfel beschließt massive Einschränkungen ab Montag" und nennt die Beschlüsse laut der Nachrichtenagentur dpa.
Danach soll ab 02. November 2020 der Amateursportbetrieb eingestellt werden, Vereine dürfen nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa allein zu joggen, soll weiter erlaubt sein. Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Diese Einschränkungen sollen erst einmal bis Ende November gelten.
Der Ministerpräsident Schleswig-Holsteins hatte gestern bereits Einschränkungen für den Sport angekündigt und wir senkten die Teilnehmerzahl für das Kentertraining auf 10 Personen. Wenn die im SPIEGEL genannten Beschlüsse so in einer Landesverordnung umgesetzt werden, kann zumindest im November wegen Schließung der Schwimmbäder gar kein Kentertraining stattfinden und weitere Aktivitäten werden von den Maßnahmen betroffen sein.
Möglicherweise werden Sportstätten ebenfalls wieder geschlossen. Bleibt zu hoffen, dass im Gegensatz zum März 2020 zwischen Kontaktsportarten und kontaktarmen Sportarten unterschieden wird. Kanusport in Kajaks ist Individualsport und man sollte sein Sportgerät aus dem Bootslager holen dürfen, um den Sport ausüben zu können.
Kontakte einschränken: 10 Personen maximal

Zehn Personen - diese Zahl solle ab dem Wochenende für Veranstaltungen mit "Gruppenaktivitäten", wie zum Beispiel private Feiern oder Treffen und auch den Kontaktsport als Grenze gelten. Die bisherige Ausnahme für den Sport entfällt.
Da Kanusport nicht zu den Kontaktsportarten zählt, müssen wir abwarten, wie die Regeln formuliert werden. Der Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein Hans-Jakob Tiessen sagte in einer Stellungnahme zu den Ankündigungen des Ministerpräsidenten:

Für das Kentertraining am 02. November 2020 sind derzeit 13 Teilnehmer/innen in jointour angemeldet. Durch die Senkung der maximalen Teilnehmerzahl auf 10 Personen steht die Ampel unten in der Tabelle nun auf rot und zeigt, dass zu viele Teilnehmer/innen auf der Liste stehen und der Teilnahmestatus für diesen Termin überarbeitet werden muss.
Die verschärfte Maßnahme und Senkung der Teilnehmerzahl kommt früh genug. Die Organisatorin / der Organisator muss nicht sofort die Überarbeitung vornehmen. Der Aufruf geht erst einmal an alle für den 02. November Angemeldeten. Wer nicht mehr teilnehmen möchte, meldet sich bitte in jointour wieder ab. Wenn wir so auf maximal 10 Personen kommen, passt es. Wenn nicht, werden wir die Teilnehmerliste rechtzeitig vor dem 02. November überarbeiten. Spontane Teilnahme ohne Anmeldung und Prüfung des Status in jointour ist nicht möglich.
Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz
Steigt die 7-Tage-Inzidenz über 35 Infektionen pro 100.000 Einwohner gilt eine striktere Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung überall dort, wo Menschen länger und/oder dichter zusammenkommen. Es gilt dann eine Sperrstunde von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages, Gäste müssen Gaststätten bis 23:00 Uhr verlassen haben.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz über 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner gilt eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf maximal 10 Personen unter Wegfall der abweichenden Regelungen zur Kontaktbeschränkung und Personenzahlbegrenzung aus § 11 "Sport" Absatz (1) Punkt 2 der Corona-BekämpfungsVO.
Steigen die Infektionszahlen auch nach 10 Tagen weiter, wird umgehend eine Kontaktbeschränkung für den Aufenthalt im öffentlichen Raum mit nicht mehr als 5 Personen oder bei Angehörigen mit maximal einem weiteren Haushalt angeordnet.
Aktuelle Inzidenzzahlen für Landkreise und die kreisfreien Städte zeigt das COVID-19-Dashboard des Robert Koch-Instituts. Danach steht der Kreis Steinburg heute bei 9,9 Infektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage. In den Nachbarkreisen Dithmarschen liegt der Wert bei 39,0 und in Pinneberg bei 27,2.
Disziplin und Eigenverantwortung
Die Infektionszahlen steigen derzeit auf bisher nicht gekannt Höchstwerte. Bundeskanzlerin Angela Merkel richtete einen dringenden Appell an die Bürger. Sie rief dazu auf, die Zahl der Kontakte außerhalb der Familie zu begrenzen und das Reiseverhalten deutlich einzuschränken. "Ich bitte Sie: Verzichten Sie auf jede Reise, die nicht wirklich zwingend notwendig ist, auf jede Feier, die nicht wirklich zwingend notwendig ist. Bitte bleiben Sie, wenn immer möglich, zu Hause, an Ihrem Wohnort."
Ein erneuter Lockdown soll vermieden werden. Das wir aber nur gelingen, wenn wir uns alle mit Disziplin und Eigenverantwortung an die Hygieneregeln halten.
Schon bevor die Infektionszahlen wieder anstiegen, verstanden wir die Planung unseres Winterprogramms, in dem wir uns normalerweise zu Programmpunkten im Bootshaus treffen, als eine Herausforderung. Die nach der Landesverordnung maximal mögliche Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen muss der Raumkapazität angepasst werden. Angesicht der Raumkapazität haben wir da nicht viel Spielraum. Es nicht einfach Vereinsleben und Infektionsschutz in Einklang zu bringen.
Wir sind ein Sportverein. In vielen anderen Sportvereinen trifft man sich weit überwiegend zu sportlichen Aktivitäten. Kanusport ist saisonal. Im Sommer wird viel gepaddelt, im Winter paddeln die erfahrenen Kanuten weiter. Anfängertraining ist aber in der kalten Jahreszeit nicht möglich. Deshalb gestalten wir das Vereinsleben im Winterprogramm mit gemeinsamen Aktivitäten: Schulungen, Spieleabende, Weihnachtsfeier, Foto- oder Filmabende, gemeinsames Kochen, ...
Die Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Epidemie regelt den Sportbetrieb. Unsere Aktivitäten im Winterprogramm müssen nach der Landesverordnung die Bedingungen der allgemeinen Hygieneanforderungen, Versammlungen und Veranstaltungen erfüllen.
In diesem Jahr gibt kein weiter so, indem wir uns irgendwie durch ein gewohntes Programmangebot wursteln und unter verordneten oder selbstauferlegten Einschränkungen leiden. Viele Aktivitäten, die wir normalerweise im Winterprogramm hatten, müssen wir auf den Prüfstein stellen. Weihnachtsfeier und Silvesterparty mit der gewohnten Teilnehmerzahl und Enge ist derzeit nicht denkbar. Wir können der räumlichen Enge ausweichen und gehen mit Abstand nach draußen an die frische Luft.
Vielleicht könnte es statt Spiele- oder Filmabenden gemeinsame Wanderungen mit einem Tee oder Glühwein - mit dem gebotenen Abstand - draußen an der Feuerschale geben? Wir e wäre es mit einer Stadtrallye in kleinen Gruppen? In Itzehoe? In Glückstadt? Warum probieren wir nicht die Navigation mit GPS-Geräten mal beim gemeinsamen Geocaching in kleinen Gruppen aus? Wie wäre es mit einem Fotowettbewerb? Das Motto wird vor einem Wochenende ausgegeben, wir gehen einzeln oder familienweise auf Fotojagd. Am Ende des Wochenendes sammeln wir die Ergebnisse ein und stellen sie in ein Fotoalbum als virtuellem Austellungsraum auf unsere Internetseite. Wir suchen Angebote für ein kreatives und verantwortungsvolles Winterprogramm in Zeiten von Corona. Mit unserem Terminplaner jointour können wir gegebenenfalls die Zahl der Teilnehmer/innen begrenzen und jederzeit unter Kontrolle behalten.
Eine Leitlinie für die Planung von Aktivitäten in Innenräumen gibt uns die "Checkliste - Allgemeine Anforderungen für private Veranstaltungen und Feiern" des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein.
Disziplin und Eigenverantwortung ist das Gebot der Stunde. Das bedeutet auch, auf das eine oder andere Programmangebot zu verzichten.
Herausforderung Winterprogramm
Normalerweise treffen wir uns in der kalten Jahreszeit regelmäßig im Bootshaus am Feuer des Kaminofens zu Filmabenden, gemeinsamem Kochen, Sicherheits- oder Ökologieschulungen, Spieleabenden, Weihnachts- und Silvesterfeier und mehr. Angesichts der Raumkapazitäten unseres Bootshauses und dem geforderten Abstand untereinander wird vieles nicht wie gewohnt gehen. Wir suchen nach kreativen Programmpunkten, die unter Corona-Bedingungen verantwortungsvoll stattfinden können. Bei einigen Angeboten wird es nicht ohne eine Beschränkung der Teilnehmerzahl gehen.

In diesem Online-Terminplaner können im Winterprogramm unsere Mitglieder jederzeit sehen, wie viele Teilnehmer/innen bereits zu einem Programmpunkt angemeldet sind und ob noch Platz ist. Das geht jederzeit online am Computer zuhause und auf dem Tablet oder Smartphone unterwegs. So kommt keiner umsonst und muss sich unverrichteter Dinge wieder auf den Heimweg machen. Wer sich in jointour angemeldet hat, muss sich dann nicht noch einmal in eine Teilnehmerliste zur Dokumentation der Kontakte eintragen.
Wir planen erst einmal optimistisch mit den Möglichkeiten nach der aktuellen Landesverordnung. Steigende Infektionszahlen führen in den kommenden Wochen und Monaten möglicherweise temporär zu erneuten Verschärfungen. Ob und in welcher Form eine geplante Aktivität dann stattfinden kann oder abgesagt werden muss, entscheidet sich vielleicht erst kurz zuvor. In unserem Programm findet ihr stets den aktuellen Stand. Bitte informiert Euch.
Stufenplan für Veranstaltungen
Viele unserer Vereinsaktivitäten neben der reinen Sportausübung fallen in die Risikoklasse II "Gruppenaktivität" mit unzureichend einhaltbaren Abständen, freien Aktivitäten aber einem festen, bekannten Teilnehmerkreis. Bei dieser Art der Veranstaltung ist der Teilnehmerkreis durch eine Einladung definiert und erfasst. Die Teilnahme erfolgt in der Regel über die vollständige Dauer der Veranstaltung, Abstandregeln werden nur teilweise eingehalten, Menschen bewegen sich zu einem hohen Anteil frei, es gibt ein hohes Maß an Interaktion / Dialog, gastronomische Angebote können nur eingeschränkt und Sanitäranlagen können nur bedingt unter den notwendigen Hygienestandards angeboten werden.
In Innenräumen dürfen bei dieser Art von Veranstaltungen bis zu 50 Personen teilnehmen. Findet die Veranstaltung im Freien statt, dürfen es bis zu 150 Teilnehmer/innen sein. Nach § 5 Absatz der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 müssen die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst werden.
Dies sind die maximal möglichen Teilnehmerzahlen. Nach § 4 "Besondere Anforderungen an die Hygiene" Absatz 1 der Landesverordnung ist die Besucherzahl an die räumlichen Kapazitäten anzupassen und das Abstandsgebot einzuhalten. Nach dieser Anforderung können wir in unseren Vereinsräumen Veranstaltungen nur mit deutlich weniger Teilnehmer/innen durchführen.
Ende Oktober treffen wir uns traditionell mit allen interessierten Mitgliedern im Bootshaus zur gemeinsamen Planung des Programms für den Winter 2020 / 2021 und die Aktivitäten und Touren in der kommenden Saison. Besonders das Winterprogramm wird in Zeiten von Corona eine Herausforderung. Bei vielen Aktivitäten - dazu gehört auch bereits unsere gemeinsame Programmplanung am 23. Oktober 2020 - werden wir die Teilnehmerzahl begrenzen müssen. In diesen Fällen ist eine Anmeldung erforderlich, damit wir die Teilnehmerzahl kennen und eine festgelegt Obergrenze einhalten. Manche traditionelle Veranstaltungen werden wir diesmal leider nicht in unser Programm aufnehmen.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Nach § 5 "Veranstaltungen" sind Veranstaltungen mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze mit bis zu 150 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig. Tanzen ist auf Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. Diese Regelung soll verhindern, dass sich durch die Bewegung der Teilnehmenden beim ausgelassenen Feiern eine mögliche Infektion ausbreitet.
In der aktuellen Entwicklung zeigt sich, dass insbesondere geschlossene Veranstaltungen einen Infektionsherd für die Ausbreitung von COVID-19 darstellen können, wenn hier die Abstandsregeln nicht beachtet werden. Daher ist es geboten, für solche Veranstaltungen die Teilnehmerzahl auf 50 Personen innerhalb und 150 Personen außerhalb geschlossener Räume zu begrenzen. Auch die Erhebung der Kontaktdaten ist hier geboten.
Nach dieser Regelung können wir unser jährliches Sommerfest zur Feier des Gründungstags unseres Kanuvereins am 18. September 2020 draußen auf unserem Vereinsgelände mit dem gebotenen Abstand untereinander feiern. Diesmal feiern wir den 63. Vereinsgeburtstag.
Zwischenbilanz Saison 2019/2020
Der Wertungszeitraum im Wanderfahrerwettbewerb des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. geht vom 01. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Im Jahr 2019/2020 zeigen sich Corona und die Einschränkungen im Sportbetrieb im Vereinsergebnis. Üblicherweise wird in der kälteren Jahreszeit weniger gepaddelt. Von Oktober 2019 bis zum März 2020 sah der Saisonverlauf aus, wie in den Jahren zuvor. Dann kam der Einbruch. Zum Ende August liegt unsere Gesamtleistung bei 29.971 Kilometern. Das ist nur 62% der zu diesem Zeitpunkt durchschnittlichen Gesamtleitung der letzten acht Jahre. Der verbleibende September wird an diesem Zwischenergebnis nicht viel ändern. Es kommen auch wieder bessere Zeiten. Am Ende zählt, dass wir bisher alle gesund geblieben sind.

Saisonverlauf Okt 2019 - Aug 2020
Gesamtkilometerleistung zum Ende des Monat
Corona hatte aber auch eine überraschend andere Seite. Erfreulich viele Interessenten kamen in diesem Jahr zu uns und sind neue Vereinsmitglieder geworden. Herzlich willkommen!
Leider beeinflusst Corona unser Vereinsprogramm weiter. Die Saison ist noch nicht beendet, aber der Blick geht schon einmal nach vorn. Das Winterprogramm wird eine Herausforderung. Normalerweise treffen wir uns zu zahlreichen gemeinsamen Aktivitäten im Bootshaus. Es ist schwer zu sagen, was unter welchen Bedingungen möglich sein wird. Schon für die traditionell gemeinsame Programmplanung am 23. Oktober 2020 werden wir uns etwas überlegen müssen. Kann unser nächster "Itzehoer Drachenboot Indoor-Cup" am dritten Sonntag im Februar 2021 im Schwimmzentrum stattfinden? Planung über mehrere Wochen im voraus ist in diesen Zeiten nahezu unmöglich.
Ich hoffe, wir kommen gut durch den Winter und wünsche uns allen für die neue Sommersaion im kommenden Jahr mehr Normalität und weniger Einschränkungen.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Im Bereich des Sports hat es eine Neuerung gegeben. Nach § 11 Absatz 1 Nr. 4 haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird. Dies gilt nicht für je eine Aufsichtsperson von minderjährigen Sporttreibenden eines Haushalts oder im Falle der Ausrichtung von Wettkämpfen außerhalb geschlossener Räume. Soweit Zuschauerinnen und Zuschauer nach § 11 Absatz 1 Nr. 4 Zutritt haben, gelten für sie die Anforderungen des § 3 "Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen" und des § 5 "Veranstaltungen".
Risikoländer und -regionen
Die Bundesregierung informiert Reisende und Pendler über die Regelungen während der Corona-Pandemie:
Seit dem 8. August muss jeder und jede Einreisende aus einem Risikogebiet zudem einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder sich nach Ankunft - innerhalb von 72 Stunden - auf eine Corona-Infektion testen lassen. Wenn das Testergebnis negativ ist, kann die Quarantäne aufgehoben werden.
Ab dem 1. Oktober soll die Quarantäne frühestens nach fünf Tagen mit einem Negativtest aufgehoben werden können. Das haben Bund und Länder am 27. August beschlossen.
Bund und Länder betonen außerdem, wo immer möglich, auf Reisen in ausgewiesene Risikogebiete zu verzichten.
Seit dem 29. August 2020 wurde in Norwegen für Reisende aus Deutschland die Quarantänepflicht wieder eingeführt, da Norwegen Deutschland zum Risikogebiet erklärt hat. Die Einreise nach Dänemark ist nur aus einer "offenen" Region ohne Einschränkungen erlaubt. Derzeit gilt ganz Deutschland als "offen".
Die Entwicklung ist dynamisch und es wird schnell auf die aktuelle Lage reagiert. Der Status einer Region kann sich jederzeit ändern und kurzfristig können Reisebeschränkungen beschlossen werden. Wer reisen möchte, muss sich gründlich informieren und bis zum Reisetag und während der Reise auf dem Laufenden halten. Eine längerfristige Tourenplanung ist unter diesen Vorzeichen nicht möglich.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO und Bußgeldkatalog
Außerdem gibt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung einen Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 bekannt. Auf unserem Vereinsgelände gelten weiter unser Hygienekonzept und die Nutzungsregeln, die auch an den Eingangstüren ausgehängt sind. Sie sind für alle Nutzer/innen unserer Vereinseinrichtungen verbindlich. Der Vorstand ist angehalten, die Einhaltung des Hygienekonzepts durchzusetzen.
Lasst uns weiterhin diszipliniert und verantwortungsvoll handeln. Es gab zahlreiche Erleichterungen. Wir müssen aber weiter mit Einschränkungen leben und sind noch lange nicht in der Normalität wie in den Zeiten vor Corona angekommen. Jede unserer im Vereinsprogramm geplanten Aktivitäten werden wir mit den Erfahrungen zu deren Ablauf in den letzten Jahren und mit Blick auf die geltenden Verordnungen prüfen. Gegebenenfalls werden wir weitere Regeln aufstellen und Maßnahmen ergreifen, um sie stattfinden lassen zu können. Es wird aber auch noch Absagen geben.
Vorerst keine weiteren Lockerungen

Auf unserem Vereinsgelände gelten weiter unser Hygienekonzept und die Nutzungsregeln.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter - wie zum Beispiel Mitgliederversammlungen - sind nun mit bis zu 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig. Der Veranstalter muss ein Hygienekonzept erstellen, hat weiterhin das Abstandsgebot zu beachten und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
Zum Veranstaltungsstufenkonzept des Landes gibt es eine tabellarische Übersicht.
Ausnahmeregelung in DKV-Wandersportordnung Schüler / Jugend

Normalerweise muss für den Erwerb der Wanderfahrerabzeichen altersabhängig eine Kilometerleistung und die Teilnahme an Gemeinschaftsfahrten nachgewiesen werden. Das ist in der laufenden Saison wegen vieler nicht stattfindender Gemeinschaftsfahrten kaum möglich.
Die Sonderregelung sieht vor, dass die gepaddelten Kilometer aus der nächsten Saison 2020/2021 auch für die laufende Saison 2019/2020 gelten. Die für das Abzeichen notwendigen Gemeinschaftsfahrten und Schulungen/Kurse können in der Saison 2020/2021 nachgereicht werden. Um sich für die Sonderregelung für das Wanderfahrerabzeichen 2019/2020 zu qualifizieren, müssen die Schüler/innen und Jugendlichen in dieser Saison mindestens 10 selbstgefahrene Kilometer nachweisen.
Ein/e 11-Jährige/r möchte in diesem Jahr ihr/sein erstes Bronze-Abzeichen erpaddeln. Dazu benötigt sie/er 250 Kilometer und mindestens drei Gemeinschaftsfahrten.
Wegen der Pandemie kann nur eingeschränkt gepaddelt werden und es finden keine Gemeinschaftsfahrten statt. Sie/Er paddelt bis zum 30. September 2020 aber mindestens 10 Kilometer, um sich für die Sonderregelung zu qualifizieren. In der folgenden Saison 2020/2021 paddelt die/der Schüler/in 300 Kilometer. Sie/Er nimmt an drei Gemeinschaftsfahrten teil und macht einen Ökologiekurs mit. Die Kilometer werden ihm/ihr aufgrund der Sonderregelung nun auch für die Saison 2019/2020 angerechnet.
2019/2020
10 Kilometer
2020/2021
300 Kilometer → Schüler-Silber
2019/2020 (nachträgliche Wertung)
10 Kilometer + 300 Kilometer = 310 Kilometer → Schüler-Bronze
Sie/Er erhält also nachträglich für die Saison 2019/2020 ihr/sein Schüler-Bronze-Abzeichen, denn es wurden mindestens 250 Kilometer gefahren. In der Saison 2020/2021 wurden in den letzten beiden Wertungszeiträumen insgesamt 610 Kilometer erreicht und dazu wurde noch ein Ökologiekurs gemacht. Damit sind die Anforderungen für das Schüler-Silber-Abzeichen in 2020/2021 erfüllt.
Übergangsregeln des Deutschen Kanu-Verbandes
Jetzt gibt es auch Empfehlungen zur Durchführung von Training in Mannschaftsbooten und von Sportveranstaltungen wie Gemeinschaftsfahrten und Wettkämpfen.
Training im Junior-Drachenboot?

Wir könnten wieder mit maximal 10 Personen im Junior-Drachenboot trainieren. Das ist nur mit einer geraden Zahl Paddler/innen möglich (8 Paddler/innen + 1 Steuerfrau/-mann + 1 Trommler/in). Training im 20er-Drachenboot mit wechselseitiger Besetzung der Bänke und größerem Abstand ist nicht möglich, da mit der geringen Personenzahl das große 250 kg schwere Boot nicht material- und personalschonend über unsere Stegrampe zu Wasser gelassen werden kann.
Jede/r muss für sich entscheiden, wie sie/er in Zeiten von Corona sich verhalten möchte. Wir können gut verstehen, wenn es Einigen im Drachenboot einfach noch zu viel Nähe ist...

Die Sommerferien haben begonnen und einige von uns werden vielleicht in den nächsten Wochen unterwegs sein. Wenn Ihr Euch als Paddler/in in JoinTeam als Trainingsteilnehmer/innen eintragt und in Kürze in den Urlaub fahrt, teilt mir bitte kurz Eure Urlaubszeiten mit. Ich werde keine Trainingstermine in Zeiten planen, zu denen die Zahl der potentiellen Paddler/innen aus der Umfrage abzüglich der Urlauber/innen für ein Training nicht reicht.
Wenn es noch nicht für ein Drachenboot-Training reicht, werden wir nach den Sommerferien einen neuen Versuch starten, das Training wieder aufzunehmen.
Einreise nach Dänemark für Einwohner/innen Schleswig-Holsteins

Upon entry into Denmark, you must provide proof that you are habitually resident in the regions of Schleswig-Holstein, Scania, Halland or Blekinge.
Relevant documents
A relevant official ID document with your address and a passport.
Moreover, you must provide proof of the region in which the address on your ID document is located, such as a printout from a digital map on which your address is plotted and which shows the region in which your address is located.
Ob eine Region "offen" oder "gesperrt" ist, kann man sich auf der Internetseite "Is my country open or banned?" ansehen.
Der Wohnort in Schleswig-Holstein muss gegebenenfalls mit einem Personalausweis nachgewiesen werden können.
Darüber hinaus muss man einen Nachweis über die Region erbringen, in der sich die Adresse aus dem Ausweisdokument befindet, z.B. einen Ausdruck einer digitalen Karte, auf der die Adresse eingetragen ist und die die Region zeigt, in der sich die Adresse befindet.
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
Der in § 2 "Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen" verwendete Begriff "gemeinsamer privater Zweck" wird in der Begründung zu § 2 erläutert. Es geht um die Gruppengröße und Zusammensetzung bei gemeinsamen Unternehmungen. Die komplette Erläuterung steht in der Begründung der neuen Landesverordnung. Hier ein Auszug:
Eine Zusammenkunft zu einem gemeinsamen privaten Zweck ist hingegen zu verneinen, wenn beispielsweise ein Gastwirt einer Gruppe von 6 Personen, ihnen unbekannte weitere 4 Personen an den Tisch setzen möchte, da der Verordnungsgeber nicht das Abstandsgebot generell für alle Zusammenkünfte von 10 Personen aufgehoben hat. Die Gruppengröße ist zudem laut Verordnung auf 10 Personen begrenzt.
Es ist nicht zulässig, durch immer wieder neue Zusammensetzung der Gruppe den sonst vorgeschriebenen Abstand von 1,5 Metern zu unterschreiten. Beispielsweise ist es nicht erlaubt, bei einer Veranstaltung von 50 Personen jeweils 5 Gruppen à 10 Teilnehmer zu bilden, die sich untereinander jedoch mischen und den Mindestabstand unterschreiten, und nur zwischen den 10-er Gruppen den Abstand von 1,5 Metern zu wahren.
Auch die Angehörigen des eigenen Haushaltes dürfen sich zu einem gemeinsamen privaten Zweck nach Nummer 4 mit den Angehörigen eines weiteren Haushaltes treffen, ohne den Mindestabstand einzuhalten. Bei der Zusammenkunft dieser beiden Hausstände gibt es keine Personenzahlbegrenzung. Die Unterschreitung des Mindestabstandes bei Zusammenkünften nach Nummer 3 und 4 gilt unabhängig von dem Ort des Treffens, gilt also für den privaten und öffentlichen Raum.
Die Umsetzung des Abstandsgebots erfordert in besonderem Maße die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.
Übergangsregeln des DKV: Wettkämpfe?
Die sportartspezifischen Übergangsregeln des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. vom 08. Juni 2020 empfehlen weiter "Wettkämpfe und Sportveranstaltungen sind bis zum 30.06.2020 auszusetzen." und wurden bisher nicht angepasst.
Diese strikte Empfehlung steht im Widerspruch zu einem vom Deutschen Kanu-Verband e.V. am 10. Juni 2020 vorgelegten "Neuen Konzept für Hygienestandards bei Veranstaltungen". Auf der einen Seite sollen Wettkämpfe und Sportveranstaltungen weiter ausgesetzt werden, auf der anderen Seite gibt es ein Konzept für deren Durchführung. Leider liegt der Fokus des Konzepts auf Wettkämpfen im engeren leistungssportlichen Sinn von "Leistungsüberprüfungen" und nicht auch auf breitensportlichen Gemeinschaftsfahrten. Es gibt in den Übergangsregeln keinen Querverweis auf das Konzept.
Leider gibt es kein entsprechendes Hygienekonzept mit grundlegenden Standards für Veranstaltungen im Freizeitsportbereich. Auf das etwas uneinheitliche Vorgehen angesprochen, antwortete der Generalsekretär des DKV Wofram Götz, dass es im Freizeitsportbereich schwierig sei, bei der Diversität der Gewässer und Örtlichkeiten, solche Standards festzusetzen. Im Vordergrund stünden hier die Vorgaben der genehmigenden Behörden vor Ort. Hier seien die Vereine gefragt, ein individuelles und auf ihre Gruppenfahrt ausgerichtetes Konzept zu erstellen. Ob es seitens des Freizeitsportes eine Art Grundkonzept als Orientierungshilfe geben könne, werde er gerne an den Freizeitsportausschuss weitergeben.
Bei der Durchführung unserer "Stör-Schleifenfahrt" am 20. Juni 2020 unter Corona-Bedingungen haben wir in unserem Hygienekonzept die Regeln aus dem vorliegenden Konzept auf unseren breitensportlichen Wettkampf übertragen.
Nicht jede Gemeinschaftsfahrt ist mit der Teilnehmerzahl, dem organisatorischen Ablauf und örtlichen Gegebenheiten unter den weiter notwendigen Einschränkungen zur Eindämmung der Epidemie durchführbar. Kann die Zahl der Teilnehmer/innen zuverlässig unter Kontrolle gehalten werden? Lassen sich die geforderten Abstände an Einsatz-, Rast-, Umtrage- und Aussatzstellen konsequent einhalten? Muss und kann eine breitenportliche Veranstaltung im organisatorischen Ablauf angepasst werden? Muss sie abgesagt werden? Das sind Fragen, die Organisationsteams in den kommenden Wochen beantworten müssen, um im Sinne des weiterhin notwendigen Infektionsschutzes verantwortungsvoll zu handeln.
Corona-Warn-App: Macht mit!
Ohne diese technische Hilfe müssten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsämter jeden Fall persönlich verfolgen. Das ist sehr zeitintensiv und oft ist es gar nicht möglich, alle Kontaktpersonen zu finden: Denn wer erinnert sich schon an jeden Menschen, den man getroffen hat? Die Corona-Warn-App löst diese Probleme. Wertvolle Zeit wird gewonnen.
Download und Nutzung der App sind vollkommen freiwillig. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich.
Die Corona-Warn-App wird mit jeder Nutzerin / jedem Nutzer nützlicher. Macht mit!
Hygienekonzept und Nutzungsregeln überarbeitet
Das neue gefasste Hygienekonzept und die Nutzungsregeln hängen jetzt an den Bootshaustüren aus und ist für alle Nutzer/innen unserer Einrichtungen verbindlich.
Einreise nach Dänemark für Einwohner/innen Schleswig-Holsteins
You live in the region of Schleswig-Holstein
Applicable as from Monday, 15 June 2020: If you live in the region of Schleswig-Holstein, you can enter Denmark regardless of the purpose of your entry.
Relevant documents
Proof that the person(s) wanting to enter Denmark is/are resident(s) of the region of Schleswig-Holstein.
Der Wohnort in Schleswig-Holstein muss gegebenenfalls mit einem Personalausweis nachgewiesen werden können.

Kajaks auf der Nordseite der Flensburger Förde in dänischen Gewässern
Damit öffnen sich für uns Schleswig-Holsteiner/innen für Tages- und Wochenendtouren auch wieder die Paddelreviere Dänemarks wie die Nordseite der Flensburger Förde und die Dänische Südsee.
Darüber berichtet auch der Norddeutsche Rundfunk in einem Beitrag "Dänemark öffnet Grenze für Schleswig-Holsteiner".
Alle anderen deutschen Touristen dürfen ab diesem Tag nur nach Dänemark einreisen, wenn sie für mindestens sechs Nächte eine Unterkunft im Land gebucht haben und die Unterkunft sich nicht in Kopenhagen oder Umgebung befindet.
Erläuterung der neuen Landesverordnung
Für den Sport in und außerhalb von Sportanlagen gelten folgende Voraussetzungen:
- Das Abstandsgebot ist einzuhalten.
- Das generelle Kontaktverbot ist für den Sport weiter gefasst; es können sich also mehr Menschen treffen als nur die Personen, die aus zwei Haushalten stammen, dennoch sind natürlich die Abstände und Hygienemaßnahmen unbedingt einzuhalten.
- Bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten.
- Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt, dies gilt nicht im Falle der Ausrichtung von Wettkämpfen, aber auch hier gelten die Regeln für Versammlungen mit Hygieneetikette und dem Abstandsgebot sowie der Begrenzung der Personenzahl. Für Außenveranstaltungen gilt, dass nicht mehr als 100 Personen gleichzeitig anwesend sein dürfen. Gibt es feste Sitzplätze außen, zum Beispiel Tribünen, können 250 Personen anwesend sein.
- Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, wie Duschräume und Sammelumkleiden können geöffnet werden, soweit ein Hygienekonzept für diese Einrichtungen erstellt wird.
- Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort ausgehängt. Die in den "Leitplanken" des DOSB empfohlene Gruppengröße von fünf Personen bedeutet keine zwingende Vorgabe - maßgeblich bleibt die insbesondere auf Grundlage der Raumkapazitäten (Abstandsgebot) festgelegte Gruppengröße.
- Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Dabei ist auf die ausgeführte Sportart Rücksicht zu nehmen. Zum Beispiel muss bei besonders atmungsaktiven Sportarten (Cardiobereich im Fitnessstudio) ein größerer Abstand zwischen den Sportlern gewahrt bleiben.
- Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sollen erhoben und sechs Wochen aufbewahrt werden. Dritte dürfen von den Kontaktdaten keine Kenntnis erlangen. Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung oder Versammlung auszuschließen.
Können Wettkämpfe stattfinden?
Ja, Wettkämpfe dürfen veranstaltet werden. Es gelten aber die Regeln der Verordnung zur Einhaltung des Abstandsgebotes, der Hygiene und der Begrenzung der Personenzahl (Paragraphen 3 bis 5 der Verordnung). Es muss ein Hygienekonzept erarbeitet werden.
Der Landesportverband Schleswig-Holstein e.V. informierte am 10. Juni 2020 per Mail über eine Erläuterung aus dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung zur Landesverordnung und der Abstandsregel im Sport:
Training & Stör-Schleifenfahrt
Darüber hinaus hat der Vorstand für das Training folgende Regeln beschlossen (siehe auch Training):
- Umkleiden und Einteilung von Trainingsgruppen bei jedem Wetter nur außerhalb des Bootshauses auf dem Vereinsgelände. Keine Zusammenkunft zur Einteilung von Trainingsgruppen im Zwischenbau (z.B. bei Regenwetter).
- Kleidung, Taschen u.a.m. werden in der Zeit, in der alle auf dem Wasser sind, möglichst in den PKW eingeschlossen. Einzelne Taschen von Radfahrern oder Fußgängern können im Zwischenbau abgestellt werden.
- Einteilung der Trainingsteilnehmer/innen in mehrere kleine Gruppen
- Beim Vorbereiten vor und Reinigen der Boote nach einem Training das Vereinsgelände nutzen, um Abstand zu halten. Das heißt nicht alle Boote wie üblich zur Reinigung direkt vor dem jeweiligen Bootslager ablegen.
- Training nur in Einerkajaks, in Zweierkajaks nur mit Personen eines Haushalts
- kein Training in Mannschaftsbooten (10er-Kanadier, Drachenboote)
- keine PKW-Fahrgemeinschaften zum Training
- jede Fahrt wird mit genauer Abfahrts- und Ankunftszeit, vollständigem Namen, dem genutzen Boot und gepaddelter Strecke im Fahrtenbuch dokumentiert.
Unsere "Stör-Schleifenfahrt" am 20. Juni 2020 kann stattfinden. Es haben sich bereits einige Teilnehmer/innen angemeldet, die wir bis jetzt baten, noch etwas Geduld zu haben, bis wir wissen ob und unter welchen Bedingungen die Tour stattfinden kann. Nun kann es losgehen.
Es wird für diese Tour ebenfalls ein Hygienekonzept ausgearbeitet, zu dem die Teilnahme stattfinden kann. Jede/r Teilnehmer/in - Vereinsmitglied und Gast - muss sich für diese Tour voher anmelden, da wir als Veranstalter die Zahl der Teilnehmer/innen kennen und gegebenfalls begrenzen müssen. Nutzt für Eure Anmeldung bitte das Anmeldeformular. Den Link zum Anmeldeformular findet Ihr auch wie üblich auf der Internetseite "Programm" beim Programmpunkt "Stör-Schleifenfahrt".
Wir machen einen weiteren Schritt zur Normalisierung unseres Vereinslebens. Wir bitten aber alle unsere Mitglieder und Gäste Infektionen mit dem Corona-Virus durch verantwortungsvolles und umsichtiges Handeln so gut wie möglich zu verhindern. Haltet Abstand und bleibt gesund!
Hygienekonzept und Nutzungsregeln überarbeitet
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
§ 2 Absatz regelt die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene und die Kontaktbeschränkungen. Es ist weiterhin im privaten und öffentlichen Raum zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot).
In § 11 werden die Voraussetzungen für die Sportausübung geregelt:
- das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
- das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
- bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
- soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt; dies gilt nicht im Falle der Ausrichtung von Wettkämpfen nach Ziffer 5;
- für Wettkämpfe gelten die Anforderungen der §§ 3 bis 5 entsprechend;
- die Vorschriften aus § 3 Absatz 4 sind anzuwenden;
- vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
Danach sind wieder sportliche Wettkämpfe zulässig. Dafür gilt nach § 3
- Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung oder Veranstaltung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;
- Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
- in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;
- Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmer berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;
- Innenräume werden regelmäßig gelüftet.
- auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;
- darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;
- auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung oder Veranstaltung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.
(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Die Nutzung von Saunen, Whirlpools oder vergleichbaren Einrichtungen ist nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Hausstands zulässig.
§ 4 legt die Anforderungen an die Hygiene fest
- die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
- die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
- die Regelung von Besucherströmen;
- die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
- die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
- die regelmäßige Lüftung von Innenräumen.
(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind das Erhebungsdatum, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von sechs Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Datenkeine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.
Nach § 5 Absatz 1 sind Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen untersagt.
In der Begründung werden sportliche Veranstaltungen und insbesondere Wettkämpfe weiter erläutert:
Wir werden für unsere am 20. Juni 2020 geplante "Stör-Schleifenfahrt" ein Hygienekonzept ausarbeiten, das dann für alle Teilehmer/innen verbindlich ist. Die Veranstaltung, an der weit weniger als 250 Paddler/innen teilnehmen, findet ausschließlich im Freien unter Wahrung des geforderten Abstands - an Land und auf dem Wasser - statt. Es gibt keine Zuschauer/innen. So wie es aussieht, kann die Tour unter diesen Voraussetzungen stattfinden.
Beschränkungen zu Himmelfahrt und Pfingsten
Da an den langen Wochenenden mit Christi Himmelfahrt und Pfingsten größere Besucherzahlen erwartet werden, beschloss die Kreisverwaltung des Kreises Nordfriesland am 18.05. in einer Allgemeinverfügung für Tagestouristen ein Betretungsverbot für die Nordseeinseln und Halligen in der Zeit vom 21. Mai 6:00 Uhr bis 24. Mai 20:00 Uhr und vom 30. Mai 6:00 Uhr bis 01. Juni 20:00 Uhr. Als Tagestourismus gilt danach jeder Aufenthalt, mit dem keine Übernachtung verbunden ist. Die Aufenthaltsberechtigung kann durch eine Buchungsbestätigung des Beherbergungsbetriebes nachgewiesen werden.
Diese Maßnahme wird unter anderem damit begründet, dass Übernachtungsgäste zur Angabe ihrer Kontaktdaten verpflichtet sind und so Infektionsketten nachverfolgt werden können. Eine lückenlose Erfassung von Tagestouristen sei dagegen nicht möglich.
Die Kreisverwaltung Steinburg informierte am 19.05. in einer Pressemitteilung über Sperrungen der Parkplätze in Kollmar und Kollmar-Bielenberg am Himmelfahrtswochenende. Bei der erwarteten Auslastung des Strand- und Hafenbereichs könne es erforderlich sein, auch Fußgänger und Radfahrer abzuweisen. Damit fallen die Strände von Kollmar und Bielenberg als Einsatzstellen für Kajaktouren auf der Unterelbe am Himmelfahrtswochende aus.
Wer für die langen Wochenenden Touren plant, muss sich über regionale Beschränkungen informieren!
Neue Ersatzverkündung zur Corona-BekämpfVO
§ 2 Absatz regelt die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene und die Kontaktbeschränkungen:
- wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
- wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
- für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts;
- für Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister, eigene Kinder und andere in gerader Linie Verwandte.
(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
(4) Ansammlungen im öffentlichen Raum und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nur von im selben Haushalt lebenden Personen und Personen gestattet, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören (Kontaktverbot). Darüber hinaus sind Zusammenkünfte von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern, eigenen Kindern und anderen in gerader Linie Verwandten zulässig, soweit die Teilnehmerzahl 10 Personen nicht übersteigt.
In den Erläuterungen heißt es dazu:
...
Die Umsetzung des Abstandsgebots erfordert in besonderem Maße die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.
In § 11 werden die Voraussetzungen für die Sportausübung geregelt:
- das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
- das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
- bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
- soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
- Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
- sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
- vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
Absatz 1 Punkt 7 verweist damit ausdrücklich auf die Übergangsregeln zur Wiederaufnahme des öffentlichen Sportbetriebs in den Vereinen im Kanusport des Deutschen Kanu-Verbandes e.V., die von uns eingehalten werden müssen.
Paragraph 11 wird in der Landesverordnung erläutert:
Bei Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nach Absatz 2 ein Hygienekonzept zu erstellen. Dabei ist auf die ausgeführte Sportart Rücksicht zu nehmen, was ggf. über die Anforderungen nach § 4 hinausgehende Präventionsmaßnahmen erfordert. Zum Beispiel kann bei besonders schweißtreibenden Sportarten (Cardiobereich im Fitnessstudio) ein größerer Abstand zwischen den Sportlern angemessen sein. Zudem sind die Kontaktdaten zu erheben. Für beides gelten die besonderen Vorgaben nach § 4.
In § 17 geht es um Beherbergungsbetriebe. Der Paragraph ist sehr knapp gefasst:
- Der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
- die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben.
In den Erläuterungen finden sich mehr Details. Hier werden auch die für unsere Mehrtagestouren wichtigen Campingplätze genannt:
- Einhaltung des Abstandsgebotes,
- Einhaltung der Husten- und Niesetikette,
- Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände,
- an allen Eingängen deutlich sichtbare Aushänge,
- sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume und Wellnessbereiche sind, mit Ausnahme von Toiletten, für den Publikumsverkehr zu schließen.
Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen und Schullandheime dürfen auch wieder öffnen. Die Einschränkung, dass Gemeinschaftsräume und Duschen zu schließen sind, dürfte aber zu der Einschränkung führen, dass die Öffnung nur für Einzel- und Familienreisende in Betracht kommt, soweit die Zimmer mit Einzelsanitäranlagen ausgestattet sind.
Sämtliche Beherbergungsbetriebe müssen ein Hygienekonzept erstellen. Zudem sind die Kontaktdaten zu erheben. Für beides gelten die allgemeinen Vorgaben nach § 3.
Danach dürfen Campingplätze wieder Gäste aufnehmen. Allerdings müssen Dusch- und Waschräume geschlossen bleiben. Damit sind Wochenendtouren mit Übernachtungen im Zelt in Schleswig-Holstein wieder möglich. Bei allen Touren mit Zielen außerhalb Schleswig-Holsteins muss geprüft werden, ob mit den vor Ort geltenden Regeln eine geplante Tour stattfinden kann.
Auf der Internetseite der Landesregierung Schleswig-Holstein werden auf einer Seite "Häufig gestellte Fragen" zum Thema "Sport" die Voraussetzungen für das Sporttreiben näher erläutert.
Der Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. Hans-Jakob Tiessen begrüßt in einer Pressemitteilung die neue Landesverordnung:
Die Sportvereine haben sich gerade in dieser Krise als stabile gesellschaftliche Kraft mit einer sehr hohen sozialen Bindungsfähigkeit erwiesen. Ich bin daher zuversichtlich, dass die Sportvereine auch diese nächste Phase der Lockerungen mit einer hohen Eigenverantwortung erfolgreich begleiten werden. Dabei ist eines klar: Die Corona-Krise ist noch nicht überwunden. Oberstes Gebot ist und bleibt die Gesundheit in der gesamten Bevölkerung. Die Pandemie muss weiter erfolgreich eingedämmt werden. Ein verantwortungsvolles und umsichtiges Handeln aller Sportlerinnen und Sportler wird hierbei einen wichtigen Beitrag leisten können"
DKV begrüßt Lockerungen
DKV-Präsident Thomas Konietzko begrüßt die beschlossenen Lockerungen:
Der DKV hat als Handlungsempfehlung für seine Vereine ein Hygienekonzept erarbeitet und ist gut vorbereitet, verantwortungsbewusst auch in Zeiten der Corona-Pandemie unter Einhaltung aller Hygienevorschriften, des Abstandsgebotes und der lokalen Regelungen den Sportbetrieb wieder aufzunehmen."
Darüber hinaus beschloss das Präsidium des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. folgendes Statement:
Der Flickenteppich unterschiedlicher lokaler Regeln in den einzelnen Kommunen und Landkreisen, die in den letzten zwei Wochen schon regional Wassersport ermöglichten, sollte bei der konkreten Umsetzung der heutigen Beschlüsse vermieden werden.
Es muss einheitliche und verständliche Regeln auf der Grundlage der vom DKV erarbeiteten Übergangsregeln zur Wiederaufnahme des öffentlichen Sportbetriebs für den organisierten Wassersport in ganz Deutschland geben, mit denen Gruppentraining wieder möglich ist. Die Kanutinnen und Kanuten werden diese verantwortungsbewusst umsetzen.
Die Regelungen sollten aber nur der erste Schritt zu einer Rückkehr zum normalen Vereinsbetrieb sein, dem schon bald unter Berücksichtigung der Infektionszahlen weitere Schritte folgen sollen. Sollte sich der Rückgang von Infizierten weiter positiv entwickeln, sollte unter Berücksichtigung der strengen Handlungsempfehlungen und Hygienerichtlinien des DKV auch wieder ein regulärer Wettkampfbetrieb für kleinere Regatten und Gemeinschaftsfahrten unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes möglich sein.
Gerade in Zeiten von nötigen Einschränkungen und dem gemeinsamen Anstrengungen, die Pandemie einzudämmen, sind körperliche Aktivitäten im Boot, in der Natur, im täglichen Training, aber auch im Wettkampfbetrieb als Teil der Rückkehr zu einem normalen Leben für viele Kanutinnen und Kanuten motivierend und geben ein Stück Lebensqualität zurück."
Ausnahmeregelung in DKV-Wandersportordnung

Die Bestimmungen in § 13 in der DKV-Wandersportordnung zum Erwerb des Wanderfahrerabzeichens in Bronze für Erwachsene wurden geändert. Für das Wanderfahrerabzeichen in Bronze muss keine Teilnahme an einer Gemeinschaftsfahrt nachgewiesen werden.
Die geforderten Kilometerleistungen wurden reduziert:
vorher | jetzt | |
DAMEN | 500 km | 250 km |
![]() | 400 km | 200 km |
![]() | 400 km | 200 km |
![]() | 325 km | 163 km |
vorher | jetzt | |
HERREN | 600 km | 300 km |
![]() | 500 km | 250 km |
![]() | 500 km | 250 km |
![]() | 425 km | 213 km |
Senior/Seniorin ist, wer zum Beginn des Kanusportjahres (01.10.) das 70. Lebensjahr vollendet hat.
§ 14 und § 15 der DKV-Wandersportordnung mit den Anforderungen zum Erwerb der Wanderfahrerabzeichen in Silber und Gold bleibt hinsichtlich der Kilometerleistung, der Zahl der Gemeinschaftsfahrten und der geforderten Schulungen unverändert. Die Bedingungen für das Globusabzeichen in § 21 der DKV-Wandersportordnung bleiben ebenfalls unverändert.
Die Deutsche Kanujugend prüft derzeit ebenfalls die Anforderungen im Jugend- und Schülerbereich. Eine Entscheidung über Anpassungen wird in Kürze erwartet.
Regionalisierung der Maßnahmen
Dies hat eine Regionalisierung der Maßnahmen zur Folge. Was bisher auf Ebene der Landesregierung als Verordnung landesweit angeordnet wurde und landesweite Gültigkeit hatte, wird sich auf die Ebene der Landkreise verlagern. Über Öffnungen oder Schließungen entscheidet dann die Kreisverwaltung. Wenn Infektionsketten verfolgt werden und sich das Infektionsgeschehen eingrenzen lässt, können verschärfte Maßnahmen eine einzelne Einrichtungen wie ein Krankenhaus, ein Pflegeheim, einen Betrieb oder einen Sportverein betreffen. Ist die Infektionskette unklar, können für ein gesamtes Kreisgebeit verschärfte Maßnahmen angeordnet werden.
Im Falle von Neuinfektionen dürfte örtlich sehr schnell reagiert werden. Kann eine Kreisverwaltung Infektionsgeschehen nicht effektiv lokal eingrenzen, würde sehr schnell eine gesamte Region von erneut verschärften Maßnahmen betroffen sein.
Darüber hinaus hat man sich über eine Lockerung der Kontaktbeschränkungen verständigt. Es ist geplant, dass sich zwei Familien gegenseitig besuchen oder gemeinsam nach draußen gehen dürfen.
Bootshaus auf den Start vorbereitet
Abstand halten ist und bleibt das Gebot der Stunde. Das ist auf unserem 1.800 m2 großen Vereinsgelände bei der Vorbereitung eines Bootes auf eine Tour und vor dem Zurücklegen in das Bootslager problemlos möglich. Die Bootslager sind weit überwiegend von außen zugänglich, sind auf unserem Gelände verteilt und stehen zum Teil weit auseinander.
Ein Training, bei dem einem Anfäger beim Einsteigen in das Boot und beim Schließen der Spritzdecke geholfen wird, ist noch nicht möglich, da hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Aus dem gleichen Grund gehen die Mannschaftboote wie unsere Drachenboote und der Zehner-Kanadier vorerst noch nicht auf das Wasser.

Blick von außen in den umgebauten Bootshausgang.
Der Fahrtenbuchcomputer versperrt den Durchgang in die hinteren Gebäudebereiche. Händedesinfektionsmittel steht direkt hinter der Tür bereit.
Das vom Vorstand am 02. Mai 2020 beschlossene Hygienekonzept und die Nutzungsregeln hängen an den Eingangstüren aus. Bereiche in unserem Vereinsheim, die nach der Landesverordung weiter geschlossen bleiben müssen, sind entsprechend gekennzeichnet. Der Fahrtenbuchcomputer steht jetzt auf einem Brett quer im Gang des Sanitärtrakts und versperrt den Zugang in die Küche und die dahinter liegenden Bereiche. Das Zusammentreffen von Personen in den engen Gängen ist damit ausgeschlossen. Lediglich die Toiletten sind zugänglich. Der Gang ist von außen einsehbar und es soll sich jeweils nur eine Person im Gang aufhalten. Es muss gegebenenfalls vor der Tür mit entsprechendem Abstand gewartet werden, bis eine Person den Gang verlassen hat.

Kajaks auf der Stör: Abstand lässt sich problemlos halten...
Direkt hinter der Eingangstür steht Händedesinfektionsmittel bereit. Alle Mitglieder sind aufgefordert beim Betreten des Bootshauses die Hände zu desinfizieren. In den Toilettenräumen stehen jetzt Flüssigseifenspender bereit und es liegen Papierhandtücher aus. Für in Abständen gemeinsam genutztes Material wie die Vereinspaddel gibt es Desinfektionstücher, mit denen ein Paddelschaft desinfiziert wird, bevor ein Paddel auf den Halter zurückgelegt wird.
Alle Touren werden von unseren Paddlerinnen und Paddlern im Vereinsfahrtenbuch erfasst. So dokumentieren wir die Nutzungsintensität der Vereinseinrichtungen und Kontakte, um im Falle eines Falles eine mögliche Infektionskette verfolgen zu können. Individuelle Touren sind derzeit möglich. Es gibt keine Zusammenkünfte und keine Vereinsfahrten im Rahmen eines Vereinsprogramms.
Alle Vereinsmitglieder wurden heute per Mail über das Hygienekonzept und die Nutzungsregeln informiert.
Noch sind wir von einem regulären Sportbetrieb wie vor Beginn der Corona-Epidemie weit entfernt. Aber ein erster Schritt ist gemacht.
Hygienekonzept und Nutzungsregeln beschlossen
Das Bootshaus wird nun so eingerichtet, dass nach der Landesverordnung weiterhin nicht zugängliche Bereiche nicht betreten werden können. Das Hygienekonzept und die Nutzungsregeln werden im Eingangsbereich des Bootshauses ausgehängt. Das Vereinsgelände darf dann ab dem 04. Mai 2020 von den Vereinsmitgliedern zur Sportausübung nur betreten werden, wenn die beschlossenen Regeln bis auf Weiteres verbindlich anerkannt und konsequent befolgt werden.
Alle Mitglieder werden in Kürze per Mail über das ab Montag, 04. Mai2020, geltende Hygienekonzept und die Nutzungregeln informiert.
Neue Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2 BekämpfVO
Nach § 6 Absatz 3 Punkt 6 sind weiterhin öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen zu schließen.
In § 6 Absatz 11 werden jetzt Ausnahmen für kontaktfreie Sportarten - wie den Kanusport - festgelegt:
- der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden,
- der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren,
- insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten,
- Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen,
- eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
- Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie
- weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
Absatz 11 Satz 1 erlaubt die Öffnung von Sportanlagen, soweit dort kontaktfrei Sportarten unter freiem Himmel ausgeübt werden. Außerhalb von Sportanlagen war die Ausübung von Sport bislang auch schon möglich, soweit dabei die Kontaktbeschränkungen des § 2 Absatz 2 eingehalten wurden. Da das Infektionsrisiko bei der Ausübung von Sport unter freiem Himmel und bei Einhaltung der Kontaktbeschränkungen gering ist, werden zusätzlich auch Außensportanlagen wieder geöffnet.
Dazu zählen sämtliche öffentliche und private Sport- und Bewegungsanlagen im Freien.
Im Einzelnen dürfen Sportarten unter freiem Himmel ausgeübt werden, die als kontaktfrei gelten. Das gleiche gilt für das Angebot von Freizeitaktivitäten, soweit sie sich auf das Angebot von kontaktfreien Sport- und Bewegungsarten im Freien beziehen. Eine Differenzierung nach Sportarten wird hierbei explizit nicht vorgenommen. Entscheidend ist, dass bei der Ausübung ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht unterschritten wird.
Mit der Öffnung des Angebots von Freizeitaktivitäten hinsichtlich kontaktfreier Sportarten soll auch die Vermietung von Sportgeräten ermöglicht werden (z.B. Fahrradverleih, Kanuverleih etc.).
Der Katalog in Absatz 11 Nummern 1 bis 7 regelt die neben den allgemeinen Anforderungen geltenden besonderen Voraussetzungen für die Öffnung von Außensportanlagen. Wichtig ist auch der Verweis auf die erarbeiteten Konzepte der jeweiligen Sportfachverbände und des DOSB, die die besonderen Bedingungen jeder einzelnen Sportart berücksichtigen und zu verfolgen sind. Damit allen Nutzern der Sportanlage die zu beachtenden Vorkehrungsmaßnahmen bekannt sind, sollen die Konzepte für alle einsehbar in/an der Sportanlage ausgehängt werden.
Trotz der Öffnung gilt das grundsätzliche Kontaktminimierungsgebot. Außerdem sind trotz der Öffnung weiterhin keine Veranstaltungen erlaubt (Turniere, Wettkämpfe oder sonstige Events). Zudem gilt bei der Ausübung von Dienstleistungen das Kontaktverbot. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Ausübung von Sport mit einer Dienstleistungstätigkeit verbunden ist, bei der der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann (z.B. bei körperlicher Hilfestellung).
Als kontaktfrei zählen insbesondere Individualsportarten wie z.B. Leichtathletikdisziplinen, Radfahren, Pferdesport, Rennsport, Klettern, Tennis, Tischtennis, Golf, Bogenschießen, Schießen, Jagdsport, Angeln, Surfen, Skateboarding, Segeln, Luftsport, Yoga etc."

Unser Vorstand wird in einer Online-Vorstandssitzung am Samstag, 02. Mai 2020, ein Hygieniekonzept beschließen. Der Zugang zu nicht zu nutzenden Räumen wird beschränkt und die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Wiederaufnahme der vorerst noch individuellen Sportausübung ab dem 04. Mai 2020 unter Einhaltung von Abstands-, Hygieneregeln und des Infektionsschutzes möglich zu machen. Wir informieren unsere Vereinsmitglieder am Sonntag, 03. Mai 2020.
Wir freuen uns über einen ersten Schritt aus dem Stillstand unseres Sportbetriebs und bitten alle unsere Vereinsmitglieder verantwortungsvoll mit der Situation umzugehen, festgelegte Regeln konsequent einzuhalten und den notwendigen Infektionsschutz weiter Ernst zu nehmen.
Ausblick auf geplante Lockerungen
Auf der Internetseite der Landesregierung Schleswig-Holstein findet man eine Zusammenfassung der in einer dreistündigen Videokonferenz am 30. April 2020 mit Vertretern von Bund und Ländern vereinbarten Erleichterungen. Dort heiß es

Bald wieder möglich: Start zu einer Tour an unserer Stegrampe
Wir werden ab dem 04. Mai wieder an die auf dem Vereinsgelände gelagerten Boote herankommen und damit auf das Wasser gehen können. Training oder Touren im Drachenboot oder Mannschaftskanadier sind wegen der weiter einzuhaltenden Abstandsregeln bis auf Weiteres nicht möglich.
Ich hoffe, die neue Landesverordnung wird zum oder am Wochenende veröffentlicht. Es geht um "Lockerungen" und nicht um eine Aufhebung der Maßnahmen zum Infektionsschutz. Es wird Auflagen geben, die wir einhalten müssen. Es wäre schön, wenn wir zum Startschuss am 04. Mai 2020 ein klein wenig Vorlauf für die notwendige Vorbereitungen und die Information unserer Vereinsmitglieder bekommen.
Wie wir unsere Vereinseinrichtungen nutzen können, richtet sich nach den in der kommenden Verordnung festgelegten Auflagen.
Keine kreative Auslegung der Lockerungen
Wir alle wünschen uns ein Leben wie in Zeiten vor der Corona-Pandemie zurück. Da ist es kein Wunder, dass mittlerweile von allen Seiten vehement Lockerungen der Maßnahmen gefordert werden. Jeden Tag etwas stärker.
Mit strikten Maßnahmen hat Deutschland die Zahl der Infektionen klein halten können. Die Pandemie ist aber noch nicht überstanden.
Man hört Corona ist sei nicht schlimmer als eine Grippe. Jedes Jahr sterben durch die saisonale Grippe Tausende von Menschen und keiner rege sich auf. Was zu diesem Vergleich so gar nicht passen will, sind die Kühlauflieger in New York, um die Toten zu lagern. Oder die Menschen in Ecuador, die ihre Verstorbenen in Plastikfolie eingewickelt zuhause oder auf der Straße ablegen, weil sie keiner abholt.
Der Virologe Prof. Christian Drosten warnt heute: "Müssen mit Anstieg der Infektions-Zahlen auf 'nicht mehr erträgliches Maß' rechnen" (Quelle: Focus). Deutschland ist wegen der strikten Maßnahmen bisher glimpflich durch die Pandemie gekommen. Als "Präventions-Paradox" bezeichnet Christian Drosten, dass die als Ergebnis der Maßnahmen niedrigen Infektionszahlen herangezogen werden, um die Schutzmaßnahmen nun als überzogen darzustellen.
Christian Drosten sagt dazu (Quelle: Redaktionsnetzwerk Deutschland):
Christian Drosten beschreibt seine Sicht der Dinge und was in den vergangenen Monaten über das Coronavirus gelernt wurde, in einem Interview mit dem ORF. Darin geht er auch kurz auf den vermeintlich liberalen Sonderweg in Schweden ein.
Wir Itzehoer Wasser-Wanderer werden bei der Auslegung der Lockerungen nicht kreativ vorgehen. Wir werden nicht nach Schlupflöchern suchen. Alle mit den erwarteten Lockerungen verbunden Auflagen legen wir strikt im Sinne des Infektionsschutzes aus.
Die Vorschläge der Sportverbände nennen alle Arten von Gemeinschaftsräumen, die nicht zugänglich sein sollen. Wenn unser Vereinsheim geschlossen bleiben muss, bleibt es geschlossen. Da unser Bootshaus aus Bootlager im Zwischenbau und dem Vereinsheim besteht, dürfte der Zwischenbau als Bootslager betreten werden, alle anderen Räume nicht.
Wir müssen abwarten, was in die Verordnung am Ende aufgenommen wird.
Dann wissen wir, was unter Auflagen möglich ist, was nicht und was wir gegebenenfalls zur Erfüllung der Auflagen organisieren müssen.
Auf dem Weg zu Erleichterungen im Sport
Was auch immer kommt - es wird ein kleiner Schritt. Der Weg zu einem normalen Vereinsleben und -programm ist noch lang.
Nach den Informationen der letzten Tage leisten die Sportverbände Lobbyarbeit. Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. (DOSB) hat Leitplanken für die Sportausübung in Corona-Zeiten formuliert.
Die Fachverbände - darunter der Deutsche Kanu-Verband e.V. in Kooperation mit dem Deutschen Ruderverband e.V. - haben ebenfalls Rahmenbedingungen ausgearbeitet.
Heute veröffentlichte der DOSB auf seiner Internetseite eine Stellungnahme "Hoffnung auf Rückkehr zum Sport". Der Text steht ebenfalls auf der Internetseite des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. (siehe hier):
In dem Text wird DOSB-Präsident Alfons Hörman zitiert:
Weiter heißt es
Dabei bleiben die Sportheime, deren Umkleiden und Gastronomiebereiche und Hallen geschlossen. Bei positivem Verlauf können später die nächsten Schritte zur weiteren Öffnung erfolgen.
Der organisierte Sport verzichtet ganz bewusst auf eine Positivliste von Sportarten, denn es geht um angepasste Bewegungsangebote für alle Mitglieder in den Vereinen. 'Seitens des Sports können wir mit bewährten Strukturen und den unzähligen erfahrenen Verantwortungsträger*innen einen wertvollen Teil dazu beitragen, dass Deutschland wieder in Bewegung kommt. Dabei sind wir uns der besonderen Chancen und Risiken bewusst und werden deshalb stets nach der Maxime handeln, dass Infektionsrisiken so weit wie irgend möglich minimiert werden müssen', sagte DOSB-Präsident Hörmann."
Danach wird es keine Reihe von Einzelregelungen für verschiedene Sportarten geben, nach denen hier etwas möglich ist, was dort nicht erlaubt ist.
Diese Stellungnahme zeigt, womit wir rechnen müssen:
- Vereinsheime bleiben geschlossen
- Vereinsfahrten und Zusammenkünfte finden weiterhin nicht statt
- Kanusport im Freien wird unter Auflagen und Einhaltung von Mindestabstand und Hygienevorgaben erlaubt. Boote dürfen dazu aus den Lagern - dazu gehört bei uns auch der Zwischenbau - geholt werden.
- Mannschaftssport im Drachenboot ist nicht möglich, da im Boot die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können
Ich habe den DOSB und den Landessportverband Schleswig-Holstein eben um eine Stellungnahme gebeten, wie die Toilettennutzung aussehen soll. Umkleiden und Duschen zuhause sei kein Problem. Müssen sich Sportler*innen vor oder nach dem Sport in Freien gegebenenfalls auf dem Vereinsgelände hinter Büschen und Hecken erleichtern?
Wenn wir wieder auf das Wasser gehen können und unser Fahrtenbuch auf dem Fahrtenbuchtresen für uns nicht erreichbar ist, dokumentieren wir unsere Touren online mit efa mobil. Wer in Zeiten der Schließung unseres Vereinsgeländes Touren mit einem zuhause gelagerten Boot unternommen hat, kann diese ebenfalls mit efa mobil erfassen oder mir - wenn es mehrere Touren sind - eine Excel-Tabelle mit den Toureneinträgen (Link siehe auch auf Internetseite "Verein") mailen.
Mit dem Fahrtenbuch wird dokumentiert, wann wer mit wem auf dem Wasser war oder vor oder nach einer Tour auf dem Vereinsgelände - auch mit Abstand - zusammengetroffen ist. Im Falle einer Infektion einer Sportlerin oder eines Sportlers können so die dokumentierten Kontakte nachvollzogen werden.
Wir müssen abwarten, was in die Verordnung am Ende aufgenommen wird.
Dann wissen wir, was unter Auflagen möglich ist, was nicht und was wir gegebenenfalls zur Erfüllung der Auflagen organisieren müssen.
Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung (MNB-VO)
Danach sind alle Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen des Personennahverkehrs, Taxen und anderen Transportangeboten, in Einzelhandelsgeschäften, in Einkausfzentren und anderen Verkaufsräumen zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet. Es gibt nur wenige Ausnahmen.
Jede Mund-Nasen-Bedeckung ist geeignet, eine Ausbreitung des Corona-Virus über Tröpfchenpartikel durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Ein Zertifikat für eine Schutzkategorie oder eine besondere Kennzeichnung ist nicht erforderlich. Alle aus Stoff genähten Bedeckungen, Schals, Tücher, Schlauchschals und andere Stoffzuschnitte oder andere Materialien, die geeignet sind, Mund und Nase vollständig zu bedecken, erfüllen die Anforderungen der Verordnung. Wer eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, muss darauf achten, dass beim Tragen Mund und Nase vollständig bedeckt bleiben.
Das Bundesamt für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert auf einer Internetseite "Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen" über verschiedene Arten von Mund-Nase-Bedeckungen und erklärt die hygienische Handhabung. Ein Merkblatt fasst diese Hinweise zusammen.
Neue Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2 BekämpfVO
Unser Arbeitsdienst am 25. April 2020 und unser Anpaddeln am 26. April 2020 können nicht stattfinden und fallen aus.
Wir müssen auf die für den 04. Mai 2020 angekündigten Erleichterungen für den Wassersport warten und die geforderten Auflagen kennen, bevor wir unser Vereinsgelände für eine eingeschränkte Sportausübung wieder öffnen können.
Lockerung der Maßnahmen?
Darin heißt es "Ab 4. Mai wird Freizeitsport im Freien wie Tennis, Reiten, Golf oder Wassersport ermöglicht, die Sportboothäfen sollen öffnen. ... Eine entsprechende Verordnung wird bis zum 30. April erarbeitet und vom 03. Mai an umgesetzt."
Unsere Finanzministerin Monika Heinold kündigte in einer Pressekonferenz (siehe Video "Heinold kündigt Lockerungen für den Freizeitsport an" in der ARD Mediathek) Erleichterungen fü den Freizeitsport unter dem Vorbehalt, dass das Infektionsgeschehen weiter begrenzt gehalten werden kann, ab dem 04. Mai an. Für Freizeitsport der draußen und in der Regel nur mit ein bis zwei Personen stattfindet, so dass die Abstandsregeln eingehalten werden können, sollen demnach die derzeit geschlossenen Sportstätten wieder geöffnet werden.
Mit dem Kajak auf dem Wasser. Das muss wieder möglich sein, auch wenn das Boot dazu aus dem Bootslager auf unserem Vereinsgelände geholt werden muss.

Über den Verteiler des Wassersportverbandes Kreis Steinburg bekam ich gestern ein Mail des Vorsitzenden des Segler-Verbandes Schleswig-Holstein e.V. Jan-Dirk Tenge an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, mit der Bitte, bei den geplanten Lockerungen individuelle Saisonvorbereitungsarbeiten in den Sportboothäfen zu erlauben. Die faktische Stilllegung des Wassersportbetriebes auch unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften und Abstandsregelungen gehe über das erforderliche Maß hinaus und sei nicht verhältnismäßig.
Das Mail leitete ich gestern an den Landes-Kanu-Verband Schleswig-Holstein e.V. mit der Bitte weiter, in diesem Sinne auch für den Kanusport aktiv zu werden. In den nächsten 14 Tagen wird die Verordnung ausgearbeitet und da könnte ein wenig Lobbyarbeit hilfreich sein.
Auch wenn der Wunsch nach Normalität groß ist, sind wir in der Corona-Epidemie noch nicht über den Berg. Die ersten kleinen Erfolge bei der Eindämmung der Infektionszahlen können nur gehalten werden, wenn sich alle weiterhin diszipliniert verhalten und alles Mögliche zur weiteren Eindämmung tun. Wir müssen abwarten, was ab Anfang Mai unter welchen Auflagen wieder möglich ist und wie unser Verein gegebenenfalls die individuelle Sportausübung organisieren kann.
Zusammenkünfte werden Sportvereinen aller Voraussicht nach dann noch nicht erlaubt sein. Ich rechne nicht damit, dass unser Arbeitsdienst am 25. April 2020 und unser Anpaddeln am 26. April 2020 wie geplant stattfinden können.
Familienbesuche?
Auf der Internetseite der Landesregierung Schleswig-Holstein wird in den "Häufig gestellten Fragen" zum Thema "Tourismus" erklärt, wie Besuche stattfinden sollten:
Neue Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2 BekämpfVO
§ 2 regelt Reisen nach Schleswig-Holstein, öffentliche und private Veranstaltungen und Kontaktverbote. Es bleibt bei den Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum. Nach Absatz (3a) dürfen aber Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister und in gerader Linie Verwandte zusammenkommen. Personen aus diesem Kreis dürfen auch von außerhalb Schleswig-Holsteins zu einer Zusammenkunft anreisen.
Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich.
Wir bleiben kreativ zuhause

Was machen Paddler/innen in Zeiten von Corona? Sie sind kreativ. Von der Erstbefahrung des eigenen Gartenteichs bis zu Planspielen auf der Jübermann-Karte. Einige Fotos vom kreativen Alternativprogramm unserer Paddler/innen zeigen wir in einem Fotoalbum.
Haltet durch! Es kommen auch wieder bessere Zeiten.
Neue Ersatzverkündung zur SARS-CoV-2 BekämpfVO
Nach § 6 Absatz 4 kann nun die zuständige Behörde für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie durch Kaderathletinnen und Kaderathleten zur Vorbereitung auf die Olympischen Spiele im Jahr 2021 Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.
Erstmalig wird in dieser Ersatzverkündung in § 12 Absatz 9 explizit darauf hingewiesen, dass jemand nach dem Infektionsschutzgesetz ordnungswidrig handelt, wer eine Sportstätte vorsätzlich oder fahrlässig geöffnet hält. In einem Bußgeldkatalog wurde dafür das Bußgeld auf 1.000 bis 5.000 Euro festgelegt.
Damit hat sich für uns Breitensportler nichts an der Schließung unseres Vereinsgeländes geändert.
Der Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. Hans-Jakob Tiessen wendet sich in einer in seinen Worten "außergewöhnlich bedrückenden Ausnahmesituation" heute direkt an die Sportlerinnen und Sportler in Schleswig-Holstein:
Zum Schutz der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land war die durch die Landesregierung angeordnete Schließung der Sportstätten unabwendbar. Dass dem eigenen Sportbedürfnis damit aktuell nicht mehr nachgegangen werden kann, ist eine einschneidende Folge."
Wir bleiben zuhause
Da aber unser Vereinsgelände wegen der Landesverordnung zur Eindämmung der Infektionen mit dem Corona-Virus geschlossen ist, müssen unsere Boote in ihren Lagern liegen bleiben.
Lasst uns das beste aus diesem schönen Wochenende machen und bleibt gesund!
Kanusport als individuelle Sportausübung
Auch wer ein Boot zuhause gelagert hat und so allein oder mit dem Personenkreis, der nach dem Kontaktverbot erlaubt ist, auf das Wasser gehen könnte, muss einiges beachten.
Die Landesverordnung mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Infektionen untersagt Reisen in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein zu touristischen oder Freizeitzwecken. Da wird es auch mit einem Tagesausflug an ein nicht in Wohnortnähe gelegenes Gewässer eng.
Die Bootshäuser und Steganlagen der Kanuvereine und Sportboothäfen mit deren Slip- und Steganlagen sind als Sportanlagen geschlossen. Bis auf Weiteres darf diese Infrastruktur nicht genutzt werden. Die Schwimmsteganlage der Stadt Itzehoe an der Stör im Hafen Itzehoe wird als öffentliche Sportstätte angesehen und es wird vorerst kein Termin für den Aufbau zu Saisonbeginn geplant. Die Sperrung lässt sich einfacher umsetzen, wenn die Anlage im Winterlager liegen bleibt. Mit ähnlichen Entscheidungen oder Sperrungen öffentlicher Anlagen muss gerechnet werden. Der Sportboothafen Beidenfleth ist für Gäste gesperrt. Der Segelverein Wilster hat seine Sportboothäfen und Liegestellen - dazu gehört Kasenort und der Schlengel am "Langen Rack" - geschlossen.
All diese Einrichtungen stehen als Ein-/Ausstiegs- oder Raststellen nicht zur Verfügung.
Allen Übernachtungsmöglichkeiten ist die Beherbergung von Gästen zu touristischen Zwecken untersagt. Danach dürfen auch Kanustationen derzeit keine Gäste aufnehmen.
Wer Touren im Rahmen der individuellen Sportausübung plant, muss sich mit den Einschränkungen und verbliebenen Möglichkeiten auseinandersetzen. Man wird viele Informationen derzeit gar nicht finden und muss damit rechnen, vor Ort vor Problemen zu stehen.
In Hamburg und in Niedersachsen gelten ebenfalls Verordnungen, nach der alle Sportstätten geschlossen werden mussten.
Ein Appell, der so oder in abgewandelter Form immer wieder an uns alle gerichtet wird, lautet:
Man darf sich gerne in diesem Sinne vernünftig verhalten, ohne dass erst Verbote einen dazu zwingen.
Vereinsprogramm in Zeiten der Corona-Krise
So etwas haben wir alle bisher noch nicht erlebt. "Social Distancing" ist das Gebot der Stunde. Abstand halten und alle nicht notwendigen Sozialkontakte vermeiden. Gemeinsam Sport treiben ist leider ein vermeidbarer Sozialkontakt.
Das Robert Koch Institut verweist bei der Frage, wie lange eine Ansteckung über auf Oberflächen haftende Viren möglich ist, auf das Bundesinstitut für Riskikobwertung (BfR). Das geht davon aus, dass nach starker Kontamination das Corona-Virus bis zu 3 Stunden als Aerosol, bis zu 4 Stunden auf Kupferoberflächen, bis zu 24 Stunden auf Karton und bis zu 2-3 Tagen auf Edelstahl und Plastik infektiös bleiben kann.
Auch jüngere, gesunde Menschen können schwer am Corona-Virus erkranken.
Auch wenn Sportler/innen auf unserem Vereinsgelände sich bemühen würden, nicht zusammenzutreffen oder sorgfältig den geforderten Abstand zueinander zu halten, ist eine Infektion zum Beispiel über Türklinken an den Toren zum Vereinsgelände oder Vorhängeschlössern an den Bootslagern möglich. Das gilt es im Interesse aller zu vermeiden. Lasst uns das mit Anstand und dem Verständnis für den Zweck der uns auferlegten Einschränkungen tun.
Auch in Zeiten der Kontaktsperre darf individuell weiter Sport getrieben werden, solange die Laufschuhe zuhause geschnürt, ein Fahrrad oder anderes Sportgerät aus der Garage geholt werden. Sportstätten sind als vermeidbare Kontaktpunkte aber aus dem Spiel.
Wir alle hoffen, die Maßnahmen führen zu einer gebremsten Zunahme an Corona-Infektionen. Leider kann heute noch niemand abschätzen, wie lange wir mit Einschränkungen leben müssen.
Damit, dass wir wie geplant in den Osterferien nach Norwegen fahren könnten, rechneten wir schon seit einiger Zeit nicht mehr. Viele Fahrten wie die Aller-Hochwasser-Rallye, Werraland-Rallye und der Wesermarathon wurden abgesagt. Gestern folgte die Absage für das XXL Paddelfestival in Markkleeberg. Unsere Seniorengruppe hat auch schon viele der geplanten Termine abgesagt.
Wir müssen abwarten. Bitte schaut regelmäßig auf unser Programm. Unsere eigenen Termine wie den Arbeitsdienst, das Anpaddeln, das Jugendwochenende lassen wir erst einmal stehen und müssen diese gegebenfalls auch absagen. Das kann kurzfristig geschehen.
Die Schwimmsteganlage sieht die Stadt als öffentliche Sportstätte, die nach der Verordnung derzeit ebenfalls gesperrt werden müsste. Am einfachsten geht das, wenn sie nicht Mitte April auf das Wasser gesetzt wird und an Land liegen bleibt. Das Einsetzen planen wir erst, wenn Sportanlagen wieder geöffnet werden dürfen.
Kurz nach dem Tag, ab dem wir wieder auf unserem Vereinsgelände zusammenkommen dürfen, feiern wir mit einem Vereinsfest den verspäteten Start in eine vielleicht nur noch kurze Saison. Aus der werden wir das Beste machen!
Bis dahin haltet durch und bleibt gesund.
Schließung des Vereinsgeländes
Das Vereinsgelände mit dem Bootshaus und den Bootslagerschuppen ist ab sofort geschlossen und darf bis zum Widerruf nicht mehr betreten werden. Ausgenommen sind Kontrollbesuche durch Vorstandsmitglieder.
Wir sagten bereits alle offiziellen Programmpunkte unseres Vereins bis auf Weiteres ab, Zusammenkünfte im Bootshaus finden nicht mehr statt. Gemäß § 1 und § 2 der o.g. Verordnung können in Schleswig-Holstein auch keine Wochenendtouren mit Übernachtung mehr stattfinden und wir dürfen derzeit auf unserem Gelände als Kanustation keine Gäste aufnehmen.
Bisher waren wir der Ansicht, die individuelle Sportausübung mit privaten Kajaks von unserem Bootshaus aus ist - wie Joggen und Fahrradfahren - noch unbedenklich und baten unsere Mitglieder, wenn möglich das Bootshaus nicht zu betreten. Dies entsprach einer Empfehlung des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. vom 13. März 2020: "Training sollte ausschließlich im Freien in kleinen Gruppen unter Verzicht auf Körperkontakt erfolgen."
Angesichts der weiteren Verschärfung der Maßnahmen durch die o.g. Verordnung, baten wir den Deutschen Kanu-Verband e.V. um eine erneute Einschätzung zur individuellen Sportausübung und bekamen die Antwort:
Auch das Arbeiten an Booten in diesen Hallen und das Abholen von Booten ist nicht erlaubt. Dies würde auch beinhalten, dass auch das Sporttreiben Einzelner so nicht mehr möglich ist."
Der Deutsche Kanu-Verband e.V. hat seine Empfehlungen in diesem Punkt angepasst.
Auch der Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. beantwortet in seinen FAQ rund um das Thema Corona die Frage, ob das Verbot des Sportbetriebs auch für Einzeltrainings oder kleine Trainingsgruppen gilt:
Hiernach wird nicht differenziert zwischen Mannschafts-, Gruppen- oder Einzeltraining. Ziel der angeordneten Maßnahmen ist es, jegliche unnötigen Sozialkontakte zu vermeiden, um eine schnelle Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dies gilt auch für die mit dem Besuch einer Sportanlage verbundene An- und Abreise und mögliche Kontakte in Umkleideräumen. Nach hiesiger Ansicht lässt der Erlass keine differenzierende Auslegung zu. Die Sportvereine sollten der gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden und die Anordnungen der Behörden konsequent umsetzen."
Und die Landesregierung Schleswig-Holstein erläutert auf ihrer Internetseite "FAQ - Häufig gestellte Fragen" in der Rubrik Sport, was die Verordnung für die Nutzung von Sportanlagen für einzelne Sportler/innen bedeutet:
Damit dürfen auch einzelne Sportler die Sportanlagen in diesem Zeitraum nicht mehr nutzen."
Auch das Info-Team Corona in der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein beantwortete am 24. März unsere Anfrage, ob es bezüglich der geltenden Verordnung eine Ausnahme für die individuelle Sportausübung geben könne, dass "mit dieser Regelung leider grundsätzlich auch die einzelne Nutzung der Sportanlagen untersagt" sei und begründet das mit dem Infektionsschutz:
Das Robert Koch Institut verweist bei der Frage, wie lange eine Ansteckung über auf Oberflächen haftende Viren möglich ist, auf das Bundesinstitut für Riskikobwertung (BfR):
Auch wenn Sportler/innen auf unserem Vereinsgelände sich bemühen würden, nicht zusammenzutreffen oder sorgfältig den geforderten Abstand zueinander zu halten, ist eine Infektion zum Beispiel über Türklinken an den Toren zum Vereinsgelände oder Vorhängeschlössern an den Bootslagern möglich. Das gilt es im Interesse aller zu vermeiden.
DKV-Präsident Thomas Konieztko verdeutlichte am 20. März 2020 in seinem Offenen Brief an Deutschlands Kanuten den Ernst der Lage und wie in der Krise Prioritäten gesetzt werden sollten:
Hunderttausende Arbeiter/innen und Angestellte drohen ihren Job zu verlieren, Firmen kämpfen um ihre Existenz und Menschen, die wir gut kennen, die unsere Verwandten und Freunde sind, kämpfen vielleicht in den nächsten Tagen und Wochen um ihr Leben.
Dies alles sollten wir berücksichtigen, wenn wir darüber diskutieren, wie wir in den nächsten Tagen und Wochen im Sport weitermachen wollen ..."
Die Anordnungen sind verbindliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz. Wir müssen die gefassten Verordnungen erfüllen und auch unsere Sportanlage ohne Wenn und Aber schließen.
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Informationen zum Corona-Virus

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www.itzehoer-wasser-wanderer.de
